Senden Sie unverbindlich eine Anfrage zur Scheidung

 

 

FAQ Scheidung  |  Familienrecht-ABC |   Rechtsirrtümer Scheidung  | Scheidung online 

Noch Fragen zum Thema dieser Seite? Rufen Sie unverbindlich an ✆ 06251 8565952


Rechtsanwalt Steinbach

Rechtsanwalt Scheidung

Vor dem Familiengericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Scheidung muss daher zwingend durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht werden.1

Ein Rechtsanwalt für Scheidung hat eine wesentlich umfassendere Aufgabe, als lediglich den Scheidungsantrag beim Familiengericht einzureichen. Er soll seinem Mandanten helfen, die rechtlichen und finanziellen Folgen der Auflösung der Ehe zu verstehen, gute Lösungen zu finden und dessen Rechte zu schützen und bei Bedarf durchzusetzen.

Auch wenn Sie uns digital kontaktieren können, halten wir auch bei Einvernehmen immer ein zumindest kurzes Gespräch am Telefon für unerlässlich, um keinen für Sie wichtigen Punkt zu übersehen. Wir haben immer folgenden Anspruch:

  1. Die Ziele und Interessen des Mandanten zu verstehen und diese gegebenenfalls gemeinsam herausarbeiten.
  2. Mögliche Risiken bei der konkreten Ausgangslage zu erkennen.
  3. Erforderlichenfalls verschiedene Lösungswege zu entwickeln und deren Folgen mit dem Mandanten zu erörtern.
  4. Eine faire und rechtlich tragfähige Eingung außergerichtlich herbeizuführen.
  5. Das Scheidungsverfahren so günstig und schnell wie möglich durchzuführen

Was für uns immer auch dazu gehört, die voraussichtlichen Anwalts- und Gerichtskosten vorab zu erläutern und unnötige Kosten zu vermeiden. Bei Streit heißt dies auch, eine Kosten-Nutzen-Analyse mit Ihnen zu erörtern und auf ein bestehendes Verfahrenskostenriskio hinzuweisen.

Sind alle Punkte geklärt und ist bei Gericht lediglich die Scheidung zu beantragen, können die hierbei entstehenden gesetzlichen Gebühren meist centgenau vorab abgeschätzt werden. Die Höhe wird abschließend bestimmt, indem der zuständige Richter den Verfahrenswert verbindlich für die Gerichtskasse und den Rechtsanwalt durch Beschluss festsetzt.2

Bewährt hat sich, wenn Sie uns über unser Formular eine unverbindliche Anfrage zukommen lassen. Auch bei einer nur unverbindlichen Anfrage unterliegen Ihre Angaben im vollem Umfang der anwaltlichen Schweigepflicht.3 Es handelt sich hierbei natürlich nicht um einen „Online Scheidung„, sondern um die Abfrage grundlegender Angaben, auf deren Grundlage Sie weitere Informationen einschließlich einer Kostenschätzung erhalten und uns anschießend beauftragen können. Über den nachfolgenden Button gelangen Sie zu unserem Formular für eine unverbindliche Anfrage zur Scheidung.

Button Scheidung online
Scheidung online – direkt zum Formular Scheidung


Nachdem Sie ausführliche Informationen von uns erhalten haben, sollten wir bei Bedarf und im Falle der beabischtigten Beauftragung grundsätzlich immer, Ihre Scheidungssache erörtern. Wenn Sie in der Nähe unserer Kanzlei wohnen, können Sie gerne eine persönliche Besprechung vereinbaren. Ansonsten kann die Erörterung auch telefonisch unter 06251 8565952 (Rechtsanwalt Steinbach, Mo-Do 09.00-17.00 Uhr) erfolgen. Auch die Vereinbarung eines Videotermins ist möglich.

Wir reichen bei jedem zuständigen Familiengericht in Deutschland die Scheidung für Sie ein.

Die Scheidung ist grundsätzlich nach einem Jahr Trennung auch ohne Zustimmung des Ehegatten möglich.


Natürlich können Sie mich auch jederzeit ohne Übersendung der Formulardaten unverbindlich anrufen.

Ihr Rechtsanwalt

Bernd Steinbach

✆ 06251 8565952

 


Gut zu wissen: Das gerichtliche Verfahren ist im Einzelnen im FamFG und die Kosten des Gerichts im FamGKG und die des Rechtsanwalts im RVG bundesweit einheitlich geregelt. Scheidungsanwalt ist die umgangssprachliche Bezeichung für einen im Familienrecht tätigen Rechtsanwalt


Inhalt dieser Seite: Rechtsanwalt Scheidung

Aktualisiert am 23. Oktober 2026 durch Rechtsanwalt Steinbach 

  1. Anwaltszwang bei Scheidung und Familienstreitsachen § 114 Abs. 1 FamFG ↩︎
  2. Verbindliche Festsetzung des Verfahrenswerts § 55 Abs. 2 FamGKG mit Geltung für den Gegenstandswert § 23 RVG ↩︎
  3. Rechtliche Grundlagen des Anwaltsgeheimnises: § 2 Abs. 1 BORA, § 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB ↩︎