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Familiengericht
Für das Scheidungsverfahren und das Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist das Familiengericht zuständig, welches eine Abteilung des Amtsgerichts ist. Welches Familiengreicht konkret zuständig ist, regelt § 122 FamFG. Man spricht insoweit von örtlicher Zuständigkeit. Welches Familiengericht für Sie konkret örtlich zuständig ist, können Sie hier nachlesen. Dort finden Sie auch einen Link zu einer Gerichtsdatenbank, bei der Sie durch Eingabe der Postleitzahl oder des Ortes das zuständige Gericht ermitteln können. Die Zuständigkeit kann nicht zwischen den Ehegatten vereinbart werden.
Das Familiengericht als Abteilung des Amtsgericht ist für alle sog. Familiensachen (so u.a. Gewaltschutzverfahren oder die Ehescheidung und den sogenannten Folgesachen wie z.B. Unterhalt für Kinder und Ehegatten, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Sorge und Umgang betreffend der gemeinsamen Kinder, Wohnungszuweisung und Hausratsteilung) zuständig. Anträge beim Familiengericht können in der Regel wirksam nur durch einen Anwalt gestellt werden.
Die Besetzung des Gerichts besteht aus einem Richter, dem sogenannten Familienrichter. Dieser leitet das Verfahren und bestimmt abschließend einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Dieser sog. Scheidungstermin ist nicht öffentlich.
Unverbindliche Anfrage Scheidung
Ein Antrag auf Ehescheidung muss von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt bei dem für Sie zuständigen Familiengericht eingereicht werden (sog. Anwaltszwang). Gerne können wir für Sie an jedem Familiengericht in Deutschland die Scheidung einreichen. Mit dem nachfolgenden Formular können Sie uns eine kostenlose und unverbindliche Anfrage zur Scheidung senden.
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Ihre Anfrage ist kostenlos und unverbindlich und beinhaltet keine Beauftragung. Alle Ihre Angaben unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht und werden nur von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt Steinbach verwendet, um Ihre Anfrage zu beantworten. Wir sind kein Scheidungsservice, bei dem Ihre Daten zunächst an eine Kapitalgesellschaft gesendet werden. Bei Fragen rufen Sie einfach an: ✆ 06251 8565952
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Aktualisiert am 28. Oktober 2025 durch Rechtsanwalt Steinbach


