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Um sich näher zu infomieren, klicken Sie auf ein Thema
Für wen ist die „Scheidung Online“ geeignet
Was sind die Voraussetzungen einer (einvernehmlichen) Scheidung
Vorteil einvernehmliche Scheidung
Was sind die Voraussetzungen bei der Aufhebung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft
Was im Rahmen der Scheidung auch ohne Antrag geregelt wird (Versorgungsausgleich)
Was Sie geregelt haben sollten
Schneller zum Scheidungsbeschluss (nach altem Recht Scheidungsurteil) via Internetscheidung
Was Sie nicht von uns bekommen
Was Sie von uns erwarten können
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TIPP: Wichtige Infos zum Thema Berechnung Streitwert, Kosten für Gericht und Rechtsanwalt mit konkreten Gebühren zum Dowwload als PDF-Datei zum speichern oder drucken:
Gebührentabelle einvernehmliche Scheidung nebst Erläuterung Streitwert, Kosten und Berechnung
Gerne sichern wir Ihnen zu, im Rahmen der Online-Scheidung nur die gesetzlichen Mindestgebühren zu berechnen, so dass
Ihr Scheidungsverfahren zu den geringstmöglichen Kosten*
durchgeführt wird.
Erfahrungen und Meinungen zur "Scheidung Online" gibt es höchst unterschiedliche. Ob ein entsprechendes Verfahren für Sie persönlich geeignet ist, sollten Sie individuell beurteilen. Die “Scheidung per Mausklick“ ist nicht für jede Sachlage geeignet und zum anderen eine persönliche Geschmackssache, über die sich bekanntlich nicht streiten lässt. Folgende Vorteile bietet die Online-Scheidung:
Durch die Übermittlung aller erforderlichen Informationen online ist eine schnelle und reibungslose Bearbeitung Ihres Scheidungsantrages gewährleistet. Neben der möglichen Kostenersparnis einer einvernehmlichen Scheidung hat die „Scheidung Online“ auch den Vorteil, dass Sie den lästigen Papierkram bequem von zu Hause oder dem Büro vorbereiten können. Sie müssen nicht das Haus verlassen, nicht in einem Wartezimmer einer Rechtsanwaltskanzlei warten, sind nicht an Bürozeiten gebunden, wodurch Sie sich Zeit und Aufwand sparen und nur wenige Tage danach eine Einreichung Ihres Scheidungsantrages beim Familiengericht erfolgt. Wir sind bundesweit für Sie tätig.
Grundsätzlich geeignet ist eine Online-Scheidung für alle Paare, die sich einig sind, dass deren Ehe / Lebenspartnerschaft beendet werden, das Scheidungsverfahren so schnell und einfach wie möglich vollzogen werden soll und bereits zu allen Fragen (Sorgerecht, Unterhalt, etc.) eine Einigung gefunden wurde. Man spricht in diesen Fällen von einer einvernehmlichen Scheidung. Was alles zu regeln ist, können Sie weiter unten erfahren.
Beauftragen Sie bundesweit bequem von zu Hause aus die Durchführung Ihres Scheidunsgverfahrens. Für Fragen zum Ablauf und den voraussichtlichen Kosten stehen wir Ihnen gerne unter 06251 8565952 zur Verfügung. Über den nachfolgenden Link geht es
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Der im Internet verwandte Begriff "Online-Scheidung" oder "Internetscheidung" kann irreführend sein und bedeutet nicht, dass ein Scheidungsantrag online gestellt wird. Der Scheidungsantrag muss nach geltendem Recht der Bundesrepublik Deutschland immer durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden (§ 114 FamFG). Der Beauftragung via Internet liegt daher immer die Erteilung eines Mandatsverhältnisses gegenüber einem Rechtsanwalt zugrunde. Tritt daher bei einem entsprechenden Service kein Anwalt als Inhaber der Seite auf, müssen die Scheidungsunterlagen zwingend an einen Rechtsanwalt weitergeleitet werden, damit dieser den Antrag auf Scheidung für Sie beim zuständigen Familiengericht einreicht. Mehr zu dem Thema Scheidung ohne Anwalt finden Sie hier.
TIPP: Schauen Sie bei den verschiedenen Anbietern in das Impressum, damit Sie wissen, wem Sie Ihr Vertrauen schenken.
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Was sind die Voraussetzungen einer (einvernehmlichen) Scheidung
Die einvernehmliche Scheidung geht zwar nicht ohne Anwalt, ist aber mit der Reform des Familienrechts zum 01. September 2009 einfacher geworden. Mehr zum Thema Scheidung ohne Anwalt finden Sie hier.
Nach den Voraussetzungen des § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass diese wieder hergestellt wird. Dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, muss das Gericht überprüfen, im Streitfall auch durch Vernehmung von Zeugen etc.
Das Gesetz sieht allerdings eine unwiderlegbare Vermutung in § 1566 BGB vor. Ergibt sich nämlich nach Anhörung der Parteien für das Gericht die Überzeugung, dass beide Parteien die Scheidung wünschen und mindestens ein Jahr getrennt leben, ist die Scheidung auszusprechen. Nähere Informationen erhalten Sie auf unserer Seite Scheidung.
Nach § 133 FamFG muss der Scheidungsantrag u.a. enthalten, die Erklärung,
ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge,
den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie
die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen
getroffen haben.
Die Reform des Familienrechts zum 01.09.2009 hat hier eine Vereinfachung gebracht indem der bisherige § 630 ZPO aufgehoben wurde und der nunmehr geltende § 133 FamFG eine entsprechende Erklärung in der Antragsschrift ausreichen lässt.
Kostenvorteil einvernehmliche Scheidung
Liegen die Voraussetzungen für die Scheidung vor und sind die vorgenannten Regelungen bereits getroffen, kann durch einen Ehegatten die Scheidung beantragt werden. Dieser Antrag unterliegt dem Anwaltszwang. Der zweite Ehegatte, der lediglich der Scheidung zustimmt, benötigt keinen eigenen Anwalt. Zwischen den Ehegatten kann aber intern vereinbart werden, dass die für die Scheidung anfallenden Kosten z.B. hälftig geteilt werden, wodurch sich eine erhebliche Kostenersparnis für eine einvernehmliche Scheidung ergibt. Wie Sie unserem Beispielsfall auf der Seite Kostenrechner Scheidung Online entnehmen können, würden die Gesamtkosten bei einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 14.400,00 für eine einvernehmliche Scheidung EUR 2.191,65 betragen. Durch die Nichtbeauftragung eines zweiten Anwalts ergibt sich in diesem Beispiel eine Ersparnis von EUR 1.707,65 in Bezug auf die Gesamtkosten des Verfahrens. Kombiniert mit den Vorteilen der Beauftragung online, sparen Sie zusätzlich weiteren Aufwand, Zeit und Nerven.
Eine Muster über die Vereinbarung der Teilung der Kosten bei einer einvernehmlichen Scheidung finden Sie auf unserer Seite Download.
Info: Wer muss die Kosten tragen?
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Info: gemeinsamer Anwalt bei Scheidung
Tipp: Laden Sie unsere Gebührentabelle für die einvernehmliche Scheidung herunter
Bei der Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner spricht das Gesetz von Aufhebung der Lebenspartnerschaft statt von Scheidung. Die Voraussetzungen sind jedoch weitestgehend an die des Scheidungsverfahrens angeglichen. Mehr hierzu finden Sie auf unserer Seite Aufhebung Lebenspartnerschaft Online.
direkt zum Formular Aufhebung Lebenspartnerschaft Online
Hinweis: Sollte in dem einen oder anderen Punkt zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten Streit bestehen oder sollten Sie sich unsicher sein, empfiehlt sich die der Gang zu einem Rechtsanwalt. Zwar wird auch die Rechtsberatung online angeboten, doch ist unsere Auffassung, dass die Nachteile für den Rechtssuchenden bei einer „Rechtsberatung via Internet“ gegenüber den Vorteilen überwiegen und zwar aus folgenden Gründen:
Der Rechtsrat ist immer eine Beurteilung eines bestimmten Lebenssachverhaltes. Eine Aufgabe des Rechtsanwaltes ist daher zunächst durch gezielte Fragen den genauen Sachverhalt - soweit dieser für die rechtliche Beurteilung relevant ist - zu ermitteln. So löst sich ein Fall meistens durch genaue Analyse des Sachverhaltes und nicht durch Beurteilung schwieriger Rechtsfragen. Hierzu gehört insbesondere die Beurteilung von Prozessrisiken. Die Rechtsberatung erfordert daher ein ständiges Hinterfragen durch den Rechtsanwalt, was praktisch nur durch ein persönliches Gespräch erfolgen kann. Erfahrungsgemäß werden bestimmte Aspekte des Sachverhaltes erst durch mehrmaliges Hinterfragen genannt oder aber die Tragweite - der für den Mandanten unter Umständen unwichtig erscheinenden Details – erkannt. Erst wenn der Sachverhalt feststeht, kann die rechtliche Beurteilung erfolgen. Nach unserer Auffassung ist eine Online Rechtsberatung daher oft nur dazu geeignet, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten.
Da während der Ehe durch den erwerbstätigen Ehegatten in der Regel Rentenanwartschaften erworben wurden und u.U. einer der Ehegatten z.B. aufgrund Kinderbetreuung und/oder Haushalsführung weniger oder keine Anwartschaften erwerben konnte, soll bei Beendigung ein Ausgleich zwischen den Parteien durchgeführt werden. Zu diesem Zweck übersendet das Familiengericht nach Einreichung des Scheidungsantrages Formulare, welche von Ihnen und Ihrem Ehegatten auszufüllen sind. Die entsprechenden Auskünfte kann das Familiengericht bei Weigerung durch einen Ehegatten auch mittels z.B. Ordnungsgeld erzwingen. Auf Grundlage der Auskünfte werden bei den Rentenversicherungsträgern die Konten geklärt, um so dann einen Ausgleich im Rahmen des Scheidungsbeschlusses (nach altem Recht begrifflich Scheidungsurteil) vornehmen zu können. Näheres zum Thema Versorgungsausgleich finden Sie auf unserer Seite Versorgungsausgleich und bei Wikipedia.
Nach §3 VersAusglG findet bei einer Ehezeit bis zu 3 Jahren ein Ausgleich nur statt, wenn dies einer der Parteien beantragt. Nach nunmehrigen Recht haben die Ehegatten nunmehr nach § 6 VersAusglG auch die Möglichkeit den Versorgungsausgleich näher zu gestalten oder auszuschließen (Formerfordernis § 7 VersAusglG). Diese Vereinbarung ist zwar grundsätzlich für das Familiengericht bindend, unterliegt aber der Inhaltskontrolle. Mehr Informationen: Regelung und Ausschluss Versorgungsausgleich
Info: Versorgungsausgleich bei Aufhebung Lebenspartnerschaft
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Was Sie geregelt haben sollten
Sorgerecht und Umgangsrecht vereinbaren (Information Sorgerecht)
Trennungs- und Nachehelichenunterhalt regeln (Information Unterhalt)
Kindesunterhalt vereinbaren (Information Unterhalt)
Was wird mit der Ehewohnung (Information Ehewohnung)
Wie wird der Hausrat geteilt (Information Hausrat)
Was noch regelungsbedürftig sein kann
Aufteilung gemeinsames Vermögen
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserern Seiten Familienrecht ABC und Scheidungsrecht - FAQ.
Info: Der Scheidungsverbund: worüber das Familiengericht zusammen mit der Scheidung entscheidet.
Ablauf Scheidung Online | Kosten | Kostenrechner einvernehmliche Scheidung | Formular Scheidung Online
Schneller zum Scheidungsbeschluss via Internetscheidung
Blitzscheidung? Bei einer Online-Scheidung beauftragen Sie einen Anwalt per Online-Formular, E-Mail, Fax oder Telefon mit der Durchführung Ihres Scheidungsverfahrens, wodurch Sie sich Zeit und Aufwand sparen, indem ohne aufwenige Terminsvereinbarung eine Beauftragung Ihres Rechtsanwaltes mittels moderner Kommunikationsmittel online stattfindet und nur wenige Tage danach eine Einreichung Ihres Scheidungsantrages beim Familiengericht erfolgt. Das familiengerichtliche Verfahren wird bei dieser Art der Beauftragung nicht beschleunigt. Ein großer Zeitfaktor liegt beim Gerichtsverfahren selbst, auf das der beauftragte Rechtsanwalt nur wenig Einfluss hat. Info: Dauer Scheidungsverfahren
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Was Sie nicht von uns bekommen
Eine kostenpflichtige Hotline
Auskünfte durch Nichtanwälte
Externe Bearbeitung Ihres Scheidungsantrages
Was Sie von uns erwarten können
Kostenloses Orientierungsgespräch zu Ihrer Information und zur anwaltlichen Einschätzung, ob für Sie der Weg einer Onlinescheidung geeignet ist.
Kostenfreie und unverbindliche Berechnung der Ihnen entstehenden Kosten
100% Diskretion und anwaltliche Schweigepflicht (auch bei Nichterteilung eines Mandates)
Schnelle Bearbeitung Ihres Scheidungsantrages
Individuelle und persönliche Betreuung durch einen Rechtsanwalt
Sämtlichen Schriftverkehr nach Wahl per Post oder online als PDF-Dokument per E-Mail
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Ihre Scheidung ist eine sehr persönliche und individuelle Angelegenheit.
So sollte diese auch behandelt werden.
Gerne informieren wir Sie unverbindlich zum Ablauf der Scheidung Online und den Ihnen voraussichtlich entstehenden Kosten vorab per E-Mail oder Telefon. Bei Fragen oder einem Beauftragungswunsch setzen Sie sich daher einfach mit uns unverbindlich in Verbindung.
Ihr persönlicher Ansprechpartner:
Bernd Steinbach
Rechtsanwalt
E-Mail: info(at)advoscheidung.de
Telefon: 06251 8565952
Fax: 06251 8565951
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Welches Familiengericht für Ihr Scheidungsverfahren zuständig ist, können Sie hier erfahren.
Scheidungsrecht (FAQ):
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