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Bestimmung des Verfahrenswerts durch die Richterin oder den Richter

Verwendete Abkürzungen von Gesetzen auf dieser Seite

  • FamGKG: Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (Link zum Gesetz)
  • RVG: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Link zum Gesetz)
  • FamFG: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Link zum Gesetz)
  • BRAO: Bundesrechtsanwaltsordnung (Link zum Gesetz)

Formel Berchnung Verfahrenswert

Verfahrenswertfestsetzung durch das Gericht

Im Scheidungsverfahren beim Familiengericht fallen gesetzlich festgelegte Gebühren für das Gericht (nach dem FamGKG) und für den Rechtsanwalt (nach dem RVG) an. Nach § 3 FamGKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert). Wie hoch der Wert des Verfahrensgegenstands zu bewerten ist, ist im Einzelnen geregelt. Dieser bemisst sich entweder an der konkreten Forderung, wie z.B. dem verlangten Zugewinnausgleich oder aus dem Einkommen und Vermögen der Ehegatten, wenn es nicht um eine bezifferte Forderung wie z.B. bei einer Scheidung oder dem Sorgerecht geht.

Die Höhe der Scheidungskosten hängen als davon ab, wie hoch das Einkommen und Vermögen der Ehegatten ist und ob und in welcher Höhe eine Forderung geltend gemacht wird.

Anhand der gestellten Anträge im Verfahren bestimmt das Gericht am Ende des Verfahrens verbindlich die Höhe des Werts. Dieser Betrag ist nicht zu zahlen, sondern bildet die Basis für die Gebührenberechnung.

Vorläufiger Verfahrenswert

Nach § 14 FamGKG soll das Gericht in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen die Zustellung des eingereichten Antrags an die Gegenseite erst veranlassen, wenn ein hinreichender Vorschuss (sog. Gerichtskostenvorschuss) gezahlt wurde. Erst nach Zahlung wird das Gericht tätig. Als hinreichend werden die insgesamt voraussichtlich anfallenden 2 Gerichtsgebühren angesehen.

Damit die Gerichtskasse einen Vorschussrechnung über 2 Gebühren nach Nr. 1110 des Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG erstellen kann, wird der (vorläufige) Wert des Verfahrens benötigt. Im Scheidungsantrag ist durch den Rechtsanwalt der vorläufige Verfahrenswert anzugeben. Die zuständige Richterin oder der zuständige Richter setzt bei Falschberechnung des Werts und bei manchen Gerichten in allen Fällen gem. § 55 Abs. 1 FamGKG den vorläufigen Verfahrenswert durch Beschluss fest. Die Höhe einer Gebühr lässt sich aus der Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1 Satz 3 FamGKG) entnehmen. Die Gerichtskasse erstellt auf dieser Grundlage eine Rechnung und übersendet diese an den/die Antragsteller/in der Scheidung, Nach Zahlung des Vorschusses wird durch das Gericht die Zustellung des eingereichten Antrags veranlasst.

Abschließende Festsetzung des Werts (Verfahrenswertbeschluss)

Verfahrenswertbeschluss

Sobald das Gericht davon ausgeht, dass alle Punkte ausreichend vorbereitet wurden und insbesondere die Auskünfte für den durchzuführenden Versorgungsausgleich vorliegen, bestimmt das Gericht den Termin zur mündlichen Verhandlung, bei einer Scheidung ugs. Scheidungstermin genannt.

Nach Antragsstellung, Anhörung der Ehegatten (§ 128 FamFG) und Erörterung im Termin wird in den meisten Fällen der Beschluss bezüglich der Entscheidung des Gerichts (sog. Scheidungsbeschluss) mündlich verkündet.

Mit dem entsprechenden Abschluss des Verfahrens ist auch eine Endabrechnung durch die Gerichtskasse vorzunehmen. Das Gericht setzt daher in der Regel am Ende des Termins den Verfahrenswert endgültig fest (§ 55 Abs. 2 FamGKG). Wenn der Verfahrenswertbeschluss vorliegt, steht genau fest, wie hoch die Scheidungskosten sind.

Wertzusammensetzung

Gebührentabelle Gericht und Anwalt

Sachliche und fachliche Information ohne werbliche Darstellungen über die Festsetzung des Verfahrenswerts sind im Internet kaum noch zu finden. Eine traurige Tatsache ist, dass auf sehr vielen Seiten einer sog. Online-Scheidung der Eindruck erweckt werden soll, die Festsetzung der Höhe des Verfahrenswerts sei durch Stellung von Anträgen auf Reduzierung und Geltendmachung von Pauschalen und Schulden durch den Anwalt beinflussbar oder das Gericht würde gar dem vom Anwalt angegebenen Wert übernehmen, um bei Ihnen die falsche Hoffnung auf eine günstigere Scheidung zu wecken. Sie werden dort schon bei der Kostenschätzung falsch informiert und beraten. Auch wenn diese Seiten die vorderen Plätze der Suchmaschinentreffer einnehmen, sieht die gerichtliche Praxis und damit die Realität ganz anders aus.

Die zuständige Richterin oder der zuständige Richter wird sich streng an die gesetzlichen Vorgaben im FamGKG und der Rechtsprechung des eigenen Oberlandesgerichts (OLG) bei der Festsetzung des Verfahrenswerts halten. Abzuziehende Pauschalen wird das Gericht daher automatisch berücksichtigen, wenn das eigene OLG dies so vorgibt. Hiervon abzuweichen, weil dies beantragt wurde, wäre reine Willkür. Es gibt keinen sachlichen Grund, den Wert in Ihrem Verfahren anders als in einem anderen Scheidungsverfahren festzusetzen. Die Rechtsprechung ist sich hier bundesweit einig, dass die einvernehmliche Scheidung der gesetzliche Regelfall ist und insoweit kein Ermessen besteht, den gesetzlich geregelten Wert zu reduzieren (so statt vieler: OLG Düsseldorf).

Da das Gericht im sog. Scheidungsverbund entscheidet, bei dem es neben der Scheidung von Amts wegen auch den Versorgungsausgleich und gegebenenfalls auf Antrag weitere streitigen Folgesachen berücksichtigt, ist für die Ehesache, den Versorgungsausgleich und eventuell streitige Folgesachen jeweils ein eigener Wert zu ermitteln und zu addieren. Aus der Summe dieser Werte ergibt sich der Gesamtverfahrenswert, woraus sich dann die gesetzlichen Gebühren ergeben.

Wie sich der Wert für die Scheidung und den Versorgungsausgleich errechnen und welche Gebühren sich hieraus für Gericht und Rechtsanwalt ergeben, können Sie auf unserer Seite Scheidungskostentabelle nachlesen. Die Werte für die Folgesachen finden Sie auf unserer Seite Verfahrenswert Folgesachen.

Nachfolgend die häufigsten Verfahrenswerte nach dem FamGKG kurz zusammengefasst:

  • Ehesachen (§ 43 FamGKG): Einkommens- und Vermögensverhältnisse maßgeblich, d.h. das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten und je nach zuständigen Gerichtsbezirk vorab Abzug von Pauschalen für minderjährige Kinder zuzüglich Aufschlag für vorhandenes Vermögen, mindestens jedoch EUR 3.000.00 und höchstens 1 Million Euro 
  • Versorgungsausgleichssachen (§ 50 FamGKG): für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten (ohne Abzug von Pauschalen, keine Berücksichtigung Vermögen), mindestens jedoch EUR 1.000,00
  • Unterhaltsachen (§ 51 FamGKG): Jahresbetrag des geltend gemachten monatlichen Unterhalts zuzüglich rückständige Unterhaltsbeträge
  • Kindschaftssachen [Sorgerecht oder Umgangsecht] (§ 44 FamGKG): 20% des Werts der Scheidung, höchstens jedoch EUR 5.000,00

Gibt es keine Besonderheiten und ist durch das Gericht lediglich die Scheidung auszusprechen und der Versorgungsausgleich durchzuführen, ist der Verfahrenswert nach den gesetzlichen Vorgaben leicht zu ermitteln:

(Nettomonatseinkommen beider Ehegatten x 3) +10% pro zu überprüfender Rentenanwartschaft = Verfahrenswert Scheidungsverfahren ohne streitige Folgesachen.

 

Rechtsmittel gegen die Wertfestsetzung des Gerichts

Gerichtliche Entscheidungen sind in der Regel anfechtbar. So auch die abschließende Festsetzung des Werts für das Scheidungsverfahren. Gegen den Verfahrenswertbeschluss kann Beschwerde nach § 59 FamGKG eingelegt werden, über die, wenn die Richterin oder der Richter beim Familiengericht dieser nicht abhilft, abschließend beim Oberlandesgericht entschieden wird. Das OLG wird in diesem Fall überprüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben bei der Festsetzung eingehalten wurden und wenn dies nicht der Fall ist, den Verfahrenswert neu festsetzen.

Wurde der Verfahrenswert zu hoch durch das Amtsgericht festgesetzt, ist eine erfolgreiche Beschwerde durch beide Ehegatten möglich. Auch der Bezirksrevisor wird die Festsetzung des Familiengerichts überprüfen und Beschwerde im Namen der Staatskasse einlegen, wenn der Wert zu niedrig angesetzt wurde. In diesem Fall ist auch eine Beschwerde des Rechtsanwalts möglich.

Bereits hieraus wird deutlich, dass das erstinstanzliche Gericht den Verfahrenswert immer gleich und nach den gesetzlichen Vorgaben festsetzen wird, um eine Beschwerde der Ehegatten mit der Begründung eines zu hohen oder durch die Landeskasse oder den Rechtsanwalt wegen eines zu niedrigen Werts zu vermeiden. 

Zu beachten ist folgende Einschränkung: Zulässig ist die Beschwerde, wenn der Wert der Beschwer 300 Euro übersteigt.

Gegenstandswert und Gebühren beim Rechtsanwalt

Die Wertgebühr für den Rechtsanwalt bemisst sich nach dem Gegenstandswert gem. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nach § 23 RVG ist im gerichtlichen Verfahren für den Gegenstandswert die Wertberechnung des einschlägigen Kostengesetzes für das Gericht maßgebend. Der Gegenstandswert für den Rechtsanwalt ist also identisch mit dem Verfahrenswert des Gerichts bei einer Scheidung, der durch das Gericht festgesetzt wurde. Ein Rechtsanwalt kann den Gegenstandswert nicht selbst bestimmen.

Wird durch einen Rechtsanwalt die Scheidung eingereicht und der Scheidungstermin wahrgenommen, entstehen entsprechend der Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 RVG, dem Vergütungsverzeichnis (VV), zwei verschiedene Gebühren und zwar:

  • 1,3 fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV
  • 1,2 fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV

Es fallen also insgesamt 2,5 Gebühren an. Die Höhe einer Gebühr lässt sich aus der Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 3 RVG) entnehmen. Zusätzlich erhält der Anwalt Auslagen erstattet, was meist mit der gesetzlichen Pauschale in Höhe von EUR 20,00 (Nr. 7002 VV) abgerechnet wird. Soweit der Anwalt umsatzsteuerpflichtig ist, was meistens der Fall ist, ist außerdem die Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV) zu zahlen. 

Die Gebühren des Rechtsanwalts sind daher überall gleich hoch. Der Rechtsanwalt darf weder weniger abrechnen (§ 49b BRAO), noch mehr verlangen, es sei denn, die höhere Vergütung wäre mit Ihnen schriftlich in einer Vergütungsvereinbarung geregelt worden. Seiten, die darauf hinweisen, dass die Kosten nirgendwo günstiger seien oder „nur die Mindestgebühren“ abgerechnet würden, möchten bei Ihnen daher den falschen Eindruck erwecken, die Kosten der Scheidung könnten bei einem anderen Anwalt höher sein und es gebe einen Preiswettbewerb. Dies wollte der Gesetzgeberaber ausdrücklich verhindern, weshalb ein Vergleich der Scheidungskosten sinnfrei ist.

Zusammenfassung

Das Gericht setzt den Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens am Ende abschließend durch Beschluss nach § 55 II FamGKG fest, welcher als Basis für die Endabrechnung der Gerichtskosten dient. Gleichzeitig legt der Verfahrenswertbeschluss nach § 23 RVG die Höhe des Gegenstandswerts für die Berechnung der gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts fest. Alleine das Gericht bestimmt daher die Höhe der Scheidungskosten.


Surftipp Kostenrechner

Die gesetzlichen Gebühren für Ihre Scheidung können Sie leicht mit dem Scheidungskostenrechner des DAV errechnen. Dies scheint der einzige neutrale Rechner im Netz zu sein, der also keine praxisfremden Reduzierungen einrechnet oder die Angaben zum Vermögen oder Versorgungsausgleich weg lässt oder verschweigt. Bei gewissenhafter Eingabe sind die tatsächlich entstehenden Gebühren centgenau zu ermitteln. Sollte Ihnen eine Kostenschätzung vorliegen, die einen niedrigeren Betrag ausweist, werden Sie am Ende nachzahlen. Vorsicht, wenn diese Schätzung als Gratis Kostenvoranschlag bezeichnet wird,  Reduzierungen in Aussicht stellt oder den hier deplazierten Begriff Streitwert verwendet.


 

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    Auszug aus dem

    Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)

    § 55 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

    (1) Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, mit der Einreichung des Antrags, der Einspruchs- oder der Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder für den Regelfall kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden.

    (2) Soweit eine Entscheidung nach § 54 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.

    (3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

    1. von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
    2. von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Verfahrenswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.

    Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.


    Inhalt dieser Seite: Verfahrenswert Festsetzung durch Familiengericht 2026


    Aktualisiert am 23. Februar 2026 durch Rechtsanwalt Steinbach