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Was bedeutet Streitwertreduzierung?

Kostenreduzierung einvernehmliche Scheidung 2024

Gebührensenkung durch Streitwertreduzierung um 20%, 25% o. 30% bei einer einvernehmlichen Scheidung

Ist eine Kürzung des Gegenstandwerts um bis zu 30% bei einer einvernehmlichen Scheidung realistisch oder ist dies nur eine Marketingstrategie?

Info: Marketingaussagen der Scheidung online – zu schön, um wahr zu sein

Auch wenn auf vielen Seiten im Internet von der Möglichkeit der Reduzierung des Streitwerts (richtigerweise Verfahrenswert) um 20%, 25% oder bis zu 30% bei einer einvernehmlichen Scheidung zu lesen ist und damit geworben wird, einen entsprechenden Antrag zum Zwecke der Kostenreduzierung schon im Scheidungsantrag zu stellen, sollte dies bei der Kalkulation der zu erwartenden Scheidungskosten nicht einbezogen werden, da eine entsprechende „Streitwertreduzierung“ oder „Streitwertreduktion“ bei einer einvernehmlichen Scheidung zwar theoretisch denkbar, aber nicht der Regelfall in der  gerichtlichen Praxis (Rechtsprechung s.u.) ist. Auf den Seiten, bei denen eine „Streitwertreduzierung“ in Aussicht gestellt wird, werden Sie auch keine nähere Begründung finden, warum die Reduzierung des Verfahrenswerts bei einer einvernehmlichen Scheidung möglich sein soll oder gar eine gesetzliche Grundlage oder bestätigende Entscheidung eines Gerichts finden. Beantragen kann man natürlich viel im Scheidungsantrag. Das Gericht kann allerdings zu diesem Zeitpunkt über eine „Streitwertreduzierung“ noch gar nicht entscheiden. Ein Antrag in diesem Verfahrensstadium birgt außerdem die Gefahr der Verfahrensverzögerung und führt zu einem Mehraufwand des Gerichts am Anfang des Verfahrens, was die Erfolgsaussichten eines entsprechenden „Antrages“ noch mehr schwinden lässt. Taktisch ungeschickt ist es daher in jedem Fall, einen entsprechenden „Antrag“ „schon im Scheidungsantrag“ zu stellen.

Streitwertreduzierung was ist das?

Was ist eigentlich eine Streitwertreduzierung? Die gesetzlich festgelegten Gebühren für das Gericht und den Rechtsanwalt richten sich im Zivilrecht immer nach dem Wert der Sache. Umso niedriger der Wert, umso niedriger werden auch die Gebühren und damit Kosten sein. Der Wert der Sache wird in einem gerichtlichen Verfahren durch den Richter festgesetzt. Endgültig aber erst am Ende des Verfahrens. Wie eine Festsetzung zu erfolgen hat, ist gesetzlich geregelt. Weicht das Gericht von diesem gesetzlichen Regelfall aufgrund einer Ausnahme ab, spricht man von Reduzierung. Im Scheidungsverfahren nennt sich dieser Wert Verfahrenswert (nicht Streitwert). Da eine Scheidung anders als z.B. eine bestimmte Geldforderung keinen konkreten Wert hat, gibt es die weiter unten näher erläuterten gesetzlichen Vorgaben, wie im Regelfall der Wert durch das Gericht festzusetzen ist. Weicht der Umfang der Sache erheblich vom Üblichen ab, also eine Ausnahme vom Regelfall, kann der Wert auch niedriger oder auch höher festgesetzt werden. Einen Antrag auf Reduzierung des Verfahrenswertes sieht das Kostenrecht nicht vor, da das Gericht von Amts wegen den Wert festsetzt und daher Anträge nicht erforderlich sind. Der Anwalt kann allenfalls anregen, wie der Verfahrenswert festgesetzt wird.

Auf ausdrücklichen Wunsch können wir natürlich auch im Scheidungsantrag schon anregen, den Verfahrenswert zu reduzieren, möchten aber gleichzeitig hiervon abraten und darauf hinweisen, dass aus den nachfolgend genannten Gründen das Gericht mit sehr großer Wahrscheinlichkeit der Anregung, auch wenn diese als Antrag formuliert wird, nicht folgen, sich das Verfahren möglicherweise verzögern  und ein entsprechender Antrag schon im Scheidungsantrag u.U. genau den gegenteiligen Effekt haben wird.


Info: Die Festsetzung des Verfahrenswertes am Ende des Verfahrens


Der Antrag auf Reduzierung des Verfahrenswertes

Verfahrenswertreduzierung einvernehmliche Scheidung
Beschluss Familiengericht nach Antrag, den „Streitwert“ zu reduzieren

Sicherlich kann man im Rahmen eines Scheidungsantrages eine entsprechende Reduzierung des Verfahrenswertes anregen oder beantragen, jedoch tendiert dessen Erfolgsaussicht gegen Null, was meist im Rahmen der verschiedenen Informationen im Internet keine Erwähnung findet. Zudem verzögert sich häufig das Verfahren, da zunächst keine Gerichtskostenvorschussrechnung erstellt wird und stattdessen der zuständige Familienrichter aufgrund des als Antrag auf Verfahrenswertreduzierung formulierte Anregung vorab über diesen durch Beschluss entscheidet und  den Verfahrenswert (mit sehr großer Wahrscheinlichkeit ohne Reduzierung) vorläufig festsetzt. Selbst wenn dies aber nicht als Antrag angesehen wird, da es eigentlich auch keiner ist, wird die Geschäftstelle dem Richter die Akte vorlegen, da ja aufgrund der Reduzierung des Verfahrenswertes der Kostenbeamte von eimem vom Anwalt falsch angegebenen Verfahrenswert im Scheidungsantrag ausgehen wird und daher keine Kostenvorschussrechnung erstellt werden kann. In solchen Fällen setzt der zuständige Richter den Wert vorläufig fest. Nach der hiesigen Ansicht und Erfahrung ist es aus den vorgenannten und nachfolgenden Gründen  taktisch nicht sinnvoll, bereits im Scheidungsantrag die Verfahrenswertreduzierung zu thematisieren. Neben der unnötigen Zeitverzögerung durch Erlass eines entsprechenden Beschlusses vorab könnte das Gericht in diesem Stadium des Verfahrens auch gar nicht beurteilen, ob ausgerechnet bei dieser konkreten einvernehmlichen Scheidung ausnahmsweise Gründe für eine Reduzierung des Verfahrenswertes abweichend von der gesetzlich festgelegten Regel vorliegen. Vorschuss Rechnung GerichtDie Festsetzung des Verfahrenswertes zu Beginn des Verfahrens ist auch immer nur vorläufig und ermöglicht lediglich, der Gerichtskasse eine Vorschussrechnung zu erstellen. Dass es sich um eine einvernehmliche Scheidung ohne Streit handelt, reicht als Grund für eine Reduzierung jedenfalls nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht, wie Sie unten (Brandenburgisches Oberlandesgericht und Bundesverfassungsgericht) und den Entscheidungen oben und ganz unten im Bild nachlesen können. Es müssen daher noch weitere Umstände hinzukommen. Den vorläufigen Verfahrenswert zu Beginn des Verfahrens wird das Gericht daher nie niedriger als den gesetzlichen Regelfall ansetzen. Eine endgültige Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgt frühestens im Scheidungstermin kurz vor oder nach Verkündung des Scheidungsbeschlusses. Das Gericht kennt dann erst alle relevanten Punkte, die für die endgültige Festsetzung des Verfahrenswertes von Bedeutung sind. In wenigen Fällen auch besondere Gründe, die eine Reduzierung rechtfertigen könnten oder würden. Dies ist auch der richtige Zeitpunkt, die Frage der Verfahrenswerthöhe und einer möglichen Reduzierung mit dem Gericht zu erörtern, also in der mündlichen Verhandlung, dem sog. Scheidungstermin,  kurz vor Festsetzung des Verfahrenswertes. Erst jetzt stehen alle Umstände fest, die für die Festsetzung des Verfahrenswertes von Bedeutung sind. Dieser Wert ist dann für die abschließende Abrechnung des Gerichts und des Rechtsanwaltes und damit für die tatsächlichen Kosten Ihrer Scheidung maßgebend. In welcher Höhe der Wert zu Beginn des Verfahrens festgesetzt wurde, spielt dann keine Rolle mehr. Auch nicht, ob ein Antrag auf „Streitwertreduzierung“ bei Einreichnung der Scheidung gestellt wurde. Selbst das Gericht kann zu Beginn des Verfahrens nicht abschließend beurteilen, wie hoch der Verfahrenswert tatsächlich ist, weshalb die vorläufige Festsetzung des Verfahrenswertes auch nicht anfechtbar ist, sondern nur als vorläufige „Berechnungsgrundlage“ dient.

Scheidungskosten Tabelle
© RA Steinbach – Gebührentabelle Scheidung

Übrigens wird auch ein Rechtsanwalt ohne hellseherische Fähigkeiten zu Beginn des Verfahrens nicht abschließend beurteilen können, ob eine Reduzierung des Verfahrenswerts überhaupt zu einer Kostensenkung führt. Dazu müsste er nämlich zunächst einmal wissen, wie hoch die endgültige Festsetzung des Wertes durch das Gericht am Ende des Verfahrens bei regulärer Berechnung wäre und ob und um wieviel Prozent eine Reduzierung durch das Gericht aufgrund des Verfahrensverlaufes akzeptiert werden würde.

Nicht jede Reduzierung des Wertes des Verfahrens führt auch zur Kostensenkung, da die Kosten nicht linear an den Wert geknüpft sind, sondern es immer zu einem Gebührensprung führt, wie Sie der nebenstehenden Tabelle entnehmen können. Durch Anklicken können Sie diese vergrößern. Ein Scheidungsverfahren mit einem Verfahrenswert von z.B. EUR 10.000,01 kostet das Gleiche wie bei einem Verfahrenswert von EUR 13.000,00, nämlich genau EUR 2.595,15 für einen Rechtsanwalt und das Gericht.

Die Beantragung einer „Streitwertreduzierung“ schon im Scheidungsantrag ist daher nach hiesiger Ansicht nur ein Marketinginstrument, Ihnen die Hoffnung auf eine günstige Scheidung zu machen und in der Regel kein wirksames Mittel der Kostensenkung.

Ist eine Reduzierung des Verfahrenswertes bei einer einvernehmlichen Scheidung überhaupt möglich? Dass sich die Ehegatten einig sind und der Antragsgegner der Scheidung des Antragstellers zustimmt, reicht für sich genommen nicht aus, damit das Gericht den Verfahrenswert reduziert festsetzt. Es müssen weitere Umstände vorliegen, die eine Abweichung des vom Gesetz genannten Regelfalls rechtfertigen. Dass Sie die Scheidung online in die Wege geleitet haben, kann für Sie persönlich das Verfahren vereinfachen, da Sie sich den Weg in die Anwaltskanzlei ersparen. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich aber um ein gewöhnliches Scheidungsverfahren wie es in neun von zehn Fällen vorkommt.

Auf welcher genauen Grundlage das Gericht eine Festsetzung und Reduzierung vornimmt, können Sie nachfolgend lesen.


Wer sich vor der Scheidung auf einen praxisfremden „Kostenvoranschlag“ einer Online Scheidung oder einem Scheidungsservice verlässt, zahlt am Ende nach, da die Kosten der Höhe nach bundeseinheitlich geregelt sind und durch die Verfahrenswertfestsetzung am Ende des Verfahrens durch das Gericht der Höhe nach bestimmt werden. Es gibt auch keine besonderen Kosten der Online Scheidung. Wer damit wirbt, nur die gesetzlichen Mindestgebühren abzurechnen, rechnet in Wahrheit die überall gleich hohen gesetzlichen Gebühren ab.


 

 

 

Wir begleiten Sie Schritt für Schritt bei Ihrer Scheidung – von der Anfrage bis zum rechtskräftigen Scheidungsbeschluss.



Verfahrenswert der Scheidung – Auf welcher Grundlage erfolgt eine Festsetzung?

Die für die Kosten maßgebliche Wertfestsetzung erfolgt durch das Familiengericht. Grundlage für die Festsetzung des Verfahrenswertes ist das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG).

Nach § 43 Abs. 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3.000 EUR und nicht über 1.000.000 EUR angenommen werden.

Verfahrenswert brechnen
Verfahrenswert Scheidung berechnen

Nach § 43 Abs. 2 FamGKG ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

Hinzu kommt der Wert für das Versorgungsausgleichsverfahren. Nach § 50 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent des 3-fachen Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten, mindestens jedoch EUR 1.000,00.

Die gebührenrechtliche  Wertbestimmung für Ehesachen knüpft für die Bemessung daher an das dreifache Nettomonatseinkommen und damit an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an, so dass im Regelfall die Einkommensverhältnisse maßgebend sind.

Im Hinblick auf die klare Normierung kann davon ausgegangen werden, dass jedes Familiengericht zunächst von dem Quartalsnettoeinkommen ausgehen wird, wobei die Frage, was als Einkommen zählt, unterschiedlich durch die Gerichte beurteilt wird. Nicht einheitlich wird auch die Frage der Berücksichtigung von Vermögen oder besonderen Belastungen i.S. des § 43 Abs. 1 FamGKG durch die verschiedenen Familiengerichte aber auch den unterschiedlichen Oberlandesgerichten beurteilt. Häufig werden z.B. folgende Punkte berücksichtigt:

Für ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind wird ein Betrag in Höhe von pauschal EUR 250,00 bis 350,00 von dem Einkommen in Abzug gebracht. Soweit die Rechtsprechung des entsprechenden Gerichtsbezirks Pauschalen für Kinder berücksichtigt, wird das entsprechende Familiengericht dies bei allen Scheidungsverfahren berücksichtigen. Alles andere wäre willkürlich und eine Ungleichbehandlung. Dies unabhängig davon, ob dies ausdrücklich im Scheidungsantrag beantragt wurde oder nicht. 

Vorhandenes Vermögen wird oft bei der Wertfestsetzung berücksichtigt. Häufig wird hier 5% aus dem Vermögen abzüglich Verbindlichkeiten und Freibeträge für die Eheleute und unterhaltsberechtigten Kinder werterhöhend durch das Familiengericht angenommen. Wer eine Verfahrenswertreduzierung anregt, provoziert damit u.U. ein besonderes Interesse des Gerichts an vorhandenem Vermögen.

Alleine die Tatsache, dass die Gegenseite der Scheidung zustimmt, rechtfertigt regelmäßig nicht eine Herabsetzung des Verfahrenswertes, da die „unstreitige Scheidung“ den statistischen Regelfall darstellt. Soweit Streit besteht, beschränkt sich dieser in der Regel auf Folgesachen, die jeweils auch mit einem Verfahrenswert bestimmt und dem Wert der Scheidung hinzuaddiert werden. Da die Prüfung der Voraussetzungen der Scheidung bei bestehenden und nicht bestehenden Streit in der Regel mit dem gleichem Aufwand verläuft und der Mehraufwand sich auf die streitigen Folgensachen beschränkt, welche jeweils den Verfahrenswert erhöhen,  wäre eine Reduzierung des „Streitwerts“ bezüglich der Scheidungssache um beispielsweise 25% bei einer einvernehmlichen Scheidung sachlich durch das Familiengericht nicht zu rechtfertigen. Günstiger ist die einvernehmliche Scheidung in jedem Fall, da mangels weiterer streitiger Folgesachen nur die Ehescheidung und meist der Versorgungsausgleich bei Bestimmung des (Gesamt-) Verfahrenswertes für das Scheidungsverfahren berücksichtigt werden. Eine Scheidung mit Streit hat daher immer einen höheren Gesamtverfahrenswert, mit der möglichen Folge von höheren Gebühren für das Gericht und den Rechtsanwalt.

 

Was rechtfertigt eine Reduzierung des Verfahrenswertes?

Verfahrenswert reduzieren – wann ist das möglich? Woran orientiert sich die Frage, ob das Verfahren einen über- oder unterdurchschnittlich Umfang hatte, so dass eine Reduzierung des Verfahrenswertes gerechtfertigt wäre?

Alleine die Tatsache, dass eine einvernehmliche Scheidung vorliegt, reicht regelmäßig nicht, wie Sie insbesondere der unten zitierten Entscheidung entnehmen können.  Das Gericht wird sich daher, wie bei allen Gerichtsverfahren, an folgenden Punkten orientieren:

  • Welchen Umfang hat die Akte?
  • Wie gut wurde durch die Beteiligten das Verfahren vorbereitet?
  • Wie lange war die Verfahrensdauer?
  • Waren Terminsverlegungen erforderlich?
  • Musste eine Beweiserhebung erfolgen?
  • Gab es lange Ausführungen der Beteiligten?
  • Waren besondere rechtliche Fragen zu klären, z.B. ausländisches Recht einzubeziehen?

Ob sich hier eine Reduzierung oder auch eine Erhöhung des im Regelfall festzusetzenden Verfahrenswertes begründen lässt, kann das Gericht daher erst am Ende des Verfahrens prüfen und nicht bereits zu Beginn absehen. Wenn das Gericht dies zu Beginn des Verfahrens nicht beurteilen kann, macht es daher auch keinen Sinn, bereits im Scheidungsantrag eine Reduzierung des Verfahrenswertes zu beantragen (oder vorab Kosten der Scheidung zu vergleichen). Im Gegenteil: Das Gericht hat durch diesen ausdrücklichen Antrag u.U. einen Mehraufwand, wenn hierauf ein Verfahrenswertbeschluss zu Beginn des Verfahrens ergeht. Dies macht die Sache nicht zu einem Verfahren mit weniger Umfang. Der einzige richtige Moment, die Reduzierung des Verfahrenswertes zu thematisieren, ist direkt im Termin, kurz bevor das Gericht den Verfahrenswert festsetzt.

 

Senkung Kosten Online ScheidungWer also einen bestimmten Anwalt mit der Scheidung beauftragt, weil dort suggeriert wird, der „Streitwert“ der Scheidung werde bei einer einvernehmlichen Scheidung um 25% oder sogar 30% reduziert, darf sich nach Abschluss des Verfahren nicht darüber wundern, dass das Familiengericht eine entsprechende Herabsetzung des Verfahrenswertes nicht vornimmt und unter Umständen sogar wegen vorhandenen Vermögens den Wert höher als den Wert des Quartalseinkommens ansetzt. Auf Wunsch können wir natürlich auch einen Antrag auf Reduzierung des Verfahrenswertes im Scheidungsantrag stellen, nicht aber ohne den Hinweis an Sie, dass dies aus obigen Gründen weder taktisch sinnvoll noch erfolgsversprechend ist. Keinesfalls möchten wir eine theoretisch denkbare Verfahrenswertreduzierung als fragwürdiges Marketingsinstrument dazu nutzen, Ihnen hier falsche Hoffnungen zu machen. Gute juristische Betreung fängt bereits bei einer realistischen Kostenschätzung an, die eine verlässliche Grundlage für Ihre Kalkulation sein muss. Nur am Rande sei bemerkt, dass es keinen Kostenvoranschlag für die Scheidung geben kann. Dieser Begriff wird entweder aus mangelnder Kenntnis im Kostenrecht oder ebenfalls aus Marketingründen genutzt.

Gerne nehmen wir für Sie eine kostenfreie Berechnung Ihrer Scheidungskosten vor oder überprüfen den Ihnen bereits vorliegenden „Kostenvoranschlag“ auf Richtig- und Vollständigkeit. Insbesondere der von Amts wegen durchzuführende Versorgungsausgleich wird häufig bei der Kostenschätzung nicht hinreichend berücksichtigt, so dass die vom Gericht festgesetzten Verfahrenswerte höher als erwartet ausfallen. Eine Gebührentabelle nebst Erläuterung finden Sie hier.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unseren Seiten die günstigste Scheidung im Internet, Kostenrechner Scheidung und Verfahrenswert Folgesachen.


Rechtsprechung zum Thema Reduzierung des Verfahrenswert

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die einvernehmliche Scheidung der Regelfall ist und daher für sich genommen keine Reduzierung des Verfahrenswertes rechtfertigt. Es müssen daher weitere Gründe hinzukommen. Die Herabsetzung des Verfahrenswertes muss nachvollziehbar begründet werden. Nachfolgend Beispiele aus der Rechtsprechung:

Das OLG Frankfurt am Main (Link zur Entscheidung) hatte eine Beschwerde zu entscheiden, bei der gegen die Wertfestsetzung des Familiengerichts Beschwerde eingelegt wurde. In der Entscheidung heißt es:

„Die Sache weicht in Umfang und Schwierigkeit bezüglich des Scheidungsausspruchs nicht in besonderer Weise vom Durchschnitt ab. Sie ist vielmehr vergleichbar mit einer Vielzahl von Fällen, in denen dem Scheidungsantrag nicht widersprochen wird. Bei unstreitigen Scheidungen wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig auch kein Wertabschlag vorgenommen.“

In der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 23.06.2014, AZ: 15 WF 11/14 heißt es auszugsweise:

„Die „einvernehmliche Scheidung“ aber stellt in der Praxis den Regelfall dar. Der Umstand, dass die Ehegatten gleichgerichtete Scheidungsanträge stellen oder ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt, kann deshalb nach der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, nicht wertmindernd berücksichtigt werden (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 1176; OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 74; OLG Hamm, FamRZ 2006, 52; OLG Zweibrücken, JurBüro 2004, 138; OLG Dresden, FamRZ 2003, 1677; OLG Jena, FamRZ 1999, 1678; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1206; 1997, 34; Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, 6. Aufl., Anh. I, Rn. 28; Schneider, Gebühren in Familiensachen, 2010, Rn. 1050; Schneider/Herget/Thiel, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 7253; 7262 ff.; Neumann, a.a.O., Rn. 70; von König/Bischof, Kosten in Familiensachen, Rn. 68; Nickel, FuR 2013, 255; Enders, FPR 2012, 273; JurBüro 2009, 281 (283); a.A.: OLG Oldenburg, FamRZ 2009, 1173; OLG Stuttgart, FuR 2006).“

Zur Entscheidung im Volltext (externer Link)  Brandenburgisches Oberlandesgericht 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom 23.06.2014, Aktenzeichen 15 WF 11/14


In dem Beschluss des OLG Hamm vom 08.01.2019 (9 WF 232/18) (Link zur Entscheidung im Volltext) heißt es auszugsweise: „Im Hinblick auf die weiteren in § 43 Abs. 1 FamGKG zur Wertfestsetzung angeführten Kriterien des „Umfangs und der Bedeutung der Sache“ ist hier keine Herabsetzung des Verfahrenswertes vor dem Hintergrund gerechtfertigt ist, dass es sich um eine „unstreitige“ Scheidung handelt, denn dies entspricht vielmehr dem Normalfall in Ehesachen (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1298 – juris-Tz. 34; Keske, in: Handbuchs des Fachanwalts Familienrecht, 11.Aufl. 2018, Kap. 17 Rnr. 52).“ Vordergründig ging es bei der Entscheidung darum, dass auch ohne Streit Vermögen bei der Verfahrenswertfestsetzung zu berücksichtigen sei. So auch bei der obige Entscheidung des OLG Frankfurt am Main.


Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat schon 2009 klargestellt, dass bei einer einvernehmlichen Scheidung die Herabsetzung des Wertes für eine Scheidung abweichend von der gesetzlichen Regel ohne besondere Gründe und Begründung durch das Gericht willkürlich und daher nicht möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 12.10.2009, 1 BvR 735/09).


Fazit: Eine Beantragung auf Herabsetzung des Verfahrenswertes oder aber auch die Anregung, den Wert niedriger festzusetzen, wird aufgrund der Rechtsprechung keine Aussicht haben, wenn nicht gleichzeitig auch die im konkreten Fall bestehenden besonderen Gründe dem Gericht näher dargelegt werden. Gleichwohl konnten wir auf einer Seite im Internet folgendes lesen: „Auch wenn Sie bei der einvernehmlichen Scheidung eher weniger Einfluss auf die Gebühren haben, besteht die Option, den Verfahrenswert um bis zu 30 % geringer festsetzen zu lassen, als es das Gesetz vorsieht.“ Da der Verfahrenswert gesetzlich geregelt ist, kann das Gericht, welches an Recht und Gesetz in einem Rechtsstaat gebunden ist, natürlich nicht den Wert geringer als im Gesetz vorgesehen festsetzen. Dies wäre eine rein willkürliche Festsetzung. Die Aussage ist offensichtlich alleine darauf angelegt, bei Ihnen (unberechtigte) Hoffnungen auf eine günstige Scheidung zu machen. Es kommt deshalb auch nicht von ungefähr, dass diese angebliche Option der Festsetzung nicht durch eine Entscheidung eines Gerichts durch die Verfasser untermauert wird.

 

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Reduzierung Verfahrenswert einvernehmliche ScheidungZusammenfassung: Streitwertreduzierung bei einvernehmlicher Scheidung

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die einvernehmliche Scheidung der Regelfall ist und daher keine Reduzierung des Verfahrenswertes rechtfertigt. Die „Streitwertreduzierung“ bei einer einvernehmlichen Scheidung ist daher meist nur ein Marketinginstrument der Online Scheidung. Diese bei der Kalkulation der Scheidungskosten einzubeziehen, führt meist zu Nachzahlungen am Ende des Scheidungsverfahrens.

Die „Streitwertreduzierung“ bei einer einvernehmlichen Scheidung ist begrifflich bereits unzutreffend. Eine Kürzung oder Reduzierung des Verfahrenswertes um bis zu 30% bei einer einvernehmlichen Scheidung wird von der Rechtsprechung ohne hinzukommen besonderer Umstände im Einzelfall nicht anerkannt. Auf die Höhe der Anwalts- und Gerichtsgebühren wirkt sich ein Antrag daher im Regelfall nicht aus.

Einvernehmlichkeit reicht nicht aus

Es gibt kein Gericht, das für die Reduzierung des Verfahrenswertes alleine die Einvernehmlichkeit ausreichen lässt. Die Beantragung o. Anregung der Reduzierung des Verfahrenswerts muss daher weitere Begründungen enthalten, die ein Ermessen des Gerichts rechtfertigen, den Verfahrenswert zu reduzieren. Bei den Anbietern einer Scheidung online, die eine Kostensenkung aufgrund Verfahrensreduzierung in Aussicht stellen, werden aber offensichtlich keine besonderen Gründe genannt oder abgefragt. Auf die Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht stattdessen vorhandenes Vermögen verfahrenswerterhöhend bei der Scheidung berücksichtigt, wird nur selten hingewiesen. Es findet sich meist nur der Hinweis, dass das Gericht über den Verfahrenswert und eine Reduzierung entscheidet. Wie die Entscheidung des Gerichts aussehen wird, ist allerdings absehbar. Mit der Online-Scheidung hat das alles natürlich gar nichts zu tun. Für das Gericht spielt es keine Rolle, ob Sie Ihren Anwalt online oder offline beauftragt haben.

 


 

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Auszug aus dem

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)

§ 43 Ehesachen

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

 

 


Reduzierter „Streitwert“ Scheidung

Gerne glaubt man ja das, was man hören möchte, aber …
Reduzierung wegen Einvernehmlichkeit
Reduzierung wegen Einvernehmlichkeit – das Gericht sieht das anders

… haben Sie schon mal darüber nachgedacht, warum ein Familienrichter eine Reduzierung des Verfahrenswertes vornehmen sollte, nur weil ein Anwaltsvermittler oder ein Anwalt zusichert, einen entsprechenden Antrag zu stellen? Warum sollte der Richter dies bei Ihnen tun und nicht bei allen einvernehmlichen Scheidungsverfahren den Verfahrenswert reduzieren? Sie würden dann weniger Scheidungskosten haben als die übrigen Ehegatten ohne Streit bei diesem Gericht. Auch gegenüber der Staatskasse würden Sie begünstigt werden, da diese weniger Gerichtskosten erhält. Klingt ziemlich willkürlich und nach Ungleichbehandlung, oder!? Glauben Sie wirklich, dass deutsche Gerichte im Jahr 2024 so arbeiten? Was würden Sie den sagen, wenn der Scheidungstermin vor Ihnen einen reduzierten Verfahrenswert festgesetzt bekommen hat und Sie nicht, nur weil ein Anwalt „schon im Scheidungsantrag“ darum gebeten hat?

… haben Sie sich mal die Statistiken zur Scheidung angesehen? Bei 88,2 % der Ehescheidungen im Jahr 2019 wurde der Scheidungsantrag mit Zustimmung des Ehegatten und bei 7,4 % wurde der Antrag von beiden Ehegatten gestellt. Bei 4,4 % der Ehescheidungen stimmte der Ehegatte nicht zu. Also nur bei gut 4 % war der Aufwand für das Gericht im Hinblick auf den Scheidungsauspruch größer als bei Ihrer einvernehmlichen Scheidung. Warum sollte das Gericht also bei Ihnen den Verfahrenswert für die Scheidung reduzieren und nicht auch bei den übrigen rund 96% der Scheidungsverfahren? Auf Seiten, wo entsprechendes behauptet wird, ist eine Erläuterung oder ein bestätigende Entscheidung jedenfalls nicht zu finden. Der Hinweis, es bestehe Einvernehmlichkeit und der Ehegatte stimme der Scheidung zu, ist im Hinblick auf die obigen Zahlen jedenfalls wenig überzeugend. Besteht Streit zwischen den Ehegatten, ist der Verfahrenswert regelmäßig höher, da für jede streitige Folgesache ein Verfahrenswert festgesetzt wird.

… wer bei der Erörterung des Verfahrenswerts im Scheidungstermin mit dem Gericht schon mal anwesend war, wird spätestens dann erfahren haben, weshalb man mit einer Reduzierung des Wertes nicht kalkulieren sollte.

… ist Ihnen schon mal aufgefallen, dass keine Online-Scheidung bislang auf eine bestätigende Entscheidung hingewiesen hat, um die praxisfremde Behauptung einer möglichen Reduzierung zu belegen.

 

 


 

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Aktualisiert am 1. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach