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Kosten | Die Kosten einer Scheidung: Welche Kosten entstehen beim Anwalt und Gericht, kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden? Ist eine Ratenzahlung möglich? Ist eine einvernehmliche Scheidung günstiger? Wie die Kosten berechnet werden, erfahren Sie auf der Seite Kostenrechner Scheidung.

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Auf einigen Seiten lesen Sie von "supergünstig", "Scheidung zum Nulltarif", "Geld-zurück-Garantie" und "schnell". Bei genauer Betrachtungsweise verbirgt sich hinter diesen Aussagen nichts weiter als die Zusage, (nur) die gesetzlichen Gebühren zu berechnen, der Hinweis auf die Möglichkeit bei vorliegender Bedürftigkeit für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) - bisher Prozesskostenhilfe (PKH) - zu beantragen, bei Nichtbearbeitung Ihrer Sache das Geld zurückzuerhalten und schließlich die Sache nach Eingang Ihrer Unterlagen zeitnah zu bearbeiten.
Gerne sichern wir Ihnen zu, im Rahmen der Online-Scheidung nur die gesetzlichen Mindestgebühren zu berechnen, so dass Ihr Scheidungsverfahren zu den geringstmöglichen Kosten* durchgeführt wird.
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Sprechen Sie uns auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung an. Soweit Sie die Scheidungskosten für einen Rechtsanwalt und das Gericht aus eigenen Mitteln nicht bestreiten können, beantragen wir für Sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 FamFG). Für die von Ihnen hierzu zu machenden Angaben, finden Sie im Bereich Downloads das entsprechende Formular (nebst Erläuterungen), welches Sie bequem am Bildschirm ausfüllen können. Weitere Informationen zur Verfahrenkostenhilfe bei Scheidung, der Höhe der Raten sowie der Möglichkeit auch ohne Verfahrenskostenhilfe Ratenzahlung zu vereinbaren, finden Sie auf unserer Seite Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung. Wir berechnen Ihnen unverbindlich Ihre Kosten einer Scheidung für Anwalt und Gericht. Die Berechnung der Scheidungskosten erhalten Sie direkt am Telefon oder per E-Mail. Individuelle Kostenberechnung
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Gratis Kostenvoranschlag: Diese Aussage taucht bei vielen Angeboten einer Scheidung Online auf, ist aber bereits begrifflich unzutreffend, da im Falle einer Scheidung nicht - wie im Werkvertragsrecht - die Erbringung einer Leistung kaufmännisch zu kalkulieren ist. Die Kosten einer Scheidung sind gesetzlich festgeschrieben und ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für den Rechtsanwalt und aus dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) für das Gericht. Die Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung und Gerichtskosten ist nicht zulässig, so dass Sie bei seriösen Portalen nicht die günstigste Online Scheidung finden werden. Die Scheidungskosten sind bei gleicher Sachlage und Vorgehensweise überall für Rechtsanwalt und Gericht die Gleichen, wenn keine Abrechnung über die gesetzlichen Mindestgebühren für den Rechtsanwalt hinaus erfolgt. Die von uns gefertigte
verdeutlicht dies. Steht der Streitwert fest, können die gesetzlichen Gebühren leicht abgelesen werden. Der Streitwert wird durch das Familiengericht festgesetzt und steht daher erst am Ende des Verfahrens endgültig fest. Gerne teilen wir Ihnen vor einer Beauftragung unverbindlich und kostenfrei auf Anfrage mit, wie hoch die zu erwartenden Kosten für Ihre Scheidung sind.
Wie sich der Streitwert zusammensetzt und die Kosten berechnet werden, erfahren Sie über dem nachfolgenden Link:
Ihr Kostenvorteil bei einer einvernehmlichen Scheidung liegt einerseits darin, dass aufgrund der bereits erfolgten Einigung keine Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes anfallen, wofür schnell zusätzlich mehrere hundert Euro entstehen können und der Möglichkeit durch Beauftragung nur eines Rechtsanwaltes für das Scheidungsverfahren durch einen Ehegatten die Kosten des zweiten Rechtsanwaltes sparen zu können. Wie hoch Ihr Kostenvorteil ist, können Sie hier nachlesen.
Info: gemeinsamer Anwalt bei Scheidung
Info: Kosten Aufhebung Lebenspartnerschaft
TIPP: Schauen Sie bei den verschiedenen Anbietern einer "Scheidung online" in das Impressum, damit Sie wissen, wem Sie Ihr Vertrauen online schenken.
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Wer muss die Kosten des Scheidunsgverfahren tragen?
Nach § 150 FamFG (s.u.) werden die Kosten des Verfahrens grundsätzlich gegeneinander aufgehoben. Dies bedeutet, dass die Gerichtskosten von jedem hälftig und die eigenen außergerichtlichen Kosten, also auch die Anwaltskostenkosten, von jedem selbst zu tragen sind. Haben sich die Eheleute darauf verständigt, eine einverständliche Scheidung durchzuführen, so dass nur ein Ehegatte einen Anwalt beauftragt, kann vereinbart werden, dass auch die Kosten des Anwalts geteilt werden. Hierüber sollte eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Ein Muster einer entsprechenden Vereinbarung finden Sie auf unserer Seite Downloads. Hierneben sollte bereits bei Einreichung der Scheidung beantragt werden, dass die Beteilgten die Kosten des Verfahrens hälftig zu tragen haben, so dass entsprechendes auch im Scheidungsbeschluss ausgesprochen wird. mehr Informationen ...
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Auszug aus dem FamFG:
§ 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 Abs. 1 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
Ihre Scheidung ist eine sehr persönliche und individuelle Angelegenheit.
So sollte diese auch behandelt werden.
Auch bei der Scheidung Online werden Sie persönlich betreut und haben die Möglichkeit, sich telefonisch, persönlich oder per E-Mail an Ihren Anwalt zu wenden und individuellen Rat einzuholen.
Gerne informieren wir Sie unverbindlich zum Ablauf der Scheidung Online und den Ihnen voraussichtlich entstehenden Scheidungskosten (Rechtsanwalt und Gericht) vorab per E-Mail oder Telefon. Bei Fragen setzen Sie sich daher einfach mit uns in Verbindung.
Scheidung beantragen Kosten
Kostenschätzung Ihrer Scheidung in Deutschland (Scheidungskosten): Die voraussichtlichen Kosten Ihrer Scheidung (Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten) teilen wir Ihnen gerne kostenfrei telefonisch unter
06251 8565952 oder per E-Mail
mit. Hierzu benötigen wir von Ihnen wenigstens folgende Angaben:
- mtl. Nettoeinkommen Ehefrau
- mtl. Nettoeinkommen Ehemann
- Anzahl der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder
- Wurde der Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen?
- Wieviel Versorgungen sind beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen?
Auf Wunsch überprüfen wir auch einen Ihnen bereits vorliegenden "Kostenvoranschlag" auf Richtigkeit.
Scheidungskosten, die Kosten einer Scheidung: Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten.
Info: Scheidung zum Nulltarif? Gratisscheidung?
Ihr persönlicher Ansprechpartner:
Bernd Steinbach
Rechtsanwalt
E-Mail: info(at)advoscheidung.de
Telefon: 06251 8565952
Fax: 06251 8565951
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Welches Familiengericht für Ihr Scheidungsverfahren zuständig ist, können Sie hier erfahren.
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