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Pressemitteilung Statistisches Bundesamt (StBA) vom 15.07.2020:

Pressemitteilung Nr. 268 vom 15. Juli 2020

Zahl der Ehescheidungen im Jahr 2019 um 0,6 % gestiegen

WIESBADEN – Im Jahr 2019 wurden in Deutschland durch richterlichen Beschluss etwa 149 000 Ehen geschieden. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, ist die Zahl der Scheidungen gegenüber 2018 um knapp 1 000 oder 0,6 % gestiegen. Damit gab es erstmals seit 2012 eine leichte Zunahme der Ehescheidungen. Zum ersten Mal wurden auch die Scheidungen gleichgeschlechtlicher Ehepaare erfasst: Rund 100 gleichgeschlechtliche Ehen wurden im Jahr 2019 geschieden.

Die meisten der 2019 geschiedenen Ehen (82,2 %) wurden nach einer vorherigen Trennungszeit von einem Jahr geschieden. Die Scheidungen nach dreijähriger Trennung machten einen Anteil von 16,8 % aus. Bei 1 % waren die Reglungen zur Scheidung vor einjähriger Trennung oder andere Vorschriften maßgebend. Etwa 26 000 oder 17,3 % aller geschiedenen Paare waren bereits mindestens im 25. Jahr verheiratet. Im Durchschnitt blickten die Paare auf 14 Jahre und 10 Monate Ehedauer zurück. Vor 25 Jahren waren Ehen bereits nach durchschnittlich 12 Jahren und 5 Monaten geschieden worden. Mitverantwortlich hierfür war der niedrigere Anteil geschiedener Langzeitehen: 1994 wurden mit 17 000 nur 10,4 % der geschiedenen Paare im Jahr ihrer Silberhochzeit oder danach geschieden. 

Etwa die Hälfte der 2019 geschiedenen Ehepaare hatte minderjährige Kinder. Von diesen hatten wiederum 51,2 % ein Kind, 38,1 % zwei und 10,6 % drei oder mehr Kinder. Insgesamt waren im Jahr 2019 etwa 122 000 Minderjährige von der Scheidung ihrer Eltern betroffen. 

Bei 88,2 %der Ehescheidungen wurde der Scheidungsantrag mit Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin gestellt. Bei 7,4 % wurde der Antrag von beiden Ehepartnern zusammen eingereicht. Bei den anderen 4,4 % stimmte der Ehegatte oder die Ehegattin dem von dem anderen Ehegatten oder der anderen Ehegattin gestellten Antrag nicht zu. In einigen wenigen Fällen wurde die Scheidung von der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragt.

 

Quelle: Pressemitteilung StBA

 

 


Scheidungsbeschluss (früher Scheidungsurteil)
Entscheidung durch Scheidungs-beschluss

Info Scheidung

Scheidung ist die umgangssprachliche Kurzform für Ehescheidung. Gesetzlich normiert ist die Definition der Ehescheidung in § 1564 BGB: „Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. …“. Scheidungsvoraussetzung ist die Zerrüttung der Ehe, welche kraft Gesetzes bei bestimmten Trennungszeiten vermutet wird. Bei Zustimmung durch den Antragsgegner wird nach einem Jahr Trennung und ohne Zustimmung zum Scheidungsantrag nach 3 Jahren Trennung die Zerrüttung der Ehe gesetzlich vermutet. Die Entscheidung des Familiengerichts ergeht durch Beschluss, dem sog. Scheidungsbeschluss.

 


 

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Aktualisiert am 6. Juni 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach