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Scheidung aus dem Ausland in Deutschland einreichen – einfach online

Sie leben im Ausland und möchten 2024 in Deutschland die Scheidung einreichen? Gerne helfen und unterstützen wir Sie bei Ihrer „Fernscheidung“. Die wichtigsten Informationen zur Scheidung können Sie uns online zukommen lassen. Bei bestehenden Fragen können Sie uns auch einfach anrufen. In den meisten Fällen kann der Scheidungstermin am Ende des Scheidungsverfahrens auch in Ihrer Abwesenheit stattfinden.

❍ Direkt online eine unverbindliche Anfrage zur Scheidung senden ❍

 

Ihre Anfrage ist kostenlos und unverbindlich. Sie erhalten von uns umgehend eine kurze Zusammenfassung des Ablaufs der Scheidung sowie einen für Sie erstellten Entwurf eines Scheidungsantrages und eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie uns mit der Einreichung Ihrer Scheidung beauftragen möchten. Die Eingaben der Daten dauern nur wenige Minuten:

    1. Persönliche Angaben (Antragssteller/in)






    2. Angaben Ehefrau / Ehemann / Lebenspartner/in (Antragsgegner/in)




    3. Heirat und Trennung











    4. Einkommen



    5. Korrespondenz

    6. Gemeinsame minderjährige Kinder







    7. Anmerkungen und Fragen

    8. Unterlagen


    Geburtsurkunde/n Kind/er
    Notarurkunde
    Sonstiges

    Hier können Sie Ihre Unterlagen hochladen:




    Ihre Daten sind bei uns sicher. Alle Angaben die Sie hier oder auch am Telefon machen, werden streng vertraulich behandelt und nur von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt verwendet, um Ihre Anfrage zu beantworten. Selbst wenn es nicht zur Mandatserteilung kommt gilt uneingeschränkt die anwaltliche Schweigepflicht. Prüfen Sie das Impressum, bevor Sie auf einer anderen Seite Ihre Daten für eine Online-Scheidung übersenden, damit Ihre Daten nicht über einen Dritten an einen Ihnen nicht bekannten Rechtsanwalt geschickt werden. Nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann nach aktueller Gesetzeslage (Stand 2024) für Sie den Antrag auf Ehescheidung beim Familiengericht stellen.

     

    Scheidung aus dem Ausland

    Auch wenn Sie im Ausland leben und nicht Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, aber die Scheidung in Deutschland einreichen möchten, können Sie uns mit der Einreichung Ihres Scheidungsantrages betrauen. Die gesamte Abwicklung erfolgt über das Internet oder das Telefon. Viele Mandanten haben uns bereits aus dem fernen und nahen Ausland mit der Einreichung der Scheidung beim zuständigen Familiengericht in Deutschland beauftragt, nachdem diese aus beruflichen oder persönlichen Gründen ins Ausland gezogen sind oder aber dort bereits lange ihren Wohnsitz haben und der getrenntlebende Ehegatte wieder nach Deutschland zurückgekehrt oder dort verblieben ist oder in einem anderen ausländischen Staat lebt. Auch wenn beide Ehegatten im gleichen ausländischen Staat (getrennt) leben und zusammen mit der Scheidung in Deutschland den Versorgungsausgleich geklärt haben möchten, bietet sich die Einreichung der Scheidung in Deutschland aus dem Ausland an.

    Hat kein Ehegatte einen Wohnsitz in Deutschland, ist für die Scheidung das Familiengericht Schöneberg zuständig.
    Scheidung aus dem Ausland oft beim Familiengericht Schöneberg

    Wenn Sie beide die deutsche Staatsangehörigkeit haben, ist selbst dann die Einreichung der Scheidung in Deutschland möglich, wenn beide Ehegatten nicht in Deutschland leben. In diesem Fall ist das Amtsgericht – Familiengericht – Schöneberg in Berlin für die Scheidung zuständig, welches regelmäßig das Scheidungsverfahren pragmatisch handhabt und daher eine Anreise durch Sie zum Scheidungstermin in der Regel nicht erforderlich ist. Es kann das Verfahren erheblich vereinfachen, wenn die im Ausland lebende Antragsgegnerseite einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen kann, da so eine förmliche Zustellung im Ausland vermieden werden kann. Eine entsprechende Vollmacht können wir für Sie bei Bedarf vorbereiten. Für Ihre Scheidung aus dem Ausland in Deutschland fallen die gesetzlichen Gebühren im Scheidungsverfahren an. Bei Fragen informieren wir Sie hierzu gerne ausführlich auch am Telefon.

    Leben Sie im Ausland und Ihr Ehegatte in Deutschland, ist dessen Wohnsitz für die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts maßgeblich.

    Weitere Informationen erhalten Sie auf unseren Seiten Ehescheidung bei Auslandsbezug

    und Scheidung im Ausland.


    Info: Gibt es einen Scheidungsservice als moderne Form der Scheidung?


    Beauftragen Sie bequem bei einem Wohnsitz im Ausland die Durchführung Ihres Scheidungsverfahrens in Deutschland. Für Fragen zum Ablauf und den voraussichtlichen Kosten stehen wir Ihnen gerne unter ✆ 06251 8565952 zur Verfügung.

    Direkt zur Anfrage Scheidung ↗

    Wir bieten Ihnen an, uns über unser Formular eine unverbindliche Anfrage für Ihre Scheidung zu übersenden. Die Übersendung kann online, per E-Mail, Post oder Fax erfolgen. Von uns erhalten Sie daraufhin per E-Mail oder nach Wunsch auch per Post

    • eine Kostenschätzung Ihrer Scheidung
    • den Entwurf des Scheidungsantrages
    • eine Vollmacht

    übersandt. Sie können dann entscheiden, ob Sie uns beauftragen. Hierzu übersenden Sie uns einfach die unterschriebene Verfahrensvollmacht zusammen mit den erforderlichen Urkunden (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder). Ihr Scheidungsantrag wird daraufhin unverzüglich beim Familiengericht eingereicht. Die Einreichung erfolgt zeitsparend online über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

    Der meist einfachste Weg ist, uns unverbindlich anzurufen unter ✆ 06251 8565952.


    Sie haben sich im Ausland bereits scheiden lassen? Info: Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

    Senden Sie unverbindlich eine Anfrage zur Scheidung

     

     

     

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    Online Scheidung binationaler Ehe

    Scheidungsanwalt aus dem Ausland online beauftragen. Wir sind bundesweit tätig.

    Scheidung aus dem Ausland:

    Bei Einreichung der Scheidung aus dem Ausland in Deutschland, stellen sich folgende Fragen:

    • Ist die Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts gegeben?
    • Ist deutsches oder ausländisches Recht bei der Scheidung anwendbar?

    In Deutschland kann die Scheidung eingereicht werden, wenn beide Ehegatten unabhängig von deren Staatsangehörigkeit in Deutschland leben, der Antragsgegner in Deutschland lebt, der Antragsteller als Deutscher mindestens 6 Monate oder als Ausländer 12 Monate seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder aber beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Ob dann deutsches oder ausländisches Recht für die Scheidung anwendbar ist, hängt ebenfalls von dem Aufenthalt der Ehegatten oder einer vereinbarten Rechtswahl ab. Bei der Rechtswahl vereinbaren Sie mit Ihrem Ehegatten, nach welchem Recht unabhängig vom Aufenthalt die Scheidung erfolgen soll.

    Wir sind bundesweit tätig. Sie können uns aus dem Ausland beauftragen, Ihre Scheidung in Deutschland einzureichen. Egal, welches Familiengericht in Deutschland zuständig ist. Den Scheidungsbeschluss senden wir Ihnen am Ende des Verfahrens per Post zu.

    Sie finden zum Thema internationale Scheidung ausführliche Informationen auf unserer Seite Ehescheidung bei Auslandsbezug Scheidung aus dem Ausland


    Die Scheidung wird für Sie beim zuständigen Familiengericht durch uns eingereicht, wenn Sie vorher unseren Entwurf des Scheidungsantrages geprüft und die Einreichung Ihrer Scheidung bestätigt haben. Das Familiengericht veranlasst die Zustellung an Ihren Ehegatten. Die angeforderten Gerichtskosten müssen hierzu zunächst eingezahlt werden. Leben beide Parteien im Ausland, ist das Familiengericht Schöneberg zuständig. Ob die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts gegeben ist, kann davon abhängen, welche Staatsangehörigkeit Sie und Ihr Ehegatte haben und in welchem Land Sie leben und/oder zuletzt zusammen gelebt haben.


     

    EU Bescheinigung Scheidung der EheInfo EU-Scheidung: Mit Ausnahme von Dänemark werden die ausländischen Entscheidungen in Ehesachen von EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern, Bulgarien, Rumänien, Kroatien) wechselseitig ohne erforderliches formales Anerkennungsverfahren anerkannt. Ein von der entsprechenden Stelle ausgestelltes Formblatt ist hierfür ausreichend. Wer sich in einem EU-Mitgliedstaat scheiden lässt und weiß, dass die Anerkennung in einem anderem EU-Staat relevant werden könnte, sollte das entsprechende Formblatt direkt nach Rechtskraft der Scheidung bei seinem Scheidungsgericht beantragen. Gleiches gilt sinngemäß, wenn Sie im EU-Ausland geschieden wurden und in Deutschland die Scheidung nachweisen möchten.

    Natürlich können Sie uns auch bei einem Wohnsitz in Deutschland vom Urlaub aus von z.B. Mallorca aus mit der Einreichnung der Scheidung beauftragen oder eine unverbindliche Anfrage senden.

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    Aktualisiert am 5. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach