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Was ist zu beachten, wenn ich einen Scheidungsantrag zugestellt bekommen habe?

Förmliche Zustellung des Gerichts mit gelbem Brief

Im Idelafall hat Ihr Ehegatte mit Ihnen abgestimmt, dass die Scheidung durch diesen eingereicht wird. Sie wissen dann, dass mit einer Zustellung durch das Gericht zu rechnen ist und ob Handlunsgbedarf besteht.

Das gerichtliche Scheidungsverfahren beginnt mit dem Scheidungsantrag. Die Scheidung kann nur ausgesprochen werden, wenn dies zuvor von zumindest einem Ehegatten beantragt wurde.1 Wurde durch den Antragsteller der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, veranlasst das Familiengericht die Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner.2

Die Zustellung des Scheidungsantrags erhalten Sie in einem gelben Umschlag entweder durch Übergabe oder Einwurf in den Briefkasten. Den Tag der Zustellung vermerkt der Zusteller auf dem Umschlag. Sie sollten diesen aufheben, da das Datum als Stichtag für den Versorgungsaugleich und das Endvermögen beim Zugewinn von Relevanz ist. Auch die vom Gericht Ihnen gegenüber gestzten Fristen haben mit diesem Tag zu laufen begonnen, auch wenn Sie den Brief erst Tage später aus dem Briefkasten geholt haben.

Schauen Sie sich das Schreiben des Gerichts genau an. In der Regel enthält dieses eine Frist (meistens 2 Wochen), innerhalb der gegenüber dem Gericht Stellung genommen werden kann. Die Frist hat mit der Zustellung (Datum auf dem Briefumschlag) zu laufen begonnen.

Neben einer Fristsetzung zur Stellunganhme zu dem gestellten Antrag kann das gerichtliche Schreiben auch konkrete Hinweise an Sie enthalten. Denkbar ist auch, dass das Gericht Sie im gleichen oder einem weiteren Schreiben dazu auffordert, innerhalb einer Frist von meistens 4 Wochen den Fragebogen zum Versorgungsausgleich (V10) ausgefüllt an das Gericht zurückzusenden.

Nachdem Sie nun wissen, bis wann Sie reagieren müssen, ist genauer zu prüfen, welche Anträge die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt Ihres Ehegatten gestellt hat.

Wurde lediglich beantragt, dass die Ehe geschieden werden soll und sind die Ausführungen in dem Schriftsatz der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts zutrefffend, können Sie im Ergebnis die Fristsetzung ignorieren, wenn auch Sie geschieden werden möchten. Um dies dem Gericht zu signalisieren, können Sie auch ein formloses Scheiben an das Gericht senden, indem Sie die Zustimmung zur Scheidung erklären. Eine anwaltliche Vertretung ist hierfür nicht erforderlich.3

Den Fragebogen zum Versorgungsausgleich sollten Sie in jedem Fall fristgemäß an das Gericht senden, da Sie ansonsten mangels ausreichender Mitwirkung nicht mehr die Möglichkeit haben, dass der Versorgungsausgleich abgetrennt und die Scheidung vorab ausgesprochen wird. Hierneben kann das Ignorieren der Frist die Festsetzung eines Zwnagsgeldes gegen Sie zur Folge haben.

Wer sich unsicher ist, muss nicht zwingend eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für das Scheidungsverfahren beauftragen, sondern kann sich anwaltlich beraten lassen und anschließend entscheiden, ob das Scheidungsverfahren mit oder ohne eigenen Anwalt durchgeführt werden soll.

Möchten Sie sich gegen die beantragte Scheidung zur Wehr setzen oder aber selbst auch die Scheidung beantragen, ist es zwingend erforderlich, einen eigenen Anwalt zu beauftragen, da nur dieser wirksam Anträge für Sie stellen kann.4

Neben dem Scheidungsantrag können im gerichtlichen Verfahren von beiden Ehegatten auch weitere Anträge zu den sogenannten Folgesachen gestellt werden. Mit Ausnahme der von Amts wegen durchzührende Folgesache Versorgungsausgleich entscheidet das Gericht auf Antrag im sog. Scheidungsverbund auch bei Streitigkeiten zu folgenden Folgesachen:5

  • Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht nach der Ehe betreffen
  • Ehewohnungs- und Haushaltssachen
  • Güterrechtssachen (z.B. Zugewinn)
  • Kindschaftssachen (z.B. Umgangs- oder Sorgerecht)

Wurde durch die andere Seite ein Antrag zu diesen Folgesachen gestellt oder wollen Sie hierzu einen Antrag stellen, ist es zwingend notwendig, dass Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen, um sich gegen einen entsprechenden Antrag zur Wehr zu setzen oder den eigenen Antrag gerichtlich geltend zu machen.

Besteht Streit und ist noch kein Scheidungsverfahren anhängig, empfiehlt sich immer, zeitnah einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Die außergerichtliche Klärung ist das oberste Ziel, um kostenintensive Streitigkeiten bei Gericht zu vermeiden.

Liegt Ihnen der Scheidungsantrag zusammen mit Anträgen zu Folgesachen vor, setzen Sie sich sofort mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt in Verbindung, damit von dort aus noch innerhalb der Frist reagieret oder zumindest eine Fristverlängerung beantragt werden kann.

Als Unterlagen ist die Vorlage des gelben Briefumschlags nebst dem vollständigen Inhalt erforderlich. Gab es schon Schriftverkehr vor der gerichtlichen Geltendmachung, sollte auch dieser zusammengesucht und in chronologischer Reihenfolge vorgelegt werden. Besteht ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung, wird auch diese/r benöigt.

Liegen alle Unterlagen vor. können die Einzelheiten mit Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt erörtert und gemeinsam die weiter Vorgehensweise abgestimmt werden.

Sollten Sie anwaltliche Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung setzen.


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Aktualisiert am 23. Oktober 2026 durch Rechtsanwalt Steinbach 


  1. Scheidung durch richterliche Entscheidung auf Antrag § 1564 BGB ↩︎
  2. Vorschusspflicht bei Einreichung der Scheidung § 14 FamGKG ↩︎
  3. Zustimmung zur Scheidung ohne Anwalt § 114 IV Nr. 3 FamFG ↩︎
  4. Anwaltszwang im Scheidungsverfahren gem. § 114 Abs. 1 FamFG, Voraussetzungen der Scheidung § 1565 BGB ↩︎
  5. Entscheidung im Verbund § 137 Ab. 1 FamFG, Folgesachen § 137 Abs. 2 und 3 FamFG, weitere Streitpunkte sind außerhalb des Scheidunsgverfahrens zu klären ↩︎