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Was bedeutet Scheidungsantrag?
Ohne Scheidungsantrag keine Scheidung
Scheidungsantrag ist die umgangssprachliche Bezeichnung für eine durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beim Familiengericht einzureichende Antragsschrift, wonach beantragt wird, die Ehe zu scheiden. Die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder sollen dem Antrag beigefügt werden. In Deutschland gilt: Um die bestehende Ehe beenden zu können, muss die Scheidung beim Familiengericht beantragt werden. Hierzu müssen Sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang. Die Ehe gilt mit Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts als aufgelöst.
Scheidung beantragen – so geht´s: Das gerichtliche Scheidungsverfahren beginnt mit dem Scheidungsantrag. Die Scheidung kann nur ausgesprochen werden, wenn dies zuvor von zumindest einem Ehegatten beantragt wurde. Dies unabhängig davon, ob Streit zwischen den Ehegatten besteht oder aber eine einvernehmliche Scheidung durchgeführt werden soll. Das entsprechende Verfahren ist im FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) geregelt. Danach muss der Antrag auf Ehescheidung (Scheidungsantrag) in Form einer Antragsschrift beim Familiengericht durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Den Scheidungsantrag selbst einreichen können Sie nicht. Sind Folgesachen streitig, können entsprechende Anträge hierzu zusammen mit dem Antrag auf Ehescheidung oder auch im laufenden Verfahren durch den Anwalt gestellt werden. Auch hierüber wird das Familiengericht verhandeln und zusammen mit der Scheidung entscheiden. Auch ohne Antrag prüft das Gericht neben den Voraussetzungen der Scheidung immer auch, ob der Versorgungsausgleich durchzuführen ist und entscheidet auch hierüber. Besteht kein Streit, so dass die Antragsgegnerseite keinen Antrag stellen muss, braucht diese keinen Anwalt im Verfahren beauftragen. Sowohl die Zustimmung zur Scheidung wie auch Anträge im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich unterliegen nicht dem Anwaltszwang.
Da eine Entscheidung des Gerichts über die Scheidung erst ergehen kann, wenn auch die übrigen Folgesachen entscheidungsreif sind, ergibt sich bei einem streitigen Verfahren oder bei Problemen der Klärung von Rentenkonten im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahren oft eine erhebliche längere Verfahrensdauer. Die Entscheidung des Gerichts über den Scheidungsantrag und den Folgesachen (sog. Scheidungsbeschluss) ergeht im Anschluss an den sog. Scheidungstermin. Mit Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung gilt die Ehe als aufgelöst.
Weil sich die Kosten des Verfahrens aus dem vom Gericht festzusetzenden Verfahrenswert ergeben und sich für jede zu entscheidende Folgesache der Verfahrenswert erhöht, ist eine Scheidung mit Streitpunkten immer teurer. Auch benötigen beide Ehegatten im Streitfall einen Rechtsanwalt. Die günstigste Scheidung ist daher immer die Scheidung ohne Streit, bei der sich die Ehegatten die Kosten des gesamten Verfahrens für einen Anwalt und das Gericht teilen. Es gibt keine besonderen Kosten der Online Scheidung, so dass die Beauftragung eines Anwaltes über eine Seite, die eine Online Scheidung anbietet, nicht günstiger ist. Der Vorteil bei einer entsprechenden Beauftragung liegt darin, dass die Kommunikationswege kurz sind und so auch von zu Hause aus, die Einreichung des Scheidungsantrages zeitnah veranlasst werden kann. Die sog. Scheidung online meint daher die Möglichkeit, den Anwalt über das Internet zu kontaktieren und zu beauftragen. Bei manchem Anbieter steckt hinter einer Scheidung online nur eine digitale Form der Anwaltsvermittlung.
Wie erstelle ich einen Scheidungsantrag?
Der Scheidungsantrag muss von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin mittels Schriftsatz bei Gericht gestellt werden. Die Voraussetzungen der Scheidung sind in der Antragsschrift darzulegen und die Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunden gemeinsamer minderjähriger Kinder beizufügen.
Scheidungsantrag und Stichtage
Die Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht und die Zustellung an den anderen Ehegatten
a. Anhängigkeit
Der Scheidungsantrag ist bei verschiedenen Stichtagen relevant. Sobald der Scheidungsantrag bei Gericht eingeht, spricht man von Anhängigkeit. Dieser am Anfang liegende Zeitpunkt ist für die Berechnung des Verfahrenswerts am Ende des Verfahrens relevant. Es sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten zu diesem Zeitpunkt heranzuziehen. Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse nach diesem Zeitpunkt wirken sich also nicht mehr auf die Scheidungskosten aus. Ist die Frau von einem Dritten schwanger, muss die Scheidung anhängig sein, bevor das Kind geboren wurde, um die Möglichkeit zu haben, ohne Vaterschaftsanfechtung die Vaterschaft nach den biologischen Verhältnissen auch rechtlich herbeizuführen.
b. Rechtshängigkeit
Nach Zahlung der Gerichtskosten stellt das Gericht eine beglaubigte Abschrift des Scheidungsantrages an die Antragsgegnerseite zu. Sobald dies erfolgt ist, liegt Rechtshängigkeit vor. Die Zustellung des Scheidungsantrages ist Stichtag zur Ermittlung der gesetzlichen Ehezeit beim Versorgungsausgleich und maßgeblich für die Bewertung des Endvermögens im Rahmen des Zugewinns. Die Herbeiführung der Stichtage ist daher von der Dauer der Zustellung des Scheidungsantrages abhängig.
Wird der Scheidungsantrag zurückgenommen, gelten die vorgenannten Stichtage, mit Ausnahme des relevanten Zeitpunktes für die Berechnung des Verfahrenswerts, nicht mehr. Mit der Rücknahme ist das Verfahren beendet und alle bis dahin ergangenen Entscheidungen wirkungslos. Rechtlich ist es daher so, als hätte es nie ein Scheidungsverfahren gegeben.
Scheidungsantrag zustimmen
Wenn Sie nicht anwaltlich vertreten sind und der Scheidung Ihres Ehegatten zustimmen möchten, können Sie dies dem Gericht nach Zustellung des Scheidungsantrages signalisieren. Die eigentliche Zustimmung zur Scheidung erfolgt im Scheidungstermin. Bis dahin kann eine erklärte Zustimmung auch wieder widerrufen werden. Die Zustimmung unmittelbar nach Zustellung kann das Verfahren beschleunigen, da das Gericht dann weiß, dass mit keinen streitigen Anträgen zu rechnen ist. Soweit Sie uns mit der Durchführung der Scheidung beauftragt haben, übersenden wir Ihnen grundsätzlich zur Weitergabe an Ihren Ehegatten ein Muster einer Zustimmung zum Scheidungsantrag. Diese ist aber leicht von jedem selbst zu fertigen. Per Post übersenden Sie dem Gericht hierzu ein Schreiben, indem Sie ankündigen, dass Sie der Scheidung zustimmen werden. Sie können noch ergänzen, dass die Angaben in dem Scheidungsantrag auch aus Ihrer Sicht richtig sind. Mehr ist inhaltlich nicht erforderlich, wenn Sie lediglich der Scheidung zustimmen möchten.
Auch wenn der Partner nicht in die Scheidung einwilligt, ist die Einreichung des Scheidungsantrags nach einem Jahr Trennung meistens möglich.
Scheidungsantrag online
Scheidungsantrag online einreichen? Auch wenn dies an mancher Stelle so anklingt, können Sie selbst die Scheidung oder einen Scheidungsantrag nicht online einreichen. Den Scheidungsantrag kann in Deutschland nicht selbst ausgefüllt und online eingereicht werden. Auch im Jahr 2024 kann nur ein Rechtsanwalt wirksam einen entsprechenden Antrag auf Ehescheidung bei Gericht stellen. Mit Scheidung online ist daher immer nur gemeint, einen Anwalt online zu beauftragen, den Scheidungsantrag bei Gericht für Sie einzureichen. Wer mehr vermutet, ist auf die Werbung reingefallen oder bei einem Anwaltsvermittler gelandet. Der Anwalt selbst reicht allerdings tatsächlich den Scheidungsantrag digital bei Gericht ein. Dies unabhängig davon, ob Sie diesen über das Internet oder direkt in der Kanzlei beauftragt haben. Es macht daher wenig Sinn, nach einem Formular oder Muster eines Scheidungsantrags zu suchen.
Wer die Scheidung einreichen sollte und was bei der Frage einer Kostenteilung zu beachten ist, können Sie hier nachlesen.
Gerne können Sie uns bundesweit mit der Durchführung Ihrer Scheidung auch online beauftragen.
Wir begleiten Sie Schritt für Schritt von der unverbindlichen Anfrage bis zur rechtskräftigen Scheidung. Individuell, diskret und ohne irreführendes Marketing.
Es gibt keine normiertes Verfahren einer Online Scheidung und nur einen Weg, die Scheidung einzureichen.
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Ihre Anfrage ist kostenlos und unverbindlich. Sie erhalten von uns umgehend eine kurze Zusammenfassung des Ablaufs der Scheidung sowie einen für Sie erstellten Entwurf eines Scheidungsantrages und eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie uns mit der Einreichung Ihrer Scheidung beauftragen möchten. Die Eingaben der Daten dauern nur wenige Minuten:
Ihre Daten sind bei uns sicher. Alle Angaben die Sie hier oder auch am Telefon machen, werden streng vertraulich behandelt und nur von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt verwendet, um Ihre Anfrage zu beantworten. Selbst wenn es nicht zur Mandatserteilung kommt gilt uneingeschränkt die anwaltliche Schweigepflicht. Prüfen Sie das Impressum, bevor Sie auf einer anderen Seite Ihre Daten für eine Online-Scheidung übersenden, damit Ihre Daten nicht über einen Dritten an einen Ihnen nicht bekannten Rechtsanwalt geschickt werden. Nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann nach aktueller Gesetzeslage (Stand 2024) für Sie den Antrag auf Ehescheidung beim Familiengericht stellen.
Fragen zum Scheidungsantrag kurz erklärt
Was ist ein Scheidungsantrag?
Definition Scheidungsantrag: Scheidungsantrag ist die Kurzbezeichnung für den Antrag auf Ehescheidung, welcher im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Familiengericht (Scheidungstermin) durch den Rechtsanwalt des Antragstellers gestellt wird. Zuvor wurde dieser mittels eingereichten Schriftsatzes des Rechtsanwalts als Antragsschrift bei Gericht angekündigt. Die Antragsschrift des Rechtsanwaltes wird häufig mit dem Begriff Scheidungsantrag gleichgesetzt und deren Einreichung durch den Rechtsanwalt beim Familiengericht umgangssprachlich daher auch als „Scheidung einreichen“, „Scheidung beantragen“, „Scheidungsantrag stellen“ oder „Scheidungsantrag einreichen“ bezeichnet.
Wann kann der Scheidungsantrag eingereicht werden?
Da eine Scheidung grundsätzlich erst nach einem Jahr Trennung ausgesprochen werden kann, sollte das Trennungsjahr abgelaufen sein, bevor der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wird. Eine verfrühte Einreichung der Scheidung birgt immer Risiken, kann aber aus taktischen Gründen z.B. im Hinblick auf den Berechnungszeitpunkt des Zugewinns oder des Versorgungsausgleichs wirtschaftlich sinnvoll sein. Risiko und Nutzen sollten dann im konkreten Fall mit dem eigenen Scheidungsanwalt besprochen und abgewogen werden. Genauso kann es für die andere Seite im Hinblick auf den Versorgungsausgleich oder Trennungsunterhalt günstiger sein, den Scheidungsantrag nicht direkt nach Ablauf des Trennungsjahres einzureichen.
Pauschale Hinweise auf machen Seiten im Internet, der Scheidungsantrag könne grundsätzlich schon eine bestimmte Zeit vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden, erfolgen meist ohne Hinweis auf ein Risiko. Möglicherweise steckt dort die Hoffnung einer schnellen Mandatsgewinnung dahinter.
Wo kann man den Scheidungsantrag stellen?
Den Scheidungsantrag kann nur ein Rechtsanwalt für den Antragsteller beim Familiengericht stellen. Welches konkrete Familiengericht örtlich zuständig ist, regelt § 122 FamFG. Ein Gerichtsstand kann nicht vereinbart werden.
Wie lange dauert die Zustellung des Scheidungsantrages?
Der Scheidungsantrag wird erst nach Zahlung der Gerichtskosten an den Antragsgegner förmlich durch das Familiengericht zugestellt.
Bei Idealbedingungen dauert die Zustellung des Scheidungsantrages 1-2 Wochen.
Wie lange dauert es vom Scheidungsantrag bis zur Scheidung?
In der Praxis beträgt die Dauer einer einvernehmlichen Scheidung ca. 4 bis 10 Monate. Ohne Versorgungsausgleich kann der Scheidungstermin schon wenige Wochen nach Einreichung des Scheidungsantrages stattfinden. Bei einer streitigen Scheidung hängt die Dauer des Verfahrens vom Umfang des Streits ab.
Was kostet ein Scheidungsantrag?
Die ab Einreichung des Scheidungsantrages entstehenden Kosten einer Scheidung sind gesetzlich geregelt und richten sich nach dem vom Gericht festzusetzenden Verfahrenswert. Im Scheidungsverfahren beträgt der Verfahrenswert insgesamt grundsätzlich wenigstens EUR 4.000,00. Dies entspricht Kosten für das Gericht und einen Rechtsanwalt in Höhe von insgesamt 1.130,85 EUR. In den meisten Fällen betragen die Kosten der Scheidung zwischen 1.550,00 und 2.800,00 EUR.
Welche Unterlagen werden für den Scheidungsantrag benötigt?
Für die Einreichung der Scheidung mittels Scheidungsantrag wird die Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder und eine vorhandene notarielle Vereinbarung* benötigt.
*Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung oder Vereinbarung zum Versorgungsausgleich
Wie wird der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht?
Die Justiz ist bundesweit online. Durch den Rechtsanwalt wird daher der Scheidungsantrag online über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) beim Familiengericht eingereicht. Dies spart nicht nur Postlaufzeiten, sondern ermöglicht auch eine sofortige Kontrolle, ob der Scheidungsantrag ordnungsgemäß beim zuständigen Gericht eingegangen ist.
Entgegen dem Marketing mancher Online Scheidungen, ist dort der Scheidungsantrag trotz angeblichem vorbildlichem Preis nicht günstiger.
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„Wie sieht ein Scheidungsantrag aus?“
Ein Scheidungsantrag muss von einer zugelassenen Rechtsanwältin oder einem zugelassenen Rechtsanwalt als Schriftsatz beim Familiengericht eingereicht werden. Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden (§ 133 FamFG).
Auszug aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 133 Inhalt der Antragsschrift
(1) Die Antragsschrift muss enthalten:
- Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts,
- die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben, und
- die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind.
(2) Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden.
Die Scheidung muss beim örtlich zuständigen Familiengericht beantragt werden. Der Scheidungsantrag muss durch eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt eingereicht werden. Der Antrag lautet, die Ehe der Ehegatten zu scheiden. Mit Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts ist die Ehe aufgelöst.
Inhalt dieser Seite: Scheidungsantrag – der Antrag auf Ehescheidung bei Gericht
Aktualisiert am 20. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach