Besprechung Scheidung per Videokonferenz

Besprechung Kanzlei Steinbach per VideoNehmen Sie unverbindlich mit mir Kontakt auf. Neben der Möglichkeit, mich einfach anzurufen, können Sie auch eine Besprechung mit mir per Webkonferenz vereinbaren. Grundsätzlich möglich ist dies unter der Woche in der Zeit zwischen 09.00 und 17.00 Uhr. Ein entsprechenden Zeitpunkt stimmen Sie bitte mit mir per Telefon unter 

✆ 06251 8565952

ab. Wenn ich ich Sie bereits anwaltlich vertrete, können Sie mir auch einfach kurz eine E-Mail mit dem von Ihnen gewünschten Zeitpunkt senden. Ich sende Ihnen sodann kurz vor dem vereinbarten Zeitpunkt für die Webkonferenz einen Einladungslink per E-Mail. Eine besondere Software ist hierfür nicht nötig.

Sollten Sie noch keinen Kontakt zu mir gehabt haben und die Einreichung der Scheidung beabsichtigen, bietet sich an, dass Sie mir zunächst unverbindlich über unser Formular alle erforderlichen Angaben zur Scheidung übersenden. Natürlich unterliegen alle Angaben der anwaltlichen Schweigepflicht. Teilen Sie mir im Formular unter Ziffer 7. den von Ihnen bevorzugten Zeitpunkt für einen Videotermin am darauffolgenden Werktag mit.

❍ Hier Formular für eine unverbindliche Anfrage zur Scheidung öffnen ❍

 

Ihre Anfrage ist kostenlos und unverbindlich. Alle Ihre Angaben unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht und werden nur von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt Steinbach verwendet, um Ihre Anfrage zu beantworten. Wir sind kein Scheidungsservice, bei dem Ihre Daten zunächst an eine Kapitalgesellschaft gesendet werden. Bei Fragen rufen Sie mich einfach an: ✆ 06251 8565952

 

    1. Persönliche Angaben (Antragssteller/in)






    2. Angaben Ehefrau / Ehemann / Lebenspartner/in (Antragsgegner/in)




    3. Heirat und Trennung











    4. Einkommen



    5. Korrespondenz

    6. Gemeinsame minderjährige Kinder







    7. Anmerkungen und Fragen

    8. Unterlagen


    Geburtsurkunde/n Kind/er
    Notarurkunde
    Sonstiges

    Hier können Sie Ihre Unterlagen hochladen:




    Ich setzte mich daraufhin umgehend mit Ihnen Verbindung und wir können Ihre Anfrage per Videokonferenz zum vereinbarten Zeitpunkt erörtern.  

    Grundsätzlich ist de Vereinbarung eines Termins für eine Video-Call nur kurzfristig möglich. 

    Ihr Rechtsanwalt

    Bernd Steinbach

    ✆ 06251 8565952

    PS: Nicht in jeder Angelegenheit ist es sinnvoll, eine Besprechung und Beratung per Videochat oder Telefon zu führen. Sollten ich der Ansicht sein, dass es in Ihrem Interesse besser wäre, statt einem virtuellen Meeting einen Termin vor Ort zu vereinbaren, werde ich Sie hierauf hinweisen. Sollten Sie einen Scheidungsanwalt in der Nähe suchen, nutzen Sie die Möglichkeit sich auf der Homepage einen ersten Eindruck zu verschaffen, Bekannte nach deren Erfahrung zu fragen und im Idealfall vorab ein unverbindliches Telefonat mit Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt zu führen.


    Info: Videokonferenz im Scheidungsverfahren bei Gericht


     

    Das wichtigste zur Scheidung in Kürze:

    Grundsätzlich möglich ist eine Scheidung nach einem Jahr Trennung. Dies auch, wenn die andere Seite nicht zustimmen wird. Den Antrag muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beim Familiengericht einreichen. Dem Ehescheidungsantrag muss die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden gemeinsamer minderjähriger Kinder sowie bei einer Regelung zum Versorgungsausgleich auch die entsprechende Notarurkunde beigefügt werden.

    Eine Entscheidung trifft das Gericht nur zur Scheidung und dem Versorgungsausgleich. Konnte zu Streitpunkten nicht schon vor dem Scheidungsverfahren eine Regelung gefunden werden, entscheidet das Gericht hierüber nur, wenn eine Seite hierzu durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt einen Antrag stellt. Ein entsprechender Antrag kann die Zuweisung der Ehewohnung, die Verteilung der Haushaltsgegenstände, die Auskunftserteilung und Zahlung bei bestehender Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Kind und dem Ehegatten nach der Scheidung sowie die Auskunftserteilung und Zahlung bei einem Zugewinnausgleichsanspruch zum Gegenstand haben. Auch Anträge bezüglich der minderjährigen Kinder in Bezug auf das Umgangs- und/oder des Sorgerechts sind denkbar. Das Familiengericht wird die Scheidung erst aussprechen, wenn auch alle sonstigen in das Verfahren eingebrachten Streitpunkte entscheidungsreif sind.

    Weitere Auseinandersetzungen, wie z.B. die Zahlung von Unterhalt während der Trennung oder der Auseinandersetzung der gemeinsamen Immobilie können nicht zum Gegenstand des Scheidungsverfahrens gemacht werden.

    Die Kosten für ein Scheidungsverfahren sind gesetzlich geregelt, so dass es keinen Unterschied macht, welche Rechtsanwältin oder welcher Rechtsanwalt mit der Scheidung beauftragt wird. Beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind mindestens die gesetzlichen Gebühren zu zahlen, so dass eine entsprechende Vereinbarung die Zahlung einer höheren Vergütung zum Gegenstand hat.

    Wie Sie zu einer kurzen Verfahrensdauer der Scheidung beitragen können, erfahren Sie auf unserer Seite schnelle Scheidung.

    Inhalt dieser Seite: Besprechung und Beratung Scheidung per Video mit Rechtsanwalt B. Steinbach


    Aktualisiert am 5. Dezember 2025 durch Rechtsanwalt Steinbach