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Kurz erklärt: Scheidung zurückziehen oder aussetzen

 

Die Scheidung kann bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses zurückgenommen werden. Ab dem Scheidungstermin allerdings nur, wenn der anwaltlich vertretene Antragsgegner zustimmt. Bis zu einem Jahr kann das Verfahren ausgesetzt werden, um den Ehegatten eine Versöhnung zu ermöglichen.

 

Scheidung „zurückziehen“ oder „ruhen“ lassen

Scheidung zurücknehmen oder zurückziehenDie Einreichung der Scheidung unterliegt dem Anwaltszwang. Ist der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen, ist die Scheidung anhängig. Bevor das Gericht allerdings tätig wird, muss der Antragsteller zunächst einen Gerichtskostenvorschuss zahlen. Erst dann veranlasst das Familiengericht die Zustellung des Scheidungsantrages an den Antragsgegner, also an den anderen Ehegatten. Ist die Zustellung erfolgt, ist die Scheidung rechtshängig.

Ist der Scheidungsantrag bei Gericht, befindet man sich allerdings nicht auf einer Einbahnstraße mit der zwingenden Folge, dass die Scheidung auch ausgesprochen wird. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, das Verfahren entweder ohne Scheidung zu beenden, also die Scheidung zurückzuziehen, oder aber das Verfahren zum „Ruhen“ zu bekommen. In manchen Fällen ist das auch erforderlich, weil der Antragsteller zu schnell die Einreichung der Scheidung veranlasst und/oder Zweifel bekommen hat, eine Annäherung der Ehegatten in Sicht ist (Versöhnungsversuch) oder sogar eine Versöhnung erfolgt ist. Je nachdem, welche Gründe vorliegen, kann unterschiedlich vorgegangen werden. Überlegungen, wie die Scheidung zurückgezogen wird, kann sich derjenige nicht mehr machen, der bereits rechtskräftig geschiedenen ist. Sobald die Rechtskraft der Scheidung eingetreten ist, bleibt nur die Möglichkeit, wieder zu heiraten. Eine Scheidung lässt sich also nicht rückgängig machen, sondern vom Antragsteller nur verhindern.

Tipp: Lassen Sie sich von der Werbung einer Online-Scheidung nicht zur überschnellen Einreichung der Scheidung animieren. Die Scheidung online macht Ihre Situation nicht einfacher. Vorab in Ruhe ein Gespräch mit dem Anwalt zu führen und auch hierüber gegebenenfalls nochmals nachzudenken, wird Sie wahrscheinlich erst gar nicht in die Situation bringen, über eine Rücknahme der Scheidung nachdenken zu müssen. Auch vor diesem Hintergrund lohnt es sich niemals, seine Daten einfach bei einem Scheidungsservice einzugeben. Günstiger ist Ihre Scheidung dort ohnehin nicht.

Wie kann man die Scheidung zurückziehen und welche Kosten entstehen dabei? Folgende Möglichkeiten haben Sie:

 

1) Scheidung nicht betreiben

Rechnung Gerichtskostenvorschuss bei ScheidungWer den angeforderten Gerichtskostenvorschuss noch nicht gezahlt hat, kann durch Nichtzahlung der angeforderten Gerichtskosten erreichen, dass das Gericht nicht tätig wird. Diese Möglichkeit bietet sich an, wenn unmittelbar nach Einreichung der Scheidung Zweifel aufkommen oder auch aus sonstigen Gründen noch etwas Zeit benötigt wird, bevor das Scheidungsverfahren beginnen soll.

Auch wenn das Gericht aufgrund der Nichtzahlung nicht tätig wird, bleibt die Scheidung anhängig. Wer sich also sicher ist, dass die Scheidung nicht durchgeführt werden soll, sollte den Antrag auf Ehescheidung zurücknehmen.

 

2) Scheidung zurücknehmen (§ 22 FamFG)

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Rücknahme der Scheidung, ugs. oft Scheidung zurückziehen genannt, problemlos möglich sein. Die Rücknahme des Scheidungsantrags unterliegt ausdrücklich nicht dem Anwaltszwang und kann daher auch ohne Anwalt gegenüber dem Familiengericht erklärt werden. Zwar gilt grundsätzlich Anwaltszwang im Verfahren und der Scheidungsantrag muss durch einen Anwalt für den Antragsteller eingereicht werden, jedoch gilt für die Rücknahme eine Ausnahme. Nach § 114 FamFG ist nämlich eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich

  • für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung.

Der Antragsteller kann daher auch ohne seinen Anwalt gegenüber dem Gericht die Rücknahme des Scheidungsantrages erklären. Dies entweder schriftlich oder aber zur Niederschrift der Geschäftsstelle. Diese Erklärung kann an jedem Amtsgericht zur Niederschrift abgegeben werden. Sinnvoll ist es gleichwohl dies mit dem eigenen Anwalt abzustimmen oder auch diesen die Rücknahme erklären zu lassen. Zusätzliche Gebühren entstehen bei dem Anwalt hierdurch nicht und dieser kann Sie auch umfassend zu den Folgen der Erklärung aufklären oder andere Möglichkeiten aufzeigen. Es lohnt sich daher nicht, nach einem Muster oder einem „Musterbrief“ eines entsprechenden Schriftsatzes zur Rücknamhem der Scheidung im Internet zu suchen. Sie können hierbei keine Kosten sparen, verzichten aber auf die Beratung durch Ihren Anwalt.

Die Rücknahme des Scheidungsantrags kann grundsätzlich immer bis zum Scheidungstermin erfolgen. Mit der Rücknahme ist das Verfahren beendet und alle bis dahin ergangenen Entscheidungen wirkungslos. Rechtlich ist es daher so, als hätte es nie ein Scheidungsverfahren gegeben. Dies gilt natürlich nur, wenn die Antragsgegnerseite nicht auch einen Scheidungsantrag gestellt hat. Dies ist auch der Grund, warum bei streitigen Verfahren mit zwei beteiligten Anwälten häufig auch für die Antragsgegnerseite ein Scheidungsantrag gestellt wird. So wird verhindert, dass der Antragsteller das Verfahren, z.B. aufgrund eines ungünstigen Verlaufs der streitigen Folgesachen, aus taktischen Gründen einseitig das Verfahren durch Rücknahme des Scheidungsantrages beendet.

Etwas komplizierter ist es, wenn bereits eine Endentscheidung durch das Gericht getroffen wurde, also aufgrund des Scheidungstermins bereits die Scheidung im sog. Scheidungsbeschluss ausgesprochen hat. Auch hier ist bis zur Rechtskraft der Scheidung zwar eine Rücknahme des Scheidungsantrages möglich, jedoch muss der Antragsgegner der Rücknahme zustimmen, wenn diese nicht bis zur mündlichen Verhandlung erklärt wurde, damit die erklärte Rücknahme das Verfahren beendet. Ist der Grund der Rücknahme die Versöhnung der Beteiligten, sollte dies allerdings meist problemlos möglich sein.

War der Antragsgegner im Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertreten, kann die Rücknahme der Scheidung nach überwiegender Meinung auch noch im oder nach dem Scheidungstermin auch ohne Zustimmung des Antragsgegners erfolgen, solange die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist. Begründet wird dies damit, dass die Einschränkung, „bis zur mündlichen Verhandlung“ gem. § 113 Abs. 1 FamFG, § 269 Abs. 1 ZPO nicht gelte. Wenn der Antragsgegner im Verfahren nicht anwaltlich vertreten sei, stelle seine Zustimmung zur Scheidung kein Verhandeln i.S.d. der vorgenannten Vorschriften dar, weshalb es der Zustimmung zur Rücknahme nicht bedürfe. Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt kann daher der Scheidungsantrag nach herrscheinder Meinung bis zur Rechtskraft der Scheidung jederzeit zurückgenommen werden.

Zu beachten ist, dass das Zurücknehmen der Scheidung auch unmittelbare Folgen für die Kosten hat. Wird der Scheidungsantrag zurückgenommen, hat der Antragsteller die gesamten Kosten des Scheidungsverfahrens einschließlich der Folgesachen zu tragen. Es ist daher durchaus sinnvoll, die Rücknahme mit dem eigenen Anwalt zu besprechen und gegebenenfalls eine Kostenvereinbarung mit dem Antragsgegner zu treffen. Ansonsten sind nicht nur die Kosten des eigenen Anwalts und der bei Gericht bis dahin angefallenen Kosten, sondern auch die Anwaltskosten des Antragsgegners zu tragen. Als Mittel, etwas Zeit zu gewinnen, eignet sich die Rücknahme des Scheidungsantrages nicht. Soll die Scheidung dann nämlich doch durchgeführt werden, muss der Scheidungsantrag (neu) beim Familiengericht eingereicht werden. Es handelt sich dann um ein neues Verfahren und es entstehen erneut die entsprechenden Kosten bei Gericht und dem Rechtsanwalt.

Die Rücknahme der Scheidung sollte daher gut überlegt sein. Geht es nur darum, etwas Zeit zu gewinnen, da z.B. eine Versöhnung in Sicht ist oder außergerichtliche Punkte zu klären sind, ist die Aussetzung des Verfahrens die richtige Vorgehensweise.

 

3) Verfahren der Scheidung aussetzen (§ 136 FamFG)

Die Aussetzung des Verfahrens kann durch den Antragsteller oder die Antragstellerin der Scheidung ohne nähere Begründung beantragt werden. Das Gericht darf die Scheidung der Ehe nicht aussprechen, bevor das Verfahren ausgesetzt war. Die Aussetzung darf insgesamt die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.

Das FamFG enthält Regelungen zur Aussetzung des Verfahrens. Gleichwohl wird an mancher Stelle im Zusammenhang mit der Aussetzung des Verfahrens gem. § 136 FamFG vom Ruhen des Verfahrens gesprochen. Das Ruhen des Verfahrens hingegen ist eine Regelung der ZPO, wonach eine übereinstimmende Beantragung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens in einem Streitverfahren möglich ist. Da die Voraussetzungen und Wirkungen von Aussetzung und Ruhen des Verfahrens nicht identisch sind, sollte die synonyme Verwendung der Begriffe „aussetzen“ und „ruhen“ vermieden werden. Zu findende Formulierungen wie z.B. „das Scheidungsverfahren kann maximal ein Jahr lang ruhen“ sind jedenfalls fachlich schlicht falsch. Das Ruhen des Verfahrens kann überdies nur übereinstimmend beantragt werden, wofür beide Seiten anwaltlich vertreten sein müssen. Eine zeitliche Begrenzung gibt es beim Ruhen anders als bei der Aussetzung nicht. Nachfolgende Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Aussetzung des Verfahrens.

Auch ohne Antrag soll das Familiengericht das Verfahren aussetzen, wenn eine Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. Dies ist nicht möglich, wenn die Ehegatten schon mindestens 1 Jahr getrennt leben und beide einer Aussetzung widersprechen. Im Umkehrschluss kann auch jeder Ehegatte (auch ohne Anwalt) mit der Begründung einer möglichen Versöhnung eine Aussetzung bei Gericht anregen.

Auf einseitigen Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers und erst recht bei beidseitigem Antrag muss das Gericht das Scheidungsverfahren aussetzen. Ob das Gericht selber dies für zweckmäßig hält, ist ohne Belang.

Eine Aussetzung ist nicht unbegrenzt möglich. Nach den gesetzlichen Vorgaben darf die Aussetzung des Scheidungsverfahrens nur einmal wiederholt werden und die Gesamtdauer von einem Jahr nicht überschreiten. Leben die Ehegatten schon mehr als 3 Jahre getrennt, darf die Aussetzung maximal 6 Monate betragen.

Keine Aussetzung durch Verweigerung der Zustimmung

Entgegen der Darstellung an mancher Stelle, kann durch Verweigerung der Zustimmung zur Scheidung nicht erreicht werden, dass bis zum Ablauf einer Trennung von 3 Jahren die Scheidung ausgesetzt wird. Das Gericht wird über den Antrag entscheiden und in der Regel die Scheidung auch aussprechen.

Das Aussetzen des Scheidungsverfahren ist nicht dasselbe wie das Ruhen des Verfahrens. Viele Seiten vermischen diese Begriffe, obwohl sowohl die Voraussetzungen wie auch die Wirkungen unterschiedlich sind. Schauen Sie immer in das Impressum, woher die Informationen stammen und welcher Zweck mit der Seite verfolgt wird.

 

4) Kosten Rücknahme und Aussetzung Scheidung

ScheidungskostenKosten Rücknahme Scheidung

Wird der Scheidungsantrag zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen (§ 150 II FamFG). Es sind daher nicht nur die Kosten des Gerichts und des eigenen Anwalts, sondern auch die (Anwalts-) Kosten der anderen Seite zu zahlen. Die Höhe hängt davon ab, wann im Verfahren die Rücknahme erfolgt.

Welche Kosten bei einer Scheidung entstehen, können Sie auf unserer Seite Kostenrechner Scheidung nachlesen. Für die Frage, welche Kosten bei einer Rücknahme des Scheidungsantrags entstehen, kommt es darauf an, wann die Rücknahme erfolgt.

Erfolgt die Rücknahme erst nach dem Scheidungstermin und Verkündung des Scheidungsbeschlusses, sind bereits bei dem Anwalt und dem Gericht alle Gebühren entstanden, so dass die vollständigen Scheidungskosten anfallen.

abelle: Kosten für Rechtsanwalt und Gericht bei Scheidung
(c) 2021 Rechtsanwalt Steinbach

Mit Einreichung des Scheidungsantrages ist bei dem Scheidungsanwalt eine 1,3 fache Gebühr (Verfahrensgebühr) angefallen. Insgesamt erhält der Anwalt eine 2,5 fache Gebühr. Eine 1,2 fache Gebühr entsteht im Scheidungstermin (Terminsgebühr). Bei dem Anwalt sind daher ab dem Scheidungstermin alle Gebühren entstanden. Bis dahin erhält der Anwalt immer die Verfahrensgebühr, also gut die Hälfte der insgesamt anfallenden Gebühren. Hierneben sind Auslagen, meist als Pauschale in Höhe von EUR 20,00, und die gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen.

Soweit die andere Seite auch anwaltlich vertreten ist, fallen hier Anwaltskosten in gleicher Höhe an. Die Kostenentscheidung des Gerichts nach Rücknahme des Scheidungsantrages sieht vor, dass diese Kosten der anderen Seite in voller Höhe von dem Antragsteller zu erstatten sind. Dies gilt auch, wenn für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde. Kostenerstattungsansprüche sind von der Verfahrenskostenhilfe nicht umfasst.

Das Gericht erhält grundsätzlich 2 Gebühren. Endet das Verfahren, ohne dass eine Endentscheidung ergeht, reduziert sich die Gebühr auf 0,5. Wird der Scheidungsantrag im Scheidungstermin zurückgenommen, bevor das Gericht eine Entscheidung verkündet hat, fallen in den meisten Fällen die vollen Gebühren bei dem Rechtsanwalt an, das Gericht kann jedoch nur ¼ der sonst anfallenden Gebühren abrechnen.

Die Höhe der Gebühren (Stand 2024) für Gericht und Rechtsanwalt können Sie unserer Seite Tabelle Kosten Scheidung entnehmen.

Mit Blick auf die Kosten sollte daher eine Rücknahme des Scheidungsantrages möglichst vor dem Scheidungstermin erfolgen. Ob die Rücknahme unmittelbar nach Einreichung des Scheidungsantrages oder aber erst kurz vor dem Scheidungstermin erfolgt, wirkt sich meist nicht auf die Kosten aus.

Erfolgt die Rücknahme im Hinblick auf eine Versöhnung oder der Aussicht einer Versöhnung, können Sie versuchen, mit Ihrem Ehegatten eine Vereinbarung zu treffen, wie die Kosten geteilt werden können oder der Ehegatte wenigstens darauf verzichtet, die eigenen Anwaltskosten erstattet zu bekommen. Ohne eine entsprechende Vereinbarung wird das Gericht der Antragstellerseite auch im Falle der Rücknahme aufgrund einer Versöhnung die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegen (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 19.12.2013, 18 WF 291/13)

Kosten Aussetzung Verfahren

Bei der Aussetzung des Verfahrens fallen grundsätzlich keine besonderen oder zusätzlichen Kosten an. Auf den durch Zustellung des Scheidungsantrags bereits feststehenden Stichtag für den Versorgungsausgleich und den Zugewinn hat die Aussetzung des Scheidungsverfahrens keinen Einfluss.

Grunsätzliches zu den Kosten

Verfahrenswert Scheidung und VersorgungsausgleichDie Höhe der Gebühren  hängt von der Höhe des Verfahrenswertes ab, der abhängig von Ihren Einkommen und Vermögen ist und vom Familiengericht verbindlich festgesetzt wird. Es lohnt sich daher nicht, vor Einreichung der Scheidung einen Kostenvergleich verschiedener „Anbieter“ einer Online Scheidung durchzuführen. Auch 2024 erhält der Anwalt immer die gesetzlichen Gebühren.

Ein günstiger Kostenvoranschlag ist in der Regel nur eine zu niedrige Schätzung der tatsächlichen gesetzlichen Gebühren. Am Ende freut sich daher nur derjenige, der Ihnen zu niedrige Kosten mitgeteilt und deshalb den Auftrag von Ihnen erhalten hat. 


 

 

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Auszug aus dem

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz FamFG)

 

§ 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung

(1) Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden. Die Rücknahme bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen Beteiligten.

(2) Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Das Gericht stellt auf Antrag die nach Satz 1 eintretende Wirkung durch Beschluss fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(3) Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht nicht, soweit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können.

 

 

§ 136 Aussetzung des Verfahrens

(1) Das Gericht soll das Verfahren von Amts wegen aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. Leben die Ehegatten länger als ein Jahr getrennt, darf das Verfahren nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten ausgesetzt werden.

(2) Hat der Antragsteller die Aussetzung des Verfahrens beantragt, darf das Gericht die Scheidung der Ehe nicht aussprechen, bevor das Verfahren ausgesetzt war.

(3) Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden. Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr als dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

(4) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel den Ehegatten nahelegen, eine Eheberatung in Anspruch zu nehmen.


 

 

 


Zusammenfassung: Scheidung zurücknehmen oder aussetzen

Wer den Scheidungsantrag über seinen Anwalt eingereicht hat, kann die Scheidung grundsätzlich auch ohne Anwalt zurücknehmen. Mit der Rücknahme der Scheidung ist das Verfahren beendet. Das Gericht spricht durch Beschluss aus, dass der Antragssteller die Kosten des Scheidungsverfahrens trägt. Im Hinblick auf die Folgen der Rücknahme sollte diese mit dem eigenen Anwalt abgestimmt werden. Häufig ist es zunächst bei noch nicht gezahlten Gerichtskosten sinnvoller, das Scheidungsverfahren nicht zu betreiben oder im laufenden Verfahren die Aussetzung des Scheidungsverfahrens zu beantragen.

Wer die Scheidung zurücknimmt, hat nach der abschließenden Kostenentscheidung des Gerichts die Kosten des gesamten Scheidungsverfahrens zu tragen. War der Antragsgegner anwaltlich vertreten, sind neben den Kosten des eigenen Rechtsanwalts und des Gerichts auch diese Kosten zu erstatten.


 


Tipp: Den Scheidungsantrag zurückzunehmen, ist mit Kosten verbunden, die häufig vermeidbar gewesen wären. Es lohnt sich daher meistens, die Scheidung, deren Voraussetzungen und die Durchsetzbarkeit vorab mit dem Scheidungsanwalt in Ruhe zu erörtern und/oder mit dem Ehegatten die Vorgehensweise abzustimmen. Eine zu schnelle Scheidung bewirkt oft das Gegenteil von dem erhofften, da vermeidbare Probleme übersehen werden oder der Ehegatte von dem Scheidungsantrag überrascht aus emotionellen Gründen überreagiert.

Nutzen Sie unser kostenfreies Orientierungsgespräch.


 

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Hinweis: Die Rücknahme des Antrags auf Ehescheidung wird im Internet häufig Scheidung zurückziehen oder Scheidung absagen genannt. Dies sind keine in der Praxis geläufige Formulierungen und wird hier nur verwendet, um im Rahmen der Masse von Seiten mit schlechtem Niveau angeblich juristischer Fachinformationen des Jahres 2024 bei den Suchmaschinen mithalten zu können. Auf diesen Seiten wird meist auch nicht zwischen Aussetzen und Ruhen des Verfahrens unterschieden oder die Begriffe synonym verwendet. Auch das stimmt nicht mit der Praxis auf Grundlage der Gesetzeslage überein. Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist etwas anderes als das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Schlicht falsch sind daher z.B. Ausführungen, das Scheidungsverfahren könne nur maximal 1 Jahr ruhen. Verlassen Sie sich bei wichtigen Fragen zu Ihrer Scheidung nicht auf Ratgeber im Internet. Die Scheidung stoppen kann nur der Antragsteller. Dieser ist aufgrund des bestehenden Anwaltszwangs immer auch anwaltlich vertreten. Es macht daher selten Sinn, das Internet statt den eigenen Anwalt zu befragen. Nur dieser kennt Ihre individuelle Situation und kann Ihnen sagen, ob die Zurücknahme der Scheidung oder die Aussetzung des Verfahrens Sinn macht und welche Folgen dies für Sie konkret hat.

 

Inhalt dieser Seite: Scheidung zurücknehmen oder aussetzen


Aktualisiert am 20. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach