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Herkömmliche Scheidung

Herkömmliche Scheidung

Würde man einen in der Praxis tätigen Juristen auf eine klassische oder herkömmliche Scheidung ansprechen, würde dieser wahrscheinlich verdutzt schauen und sich fragen, was es mit dem Wort klassisch oder herkömmlich auf sich hat. Schließllich gibt es nur eine Möglichkeit, sich scheiden zu lassen: Ein zugelassener Rechtsanwalt reicht im Namen eines Ehegatten einen Scheidungsantrag beim Familiengericht ein und das Gericht spricht bei Vorliegen der Voraussetzungen die Scheidung der Ehe durch Beschluss aus.1 Dies ist der herkömmliche, aber auch einzige Weg zur Scheidung.

Schaut man im Internet, wird an vielen Stellen, auch bei KI Antworten, ein Vergleich zwischen einer Online- und herkömmlichen Scheidung aufgezeigt.

„Jeder sieht nur, was er sehen will.“

Kurt Tucholsky

 
Man sieht oft nur das, was man auch sehen möchte. Und hier setzt die Darstellung mancher sog. „Online-Scheidung“ an und suggeriert hierbei, es gäbe einen Unterschied zu einer herkömmlichen Scheidung. Von einfach, günstig und schnell ist die Rede. Dass in Wahrheit die digitale Kommunikation mit dem Anwalt sich weder auf die Kosten, das Tempo oder das gerichtliche Verfahren auswirkt, wird allzu gerne nicht gesehen oder hinterfragt. Zu groß ist die Hoffnung, die Scheidung günstig durchzuführen. Zu sehr klingt der bewusst falsch eingesetzte Begriff „Kostenvoranschlag“ nach einem persönlichen und günstigen Angebot.

„Die Hoffnung stirbt zuletzt“

Redensart

So wie ein Energy-Drink keine Flügel verleiht, erweist sich auch das Versprechen der günstigen Scheidung als eine Illusion der Einsparung von Kosten. Wer sich hingegen praxisnah informiert, wird am Ende feststellen, dass die realistischen Kalkuation der Scheidungskosten am Ende in den meisten Fällen centgenau zutreffend war und sich nicht einer deutlichen Nachzahlung ausgestzt sehen.

Der Begriff „Online-Scheidung“ ist ein reiner Marketingbegriff ohne gesetzliche Grundlage. Er bezeichnet lediglich die digitale Kontaktaufnahme und Kommunikation zwischen Ihnen und einem Rechtsanwalt über das Internet. Das eigentliche Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht verläuft vollkommen identisch zu einer „herkömmlichen Scheidung“ und erfordert in der Regel das persönliche Erscheinen der Ehegatten vor Gericht.

Hier sind die wichtigsten Fakten aus der Analyse gängiger Werbeversprechen im Überblick:

Gesetzliche Gebühren: Die Kosten für Anwalt und Gericht sind in ganz Deutschland gesetzlich festgeschrieben (RVG und FamGKG2) und bei jedem Anwalt exakt gleich hoch.

Keine Mindestgebühren-Rabatte: Werbeaussagen wie „nur gesetzliche Mindestgebühren“ bedeuten im Klartext lediglich, dass der Anwalt die regulären, überall gleichen gesetzlichen Gebühren abrechnet. Weniger zu verlangen ist Anwälten gesetzlich verboten.

Die 50%-Ersparnis-Floskel: Die Werbung verspricht oft eine Halbierung der Kosten. Dies ist nur möglich, wenn sich die Ehepartner einvernehmlich scheiden lassen, nur ein Anwalt beauftragt wird und die Eheleute intern vereinbaren, die Kosten dieses Anwalts zu teilen. Das hat jedoch nichts mit dem Internet zu tun.

Kostenvoranschläge: Ein „gratis Kostenvoranschlag“ existiert im Scheidungsrecht nicht. Die endgültigen Kosten setzt das Gericht am Ende des Verfahrens über den sogenannten Verfahrenswert verbindlich fest.3 War eine Kostenschätzung im Internet zu optimistisch kalkuliert, drohen Nachzahlungen.

Keine Express-Scheidung: Begriffe wie „Blitzscheidung“ oder „Express-Scheidung“ sind reine Marketingphrasen. Das gerichtliche Verfahren lässt sich durch Online-Portale nicht beschleunigen.

Verfahrensdauer: Auch bei einer einfachen, einvernehmlichen Scheidung müssen Sie mit einer Gerichtsdauer von mindestens 5 bis 6 Monaten rechnen. Zudem muss im Regelfall das Trennungsjahr abgelaufen sein.

Keine Anwaltskanzleien: Viele Portale im Internet, die sich als „Scheidungsservice“ bezeichnen, sind reine Anwaltsvermittler (Lead-Generatoren). Sie dürfen selbst keine Scheidung einreichen und keine Rechtsberatung durchführen.

Haftungsausschluss: Diese Vermittler leiten Ihre hochsensiblen Daten an Partneranwälte weiter, übernehmen laut ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) jedoch keine Haftung für deren Qualität oder Leistung.

Datenschutz: Bei reinen Vermittlungsportalen greift im ersten Schritt keine anwaltliche Schweigepflicht. Ein Blick ins Impressum schützt vor unliebsamen Überraschungen.

Die Scheidung online in die Wege zu leiten, hat durchaus Vorteile und vereinfacht viele Abläufe. Man sollte sich allerdings nicht der Illusion hingeben, diese Möglichkeit sei besonders sinnvoll und vereinfache die eigene Situation. Einfach macht es sich hier oft nur der Anwalt, indem ohne aufklärendes Gespräch oder Telefonat die Scheidung alleine auf Grundlage Ihrer Formularangaben bei Gericht einzureichen.

Die Kosten einer Scheidung sind alleine von der Verfahrenswertfestsetzung durch das Gericht abhängig. Hierbei macht es keinen Unterscheid, ob der Anwalt online oder in der Kanzlei beauftragt wird. Die Höhe der Scheidungskosten (Tabelle) lassen sich leicht vorab berechnen.

Ob eine Scheidung günstig und schnell verläuft, hängt alleine von den Ehegatten selbst (gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung) ab. Es empfiehlt sich immer, die Scheidung mit dem Ehegatten abzustimmen und die Zeit der Trennung zur Beschleunigung des späteren Gerichtsverfahrens zu nutzen. Info: schnelle Scheidung und diskrete Scheidung

Gerne unterstützen wir Sie, dass das Verfahren bei Gerricht so „geräuschlos“, günstig und schnell wie möglich verläuft..

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Aktualisiert am 8. Oktober 2026 durch Rechtsanwalt Steinbach 

  1. Scheidung durch Gericht § 1564 BGB; gerichtliches Scheidungsverfahren gem. §§ 121 ff FamFG, Anwaltszwang bei Scheidung § 114 FamFG, ↩︎
  2. Regelung gesetzliche Gebühren im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
    ↩︎
  3. Festsetzung des Verfahrenswert durch das Gericht für die Gerichtskosten nach § 55 FamGKG und die Rechtsanwaltsgebühren gem. § 32 RVG ↩︎