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„Muss ich nach Scheidung eine Namensänderung vornehmen?“

Der Name nach der Ehescheidung

Welchen Namen kann oder muss ich nach der Scheidung führen?

Namensänderung nach Scheidung

Soweit nichts weiter veranlasst worden ist, wird der während der Ehe geführte Name weitergeführt. Eine Änderung des Namens ist problemlos möglich. Dies regelt § 1355 Abs. 5 BGB. Die Namensänderung nach Scheidung ist beim Standesamt vorzunehmen.

Der Partner, dessen Name Ehename geworden ist, kann nicht verlangen, dass der Name von dem Anderen wieder aufgegeben wird. Sie können daher den in der Ehe geführten Nachnamen auch weiterhin behalten.

Die Person, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, hat grundsätzlich folgende Möglichkeiten nach der rechtskräftigen Scheidung:

Nach der Ehescheidung kann

  • der Ehename als Nachname fortgeführt werden;
  • der Geburtsname wieder angenommen werden;

  • der Name angenommen werden, der bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt wurde;

  • dem Ehenamen der Geburtsname oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen als Begleitnamen vorangestellt oder angefügt werden;

  • der während der Ehe vorangestellte oder angefügte Begleitname widerrufen werden.

StandesamtEine Namensänderung nach der Scheidung ist jederzeit durch entsprechenden Antrag möglich, muss aber nicht vorgenommen werden.

Die Änderung des Namens ist beim Standesamt unter Vorlage des rechtskräftigen Scheidungsbeschlusses vorzunehmen. Der Standesbeamte bescheinigt die Namensänderung.

Auf den Nachnamen der Kinder hat die Namensänderung keinen direkten Einfluss. Hier muss die Namensänderung gesondert beantragt werden.


Antworten zu häufigen Fragen kurz zusammengefasst:

Eine Namensänderung vor Scheidung ist nicht möglich. Der Ehegatte, dessen Name Ehename geworden ist, kann gegenüber dem anderen Ehegatten nach der Scheidung nicht eine Namensänderung verlangen oder erzwingen. Wenn Sie schon mal verheiratet waren und den Namen nicht geändert haben vor der 2. Ehe, können Sie auch eine Namensänderung so vornehmen, dass der Name aus der 1. Ehe wieder angenommen wird. Ein Doppelname für das Kind bestehend aus dem Ehenamen und dem von Ihnen angenommenen Namen ist möglich (§ 1617d BGB). 


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Ihre Anfrage ist kostenlos und unverbindlich. Sie erhalten von uns umgehend eine kurze Zusammenfassung des Ablaufs der Scheidung sowie einen für Sie erstellten Entwurf eines Scheidungsantrages und eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie uns mit der Einreichung Ihrer Scheidung beauftragen möchten. Die Eingaben der Daten dauern nur wenige Minuten:

    1. Persönliche Angaben (Antragssteller/in)






    2. Angaben Ehefrau / Ehemann / Lebenspartner/in (Antragsgegner/in)




    3. Heirat und Trennung











    4. Einkommen



    5. Korrespondenz

    6. Gemeinsame minderjährige Kinder







    7. Anmerkungen und Fragen

    8. Unterlagen


    Geburtsurkunde/n Kind/er
    Notarurkunde
    Sonstiges

    Hier können Sie Ihre Unterlagen hochladen:




    Ihre Daten sind bei uns sicher. Alle Angaben die Sie hier oder auch am Telefon machen, werden streng vertraulich behandelt und nur von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt verwendet, um Ihre Anfrage zu beantworten. Selbst wenn es nicht zur Mandatserteilung kommt gilt uneingeschränkt die anwaltliche Schweigepflicht. Prüfen Sie das Impressum, bevor Sie auf einer anderen Seite Ihre Daten für eine Online-Scheidung übersenden, damit Ihre Daten nicht über einen Dritten an einen Ihnen nicht bekannten Rechtsanwalt geschickt werden. Nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann nach aktueller Gesetzeslage (Stand 2025) für Sie den Antrag auf Ehescheidung beim Familiengericht stellen.

     


    Kurz erklärt: Namensänderung Scheidung

     

    Name nach ScheidungWird nichts durch den Ehegatten veranlasst, wird der Ehename auch nach der Scheidung fortgeführt. Nach Rechtskraft der Scheidung kann beim Standesamt die Annahme eines der bisherigen Nachnamen beantragt werden. Auf den Namen der Kinder hat die Namensänderung keinen Einfluss. Diese behalten den Ehenamen. Die Namensänderung nach Scheidung kann vom anderen Ehegatten weder verhindert noch erzwungen werden.

     


    Die Änderung des Namens wird nicht im Scheidungsverfahren vorgenommen. Das Gericht entscheidet nur, ob die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen und spricht diese dann aus. Nach Rechtskraft der Scheidung kann eine Änderung des Namens beim Standesamt vorgenommen werden. Wird nichts weiter veranlasst, behält man nach der Scheidung den in der Ehe geführten Namen.


    Tags: Name nach Scheidung behalten   | Namensänderung   | Scheidung   | Name ändern   | Geburtsname | Mädchenname | Ehename | Namensänderung bei Scheidung | Nachname

    Regelung Ehename

    Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

    § 1355 Ehename

    1) Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

    (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen:

    1. den Geburtsnamen (Absatz 6) eines Ehegatten,
    2. den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder
    3. einen aus den Namen (Nummer 1 oder 2) beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen.

    Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden.

    (3) Besteht der Name, der nach Absatz 2 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Ehenamen bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich:

    1. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Ehenamen bestimmt werden,
    2. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.

    (4) Die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

    (5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss,

    1. seinen Geburtsnamen (Absatz 6) wieder annehmen,
    2. den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder
    3. dem Ehenamen einen Begleitnamen (§ 1355a) voranstellen oder anfügen; § 1355a gilt entsprechend.

    (6) Geburtsname ist der Familienname, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 einzutragen ist.

     

    § 1355a Begleitname

    (1) Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Begleitname kann sein:

    1. der Geburtsname dieses Ehegatten oder
    2. der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname dieses Ehegatten.

    Besteht der Name, der Begleitname werden soll, aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen Begleitname sein. Mit der Erklärung nach Satz 1 kann der Ehegatte auch bestimmen, dass der Ehename und der Begleitname durch einen Bindestrich verbunden werden.

    (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht.

    (3) Wird die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

    (4) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zulässig.

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    Namensänderung Kind:

    Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

     

    § 1617d Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils

    (1) Derjenige Elternteil, dessen Name nicht Ehename geworden ist, dem die elterliche Sorge für ein Kind nach der Scheidung der Eltern allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder nach dem Tod des anderen Elternteils allein zusteht und der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Kind einen der folgenden Namen als Geburtsnamen erteilen:

    1. seinen gemäß § 1355 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 wieder angenommenen Namen oder
    2. einen aus seinem wieder angenommenen Namen (Nummer 1) und dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen.

    § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.

    (2) Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Erteilung des Geburtsnamens nach Absatz 1 seiner Einwilligung; § 1617c Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall der Scheidung der Eltern bedarf die Erteilung des Geburtsnamens nach Absatz 1 auch der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung dem Wohl des Kindes dient.

    (3) Ein volljähriges Kind, dessen einer Elternteil nach Scheidung der Eltern oder Tod des anderen Elternteils einen früheren Namen wieder angenommen hat (§ 1355 Absatz 5 Satz 2), kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen neu bestimmen, indem es

    1. sich der Namensänderung dieses Elternteils anschließt oder
    2. aus seinem bisherigen Geburtsnamen und dem von diesem Elternteil wieder angenommenen Familiennamen einen Doppelnamen bildet.

    Die Neubestimmung des Geburtsnamens bedarf der Einwilligung dieses Elternteils. § 1617c Absatz 3 gilt entsprechend.

    (4) Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.

     

    § 1617e Einbenennung, Rückbenennung

    (1) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen der folgenden Namen als Geburtsnamen erteilen (Einbenennung):

    1. ihren Ehenamen oder
    2. einen aus ihrem Ehenamen und dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen.

    Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 entsprechend.

    (2) Die Einbenennung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem einbenennenden Elternteil zusteht. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Einbenennung auch seiner Einwilligung.

    (3) Ein volljähriges Kind kann sich entsprechend Absatz 1, auch wenn es nicht im gemeinsamen Haushalt eines Elternteils und des Ehegatten dieses Elternteils lebt, mit deren Einwilligung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt selbst einbenennen.

    (4) Wird die Ehe zwischen dem Elternteil und seinem Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, aufgelöst oder scheidet das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt aus, so können die Einbenennung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt rückgängig machen (Rückbenennung):

    1. jeder Elternteil, dem die elterliche Sorge für das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, sowie
    2. das Kind selbst, sobald es volljährig ist.

    In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 gilt Absatz 2 entsprechend.

    (5) Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.

     


     

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    Scheidung online spart Zeit und Aufwand

    Ihre Scheidung mit so wenig Aufregung und Aufwand wie möglich

    Besteht Einvernehmen zwischen den Ehegatten, sind lediglich einige Daten für den Scheidungsanwalt erforderlich, um den Scheidungsantrag für den Mandanten beim Familiengericht einzureichen. Das von uns bereitgestellte Formular berücksichtigt die in der Regel erforderlichen Angaben.

    Wir bieten Ihnen an, das Formular unverbindlich an uns zu übersenden. Die Übersendung kann online, per E-Mail, Post oder Fax erfolgen. Von uns erhalten Sie daraufhin per E-Mail oder nach Wunsch auch per Post

    • eine Kostenschätzung Ihrer Scheidung
    • den Entwurf des Scheidungsantrages
    • eine Vollmacht

    übersandt. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie uns beauftragen. Hierzu übersenden Sie uns einfach die unterschriebene Verfahrensvollmacht zusammen mit den erforderlichen Urkunden (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder). Idealerweise haben Sie bis dahin mit uns telefoniert. Ihr Scheidungsantrag wird daraufhin unverzüglich, in der Regel online am selben Werktag, bei dem für Sie zuständigen Familiengericht eingereicht. Gerne können Sie uns auch eine Anfrage senden, wenn die Scheidung nicht im aktuellen Jahr 2025 geplant oder möglich ist. Info: Ablauf Scheidung (online) 


     


    Zusammenfassung Name nach Scheidung

    Soweit nichts weiter veranlasst worden ist, wird der während der Ehe geführte Name auch nach der Scheidung weitergeführt. Die Änderung des Namens ist beim Standesamt unter Vorlage des rechtskräftigen Scheidungsbeschlusses möglich. Der Standesbeamte bescheinigt die Namensänderung.

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    Aktualisiert am 22. Oktober 2025 durch Rechtsanwalt Steinbach