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„Was ist ein Beschluss des Gerichts?“

Entscheidung des Gerichts durch Beschluss

Bei einem Beschluss handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung. Neben den am Verfahren Beteiligten enthält der Beschluss die Beschlussformel, auch oft wie bei einem Urteil Tenor genannt. Die Entscheidung des Gerichts durch Beschluss kann unterschiedliche verfahrensrechtliche Fragen und Anträge zum Gegenstand haben, welche noch nicht zur Beendigung des Verfahrens führen müssen. Im familienrechtlichen Verfahren kann dies z.B. die vorläufige oder endgültige Festsetzung des Verfahrenswerts, die Bewilligung oder Versagung von Verfahrenskostenhilfe, die Androhung oder Festsetzung von Zwangsgeld, die Abtrennung einer Folgesache, die Anordnung einer Beweisaufnahme oder auch die Gestattung zur Teilnahme per Video am z.B. Scheidungstermin sein.

Beschluss FamiliengerichtIm Zivilprozess nach der Zivilprozessordung (ZPO) ergeht die das Verfahren beendende Endentscheidung „Im Namen des Volkes“ durch Urteil. Im familienrechtlichen Verfahren ergeht auch die Endentscheidung des zuständigen Familiengerichts durch Beschluss. Die Endentscheidung, mit der die Scheidung ausgesprochen wird, wird auch Scheidungsbeschluss genannt. Auch wenn dies im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) nicht geregelt ist, werden durch einige Gerichte auch der Scheidungsbeschluss „Im Namen des Volkes“ verkündet. Die Beschlussformel bezüglich der Ehescheidung lautet:

„Die am … vor dem Standesamt in … unter Eheregisternummer … geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.“

Des Weiteren beinhaltet die Beschlussformel die Entscheidung zum Versorgungsausgleich sowie gegebenenfalls weiteren Folgesachen und eine Entscheidung über die Verteilung der Kosten (Kostenentscheidung).

Manche Beschlüsse des Gerichts sind unanfechtbar. Im Übrigen kann ein Beschluss mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, zu enthalten. Gegen den Scheidungsbeschluss kann z.B. innerhalb eines Monats seit Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Erfolgt keine Beschwerdeeinlegung, wird der Beschluss am Folgetag des Fristablaufs rechtskräftig (unanfechtbar). Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst.

 

Anordnung des Gerichts durch gerichtliche Verfügung

Eine gerichtliche Verfügung ist in der Regel eine Arbeitsanweisung des Richters oder der Richterin, mit der z.B. verfahrensleitend die Zustellung des Scheidungsantrags, Mitteilungen an die Beteiligten oder die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung angeordnet wird.

 


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Auszug aus dem

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 38 Entscheidung durch Beschluss

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

  1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
  2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
  3. die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

  1. die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
  2. gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
  3. der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

  1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
  2. in Abstammungssachen;
  3. in Betreuungssachen;
  4. wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

 

Tags: Familienrecht, Familiengericht, Amtsgericht, Entscheidung, Beschluss, Verfügung

Inhalt dieser Seite: Entscheidung Gericht durch Beschluss


Aktualisiert am 21. März 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach