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Anwaltszwang
Verwendete Abkürzungen von Gesetzen auf dieser Seite

  • VersAusglG: Versorgungsausgleichsgesetz (Link zum Gesetz)
  • FamFG: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Link zum Gesetz)

Anwaltszwang im Scheidungsverfahren

Im gerichtlichen Scheidungsverfahren besteht für die Ehegatten grundsätzlich Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Dies bedeutet, dass Anträge, wie z.B. der Scheidungsantrag, nur über einen Anwalt gestellt werden können. Wer also die Scheidung einreichen oder sonstige Anträge (auch als Antragsgegner) zu den Folgesachen wie z.B. Unterhalt stellen möchte, muss eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragen. Es gibt einige Ausnahmen, bei dem für einen Antrag oder einer Erklärung keine anwaltliche Vertretung erforderlich sind.

Anträge ohne Anwalt

Der Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bedarf es nach der gesetzlichen Regelung in § 114 Abs. 4 FamFG ausdrücklich nicht für u.a.

  • die Zustimmung zur Scheidung
  • die Rücknahme des Scheidungsantrags
  • den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung
  • einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache
  • das Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe
  • den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren (§ 3 Abs. 3 VersAusglG)
  • die Erklärung zum Wahlrecht der Zielversorgung (§ 15 Abs. 1 und 3 VersAusglG).

Bei einer einvernehmlichen Scheidung bedeutet dies, dass der Antragsgegner auch ohne Anwalt der Scheidung zustimmen und Anträge zum Versorgungsaugleich, insbesondere der Abtrennung stellen kann. Ist jedoch eine anwaltliche Vertretung vorgesehen und der Ehegatte beauftragt gleichwohl keine Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, führt dies zu Rechtsnachteilen.

Folgen ohne Anwalt

Soweit Anwaltszwang besteht, sind Handlungen, welche die Ehegatten selbst vornehmen, verfahrensrechtlich unwirksam. Daraus folgt, dass bei einem im Termin nicht anwaltlich vertretenen Ehegatte Erklärungen und Anträge unwirksam sein können und im Verfahren unberücksichtigt bleiben Dies gilt auch für schriftliche Erklärungen. Diese kann das Gericht nur berücksichtigen, wenn sie im Termin durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vorgetragen werden.

Gegen die im Termin nicht anwaltlich vertretene Antragstellerseite kann auf Antrag des Gegners ein Versäumnisbeschluss dahingehend erlassen werden, dass der Scheidungsantrag als zurückgenommen gilt (§ 130 Abs. 1 FamFG). In diesem Fall hat die Antragstellerseite auch die vollen Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen (§ 150 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Diese Kosten können durch Beschluss (Kostenfestsetzungsbeschluss) zur Vollstreckung festgesetzt werden  (§§ 116 Abs. 2, 120 Abs. 1 und 2 FamFG).

Unverbindliche Anfrage zur Scheidung

Sie möchten sich scheiden lassen und benötigen daher einen Rechtsanwalt? Gerne können Sie uns mit dem nachfolgenden Formular unverbindlich eine Anfrage übersenden. Mit dem Absenden des Formulars entstehen Ihnen keine Kosten. Sie erhalten hierauf von dem im Falle der Beauftragung für Sie zuständigen Rechtsanwalt eine individuelle Rückmeldung und zwar in der Regel spätestens am nächsten Arbeitstag.

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    Aktualisiert am 18. Februar 2026 durch Rechtsanwalt Steinbach