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Oberlandesgericht Hamm: „Scheidung Online -> spart Zeit, Nerven und Geld“ kann eine zulässige Anwaltswerbung sein


Pressemitteilung des OLG Hamm vom 07.05.2013

„Scheidung Online -> spart Zeit, Nerven und Geld“ kann eine zulässige Anwaltswerbung sein

Die Aussage „Scheidung Online -> spart Zeit, Nerven und Geld“ auf der Internetseite eines Rechtsanwalts ist jedenfalls dann nicht irreführend, wenn die Art und Weise, wie Kosten gespart werden können, hinreichend erläutert wird. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.03.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum bestätigt.

Die klagende Rechtsanwaltskammer aus Hamm hatte vom beklagten Rechtsanwalt aus Bochum verlangt, nachfolgende Internetwerbung zu unterlassen:

„Scheidung online -> spart Zeit, Geld und Nerven

Bei einer unstreitigen Ehescheidung können zunächst erhebliche Kosten gespart werden, da nur ein Rechtsanwalt erforderlich ist. Darüber hinaus versuchen wir, den Streitwert um 30% zu verringern.

Ein entsprechender Antrag wird von uns in unstreitigen Scheidungsangelegenheiten gegenüber dem jeweiligen Gericht gestellt. Die Festsetzung des Streit-wertes erfolgt dann im Scheidungstermin durch das Gericht.“

Die Rechtsanwaltskammer hatte im Wesentlichen argumentiert, die Werbung enthalte unzutreffende Aussagen und habe eine dem berufs-rechtlichen Sachlichkeitsgebot widersprechende Anlockwirkung.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat demgegenüber die beanstandete Werbung für zulässig erachtet und einen Unterlassungsanspruch der Rechtsanwaltskammer verneint.

Die beanstandete Werbung sei nicht irreführend. Dies sei aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers zu beurteilen, weil sich die Werbung an diesen richte.

Die einleitende Werbeaussage „Scheidung online -> spart Zeit, Geld und Nerven“ werde durch den nachfolgenden Text erläutert und sei nicht isoliert zu betrachten. Der Verbraucher verstehe diese Aussage als ein-leitenden Hinweis auf danach erläuterte Sparmöglichkeiten und Vorteile einer „Online-Scheidung“.

Der Hinweis auf eine Zeitersparnis sei schon deswegen zutreffend, weil mit dem Rechtsanwalt elektronisch kommuniziert werden könne und hierzu nicht seine Kanzleiräume aufgesucht werden müssten.

Nachvollziehbar sei auch, dass ein Mandant die mit einem Scheidungs-verfahren verbundenen psychischen Belastungen vermindern, mithin „Nerven“ sparen könne, wenn er mit seinem Rechtsanwalt nicht persönlich in Kontakt treten müsse.

Der Hinweis auf eine Kostenersparnis sei ebenfalls nicht zu beanstanden, weil insoweit zutreffend die Möglichkeit einer Kostenersparnis bei einer unstreitigen Scheidung und einer Herabsetzung des Streitwertes aufgezeigt werde. Ein Verbraucher wisse auch, dass weniger Kosten anfielen, wenn der Streitwert herabgesetzt werde.

Die beanstandete Werbeaussage verstoße auch nicht gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot. Dieses Gebot sei erst dann verletzt, wenn sich die Werbung als übertriebene reklamehafte („marktschreierische“) Herausstellung darstelle. Die im vorliegenden Fall gewählte Form der Werbung und ihr Inhalt genügten dem Sachlichkeitsgebot. Die ein-leitende Werbeaussage sei noch als sachbezogen anzusehen. Dass sie einen stark komprimierten Inhalt habe und ihr eine nicht unerhebliche Anlockungswirkung zukomme, führe nicht zu ihrer Unzulässigkeit. Eine Anlockwirkung sei ein unverzichtbarer Werbebestandteil. Die Aussage habe einen sachlichen berufsbezogenen Hintergrund, in ihr liege keine übertriebene reklamehafte Herausstellung.

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.03.2013 (4 U 162/12)

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 07.05.2013

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent


Die Entscheidung im Volltext, können Sie hier (justiz.nrw.de) abrufen


Anmerkung durch uns: Offensichtlich scheint seit Veröffentlichung der entsprechenden Entscheidung auch zum „guten Ton“ einer „Online Scheidung“ zu gehören, mit Schlagworten wie z.B. „Mit einer Online-Scheidung Zeit und Geld sparen“ oder einer „Tiefpreisgarantie“ zu werben. Die Erfahrung hier im Rahmen der angebotenen Scheidung online zeigt allerdings, dass häufig aufgrund der Informationen im Internet eine falsche Vorstellung zur sog. Internetscheidung und den Kosten besteht und dies nach hiesiger Ansicht durch die Werbung zur Scheidung online hervorgerufen wird. Ob hier die Grenze der Sachlichkeit überschritten wird, möge jeder selbst beurteilen.

Die Entscheidung oben erfolgte im Rahmen eines Zivilrechtsstreits. Für die Frage, wie der Verfahrenswert (nicht Streitwert) in einem familienrechtlichen Verfahren festzusetzen ist, ist der entsprechende Senat daher nicht zuständig. Zur Entscheidung stehen entsprechende Fragen zum Verfahrenswert nur bei den Familiensenaten der jeweiligen OLG´s an.

Beschluss OLG HammDie Möglichkeit, eine Verfahrenswertreduzierung bei einer einvernehmlichen Scheidung zu „beantragen“, ist nicht damit gleichzusetzen, dass eine Reduzierung in der Praxis auch erfolgt. Die Gerichte geben einem entsprechenden Antrag in der Regel nicht statt, so dass die Möglichkeit „Geld zu sparen“ eher theoretischer Natur ist. Das OLG Hamm (Familiensenat) geht selbst davon aus, dass die einvernehmliche Scheidung der Regelfall ist und daher keine Reduzierung des Verfahrenswertes gerechtfertigt ist. Außerdem sei vorhandenes Vermögen beim Verfahrenswert auch bei unstreitigen Scheidungen zu berücksichtigen. In dem Beschluss des OLG Hamm vom 08.01.2019 (9 WF 232/18) (Link zur Entscheidung im Volltext) heißt es auszugsweise: „Im Hinblick auf die weiteren in § 43 Abs. 1 FamGKG zur Wertfestsetzung angeführten Kriterien des „Umfangs und der Bedeutung der Sache“ ist hier keine Herabsetzung des Verfahrenswertes vor dem Hintergrund gerechtfertigt ist, dass es sich um eine „unstreitige“ Scheidung handelt, denn dies entspricht vielmehr dem Normalfall in Ehesachen (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1298 – juris-Tz. 34; Keske, in: Handbuchs des Fachanwalts Familienrecht, 11.Aufl. 2018, Kap. 17 Rnr. 52).“

Das OLG Hamm ist auch folgender Ansicht: „Schulden und Verbindlichkeiten der Eheleute sind ohne Rücksicht auf ihre Höhe, ihren Entstehungsgrund oder einen vorhandenen Gegenwert beim Verfahrenswert für Scheidung und Versorgungsausgleich unbeachtlich.“ (OLG Hamm, 02.11.2017, 4 WF 207/17). Trotzdem wird die Berücksichtigung von Schulden als wirksames Mittel der Kostensenkung von einigen Anbietern einer Online Scheidung genannt. 

 



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Aktualisiert am 25. April 2023 durch Rechtsanwalt Steinbach