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Verfahrenswert Folgesachen

Kostenermittlung der Kosten für Scheidung und Folgesachen

Der Gegenstandswert bei den Folgesachen der Scheidung

Für die Kosten der Scheidung ist sowohl für die Gerichtskosten wie auch für die Rechtsanwaltskosten der Wert des Verfahrens maßgebend, welcher seit Einführung des FamGKG im Jahr 2009 als Verfahrenswert geregelt ist. Das GKG ist seit dem nicht mehr anwendbar, so dass es 2024 den Streitwert der Scheidung schon viele Jahre nicht mehr gibt.  Steht der von dem Familiengericht festzusetzende Verfahrenswert fest, lassen sich die gesetzlichen Kosten für den Rechtsanwalt und das Gericht leicht ermitteln. Mit der von uns erstellten

Gebührentabelle einvernehmliche Scheidung (Gericht & Rechtsanwalt)

können Sie die Kosten leicht ablesen. Wie der oft noch genannte Streitwert, richtigerweise Verfahrenswert, für die Scheidung und den Versorgungsausgleich berechnet wird und welche Kosten sich hieraus ergeben, können Sie unseren Seiten Kostenrechner Scheidung und Verfahrenswert Scheidung bei Vermögen entnehmen.

Muss das Familiengericht neben der Scheidung und dem Versorgungsausgleich über weitere Folgesachen entscheiden, da diese im Streit im Rahmen Scheidungsverfahrens stehen, erhöht sich der Verfahrenswert. Die Kosten sind daher in der Regel und häufig erheblich höher. Dem für Scheidung und Versorgungsausgleich ermittelten Verfahrenswert sind für die Folgesachen, welche im Scheidungsverbund mitgeregelt werden, folgende Verfahrenswerte hinzuzuaddieren (§ 44 FamGKG):

  • Versorgungsausgleich – siehe Seite Verfahrenswert Versorgungsausgleich
  • Unterhalt (§ 51 FamGKG): Jahresbetrag des geforderten Unterhalts (Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt*, Kindesunterhalt) zuzüglich Rückstände
  • Sorgerecht Kind (§ 44 FamGKG): 20% der Scheidungssache, höchstens EUR 4.000,00 (als selbständiges Verfahren gem § 45 FamGKG EUR 4.000,00)
  • Besuchsrecht Kind (§ 44 FamGKG): 20% der Scheidungssache, höchstens EUR 4.000,00 (als selbständiges Verfahren gem § 45 FamGKG EUR 4.000,00)
  • Zuweisung Ehewohnung (§ 48 FamGKG): während des Getrenntlebens EUR 3.000,00, nach Scheidung EUR 4.000,00
  • Haushaltssachen (§ 48 FamGKG): während des Getrenntlebens EUR 2.000,00, nach Scheidung EUR 3.000,00
  • Zugewinnausgleich: geforderten Zugewinnausgleich in EUR

Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren. Nach Addition aller Verfahrenswerte ergibt sich der Gesamtwert, welcher für die Kosten herangezogen wird.

*Trennungsunterhalt kann nicht als Folgesache im Verbund geltend gemacht werden

Verfahrenswert Scheidung und Versorgungsausgleich
Verfahrenswert Scheidung und VA berechnen

Eine einvernehmliche Scheidung, also ein Scheidungsverfahren bei dem nur über die Scheidung und den Versorgungsausgleich zu entscheiden ist und kein Streit besteht, wird daher reglemäßig selbst bei einer Beteilligung von zwei Rechtsanwälten günstiger sein als eine Scheidung, bei der Streitpunkte durch das Gericht zu entscheiden sind. Ist nur ein Rechtsanwalt beteilligt, der niemals der gemeinsame Anwalt ist, sondern für die eine Seite die Scheidung beantragt und sich die Eheleute (Ehefrau und Ehemann) außerdem auf die Teilung dieser Kosten einigen, ergibt sich ein erheblichen Sparpotenzial für beide Ehegatten. Auch ohne Streit kann sich vorhandenes Vermögen auf den Verfahrenswert erhöhend auswirken.

 


Gut zu wissen: Gegenstandswert ist der Wert einer Angelegenheit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im familienrechtlichen Verfahren wie bei einer Scheidung entspricht der für die Anwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert dem Verfahrenswert bei Gericht (§ 23 RVG). In einem Zivilprozess nach der ZPO entspricht dieser dem Streitwert.


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Auszug aus dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)

§ 44 Verbund
(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren.
(2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 4 000 Euro; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. § 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen.

 

§ 45 Bestimmte Kindschaftssachen
(1) In einer Kindschaftssache, die

  1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
  2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft oder
  3. die Kindesherausgabe

betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

 

§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen
(1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro, in Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 4 000 Euro.
(2) In Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Wert 2 000 Euro, in Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 3 000 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

 

§ 51 Unterhaltssachen
(1) In Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Klageantrags oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Klageantrags oder des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.
(2) Die bei Einreichung des Klageantrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Klageantrags steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn der Klageantrag alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.
(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.


 

Kurz erklärt: Wie setzt sich der Verfahrenswert zusammen?

Im Rahmen der Scheidung entscheidet das Gericht auch über den Versorgungsausgleich und im Streitfall auch über weitere Folgesachen. Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren. Der Verfahrenswert der Scheidung und die Verfahrenswerte der Folgesachen sind daher zu addieren. Aus der Summe der Verfahrenswerte ergeben sich die Kosten des Verfahrens (Scheidung mit Folgesachen). Bei einer einvernehmlichen Scheidung ergibt sich der Verfahrenswert daher aus der Summe des Verfahrenswerts für die Ehesache und den Verfahrenswert für die Versorgungsausgleichssache. Aus dem Gesamtwert sind die gesetzlichen Gebühren für den Rechtsanwalt und das Gericht zu ermitteln. 


Info: Tabelle Scheidungskosten nach Verfahrenswert

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Aktualisiert am 20. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach