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Scheidung in Abwesenheit

Unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Scheidung ohne Anwesenheit eines Ehegatten bei Gericht möglich ist

„Kann die Scheidung erfolgen, wenn ein Ehepartner nicht zum Scheidungstermin erscheint?“

Ist die Scheidung in Abwesenheit möglich?

Keine Scheidung in Abwesenheit nach dem FamFGEine Scheidung in Abwesenheit ist nur in besonderen Fällen möglich. Nach den gesetzlichen Voraussetzungen soll das Gericht das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und diese anhören (§ 128 I FamFG). Die Ehepartner müssen daher zum Scheidungstermin grundsätzlich persönlich erscheinen.

Sind gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden, ist Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens auch, dass das Gericht die Ehegatten zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anhört und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinweist (§ 128 II FamFG).

Ausnahmsweise hat die Anhörung eines Ehegatten in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.

Anhörung im Wege der Rechtshilfe

Ist ein Ehegatte oder auch beide nach der Trennung weiter weggezogen, ergibt sich im Falle der Scheidung oft die Situation, dass zumindest für einen Ehegatten der Wohnort weit von dem für die Scheidung zuständigen Familiengericht entfernt ist. Ist eine Anreise daher nicht zumutbar, kann die Anhörung durch einen ersuchten Richter erfolgen (§ 128 III FamFG). Die Anhörung erfolgt dann bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht. Zum eigentlichen Scheidungstermin ist eine Anwesenheit dann nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich möglich ist hierneben, den Scheidungstermin per Videokonferenz wahrzunehmen.

Info: Ablauf der Scheidung – von der Trennung zur Scheidung im gerichtlichen Verfahren

Denkbar ist eine Scheidung ohne Anwesenheit eines Ehegatten im Termin in folgenden Fällen:

 

„Ist eine Scheidung möglich, wenn mein Ehepartner (im Ausland) untergetaucht ist?“

Öffentliche Zustellung des Scheidungsantrags

Scheidung in Abwesenheit des Partners bei unbekanntem Aufenthalt des Ehegatten

Ist der Ehegatte nach der Trennung nicht mehr auffindbar, ergibt sich das Problem, dass weder der Scheidungsantrag noch die Ladung zum Termin zugestellt werden kann. Mangels Ladung kann dieser daher auch nicht zum Termin bei Gericht erscheinen.

Für solche Fälle ermöglichen die §§ 121 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 185 Nr. 1 ZPO eine öffentliche Zustellung. Die Zustellung wird dann durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Ausreichend hierfür ist nicht, dass man selbst oder das Gericht nicht weiß, wo der Ehegatte wohnt. Vielmehr ist Voraussetzung, dass allgemein der Aufenthalt nicht bekannt ist. Dem Gericht muss daher dargelegt werden, dass alle Nachforschungen angestellt wurden, um den Aufenthaltsort zu ermitteln. Die Anforderungen hieran sind hoch. Exemplarisch wird auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.11.202 (II-2 WF 157/12) verwiesen. In dem entsprechenden Beschluss heißt es auszugsweise:

„Nach §§ 121 Nr. 1; 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 185 Nr. 1 ZPO setzt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraus, dass der Aufenthalt eines Beteiligten unbekannt ist. Dabei genügt es nicht, dass der Aufenthalt dem Amtsgericht oder der Antragstellerin unbekannt ist. Er muss vielmehr allgemein unbekannt sein. Im Zivilprozess ist es grundsätzlich Aufgabe der Partei, die die öffentliche Zustellung begehrt, alle der Sache nach möglichen und geeigneten Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln, und die Erfolglosigkeit entsprechender Bemühungen darzutun.

Die öffentliche Zustellung eines Antrages auf Ehescheidung kann nur erfolgen, wenn die Antragstellerin sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die zur Ermittlung des Aufenthalts geeignet sind. An die Feststellung der Voraussetzungen für die Annahme des „unbekannten Aufenthalt“ sind im Hinblick auf das rechtliche Gehör hohe Anforderungen zu stellen (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.10.1998 – 26 WF 1215/98 – FamRZ 1999, 446).“

Bewilligt das Gericht die öffentliche Zustellung, werden die jeweiligen Zustellungen wie die des Scheidungsantrags und der Ladung durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist, vorgenommen (§ 186 ZPO). Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Gericht kann auch eine längere Frist bestimmen (§ 188 ZPO). Die Dauer des Scheidungsverfahren verlängert sich entsprechend um meherer Monate.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung findet dann in Abwesenheit des anderen Ehegatten statt und die Scheidung wird auch ohne den Antragsgegner oder der Antragsgegnerin ausgesprochen. Der Scheidungsbeschluss wird dann ebenfalls öffentlich an die andere Seite zugestellt.

 

Ehegatte im Ausland

Befindet sich der Ehegatte im Ausland, ist gem. §§ 121 Nr. 1; 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 185 Nr. 3 ZPO ebenfalls eine öffentliche Zustellung denkbar, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.

In anderen Fällen sehen die Gericht häufig von einer persönlichen Anhörung im Scheidungstermin ab, wenn der im Ausland befindliche Ehegatte sich schriftlich zu den Fragen des Gerichts äußert oder an einem grenznahen deutschen Gericht im Wege der Rechtshilfe (siehe oben) angehört werden kann. Auch hier findet dann die Scheidung in Abwesenheit des im Ausland befindlichen Ehegatten statt. Dies unabhängig davon, ob dieser selbst den Antrag gestellt hat oder als Antragsgegner am Scheidungsverfahren beteiligt ist.

Tipp: Sind sich die Ehegatten einig und haben sich noch nicht entschieden, wer die Scheidung einreicht, kann es sinnvoll sein, dass der sich im Ausland befindliche Ehegatte den Antrag auf Ehescheidung stellt. In diesem Fall erhält der beauftragte Rechtsanwalt alle Zustellungen des Gerichts, so dass ein Zustellung im Ausland entbehrlich wird.

Teilnahme am Termin per Bild- und TonübertragungEinige Gerichte lassen auch die Teilnahme am Termin im Wege der Ton- und Bildübertragung („Videokonferenz“) zu. Geregelt ist dies in § 128a ZPO, welcher gem. § 113 FamFG auch im Scheidungsverfahren gilt. Diskutiert wird, ob eine entsprechende Teilnahme auf Beteiligte im Inland beschränkt ist. Es wird die Auffassung vertreten, dass eine Teilnahme aus dem Ausland eine nicht zulässige hoheitliche Handlung auf fremdem Staatsgebiet darstellen würde.

Info: Scheidung aus dem Ausland in Deutschland beantragen

 

„Was passiert, wenn ein Ehepartner nicht zum Gerichtstermin erscheint?“

Ehepartner erscheint nicht zum Termin

Ladung zum Termin ScheidungErscheint der Ehemann oder die Ehefrau entschuldigt nicht im Termin, wird das Gericht regelmäßig einen neuen Termin bestimmen und alle Beteiligten erneut laden. Unter Umständen wird es auch den anwesenden Ehegatten anhören, damit dieser nicht nochmals bei Gericht erscheinen muss.

Wenn eine Seite unentschuldigt im Termin fehlt, gilt folgendes:

In der Zivilprozessordnung gibt es das sog. Versäumnisurteil, welches auf Antrag der anwesenden Seite ergeht, wenn die andere Seite unentschuldigt nicht zum Termin erscheint. Das Gericht kann daher in Abwesenheit der anderen Seite entscheiden. Im Scheidungsverfahren gibt es keine solche Säumnisentscheidung, so dass bei Nichterscheinen in der Regel ein neuer Termin erforderlich wird. Zu unterscheiden ist, welche Seite nicht im Termin erscheint.

Antragsgegner erscheint nicht zum Termin

Das Gericht kann dem nicht erschienen Ehegatten die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen. Hierneben wird gegen diesen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1.000,00 € festgesetzt. § 128 I FamFG gibt grundsätzlich vor, dass eine Anhörung beider Ehegatten erfolgen soll, bevor die Scheidung ausgesprochen wird. Das Gericht wird deshalb regelmäßig einen neuen Termin bestimmen. Denkbar ist aber auch, dass das Gericht einen kontradiktorischen Scheidungsbeschluss erlässt, also die Scheidung ohne Anwesenheit des Antragsgegners ausspricht. Möglich ist das dann, wenn nach Sachlage davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens kein Interesse hat. Da auf die entsprechenden Folgen vorab hinzuweisen ist (§ 34 III FamFG), wird es in den meisten Fällen erst im Rahmen des 2. Termins zu einer entsprechenden Endentscheidung des Gerichts kommen. Auch beim wiederholten unentschuldigten Fernbleiben kann ein (weiteres) Ordnungsgeld festgesetzt werden.

In der Regel gilt also: Erscheint der Antragsgegner im 2. Termin trotz Belehrung wiederholt nicht, kann bei hinreichend eindeutiger Sachlage die Ehe in Abwesenheit des säumigen Ehegatten geschieden werden. Ist die Sachlage nicht hinreichend klar, kann neben der Verhängung eines Ordnungsgeldes auch die zwangsweise Vorführung angeordnet werden (§§ 128 IV FamFG, § 380 II ZPO).

Info: Trotz Erscheinen zum Termin – Ehepartner stimmt der Scheidung nicht zu

Antragsteller erscheint nicht zum Termin

Wurde nur durch einen Ehegatten die Scheidung beantragt und erscheint dieser im Termin unentschuldigt nicht, kann durch das Gericht ausgesprochen werden, dass die Scheidung als zurückgenommen gilt (§ 130 FamFG). Dies ist zwar auch eine Säumnisentscheidung, die jedoch nicht wie in der ZPO zu einer Zurückweisung des Antrags führt, sondern die Rücknahmefiktion ausspricht. Die Verfahren ist so zu behandeln als sei der Scheidungsantrag zurückgenommen worden.


 


 

Eine Scheidung in Abwesenheit eines Ehegatten ist die Ausnahme. Möglich ist dies bei unbekanntem Aufenthalt, unentschuldigten Fernbleiben zum Termin oder bei Anhörung des Ehegatten auf anderer Weise wie z.B. durch das Gericht am Wohnort, per Bild- und Tonübertragung (Video) oder ausnahmsweise schriftlich.


 

 

Angaben Scheidung Formular

 


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Auszug aus dem/der

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 34 Persönliche Anhörung

(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,

  1. wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder
  2. wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist.

(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.

(3) Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.

§ 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind.

(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.

(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen.

(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.


§ 130 Säumnis der Beteiligten

(1) Die Versäumnisentscheidung gegen den Antragsteller ist dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt.

(2) Eine Versäumnisentscheidung gegen den Antragsgegner sowie eine Entscheidung nach Aktenlage ist unzulässig.

 

Zivilprozessordnung

§ 185 Öffentliche Zustellung

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn

  1. der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
  2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
  3. eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder
  4. die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.

 


Scheidung trotz Abwesenheit bei Gericht

ScheidungsbeschlussEine Scheidung in Abwesenheit ist in der Regel nicht möglich. Zum Schutz kann eine getrennte Anhörung der Ehegatten erfolgen. Bei im Ausland lebenden Ehegatten lässt das Gericht oft eine schriftliche Anhörung genügen. Möglich ist die Scheidung bei unbekanntem Aufenthalt des Ehegatten. Auch bei einem unentschuldigten Fernbleiben im Scheidungstermin ist eine Scheidung der Ehe denkbar.

 

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Aktualisiert am 13. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach