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BGH: Keine Befreiung von Barunterhaltspflicht bei Kinderbetreuung im Wechselmodell

 

BGB §§ 1603 Abs. 2, 1606 Abs. 3

BGHa) Die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung kann nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen.

b) Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem
die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (vor allem Wohnund Fahrtkosten).

c) Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. März 2014 – XII ZB 234/13 – FamRZ 2014, 917).

BGH, Beschluss vom 5. November 2014 – XII ZB 599/13 – OLG Bremen, AG Bremen-Blumenthal

 

Anmerkung: Die Entscheidung im Volltext können Sie auf der der Seite des BGH (bundesgerichtshof.de) abrufen (direkter Link im neuen Fenster).


Tags: Unterhalt, Wechselmodell, Kinderbetreuung, Unterhaltspflicht

 

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Aktualisiert am 25. April 2023 durch Rechtsanwalt Steinbach