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„Ich werde in Zukunft mehr verdienen. Ändern sich dann der Verfahrenswert und die Kosten der Scheidung?“

Zeitpunkt Berechnung Verfahrenswert

Kurz erklärt: Verfahrenswert Scheidung

 

Verfahrenswertbeschluss Scheidung
Festsetzung Verfahrens-wert durch Familiengericht

Die Gebühren für Gericht & Anwalt berechnen sich im familienrechtlichen Verfahren gem. § 3 FamGKG nach dem Verfahrenswert. Dieser wird bei einer Scheidung aus dem Einkommen und Vermögen der Ehegatten ermittelt. Der Verfahrenswert für die Scheidung beträgt mindestens 3.000,00 € (§ 43 FamGKG). Am Ende des Verfahrens wird der Verfahrenswert durch das Familiengericht verbindlich festgesetzt. Stichtag für die Berechnung des Verfahrenswerts ist der Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags. Bis 2009 wurde der Gegenstandswert der Scheidung Streitwert genannt.

 

 

Verfahrenswert Scheidung und Versorgungsausgleich
Verfahrenswert leicht berechnen

Für die Kosten der Scheidung ist die Höhe des Verfahrenswertes maßgebend. Dieser wird durch das Gericht anhand des Einkommens und des Vermögens der beteiligten Ehegatten berechnet. Wenn sich Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse während des Scheidungsverfahrens ändern, hat dies kein Einfluss auf die Wertberechnung.

Im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) heißt es in § 34:

„Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.“

ScheidungsantragDies bedeutet: Bei einem Scheidungsverfahren ist die Höhe des Einkommens und des Vermögens der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages für die Festsetzung des Verfahrenswertes (nach altem Recht Streitwert) durch das Familiengerecht am Ende des Verfahrens heranzuziehen. Eine Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens wirkt sich nicht auf den Gegenstandswert aus.

Wer also z.B. weiß, dass sich in Zukunft das Einkommen aufgrund einer neuen Arbeitsstelle oder einer deutlichen Gehaltserhöhung bei einem Ehegatten erhöht, kann auf den Verfahrenswert und damit auch auf die Kosten der Scheidung Einfluss nehmen, indem dieser vor dem entsprechenden Zeitpunkt der Erhöhung des Einkommens die Scheidung einreicht. Auch wer weiß, dass das Einkommen sinkt, kann Einfluss nehmen, indem die Scheidung zu einem späteren Zeitpunkt beantragt wird. Wenn kein Streit zwischen den Beteiligten besteht, mithin eine einvernehmliche Scheidung durchgeführt werden soll, empfiehlt es sich daher in jedem Fall die Vorgehensweise abzustimmen. Als Antragsteller der Scheidung sollten Sie außerdem versuchen, mit Ihrem Ehegatten die Teilung der Kosten zu vereinbaren.

Wer entsprechend verfährt, sollte allerdings darauf achten, dass die Einsparung der Kosten durch entsprechende Verschiebung der Einreichung der Scheidung nicht zu anderen (wirtschaftlichen) Nachteilen führt. Die Einreichung der Scheidung und die anschließende Zustellung des Scheidungsantrages bestimmen den Zeitpunkt für den Wegfall des Ehegattenerbrechts, den Stichtag zur Berechnung des Endvermögens beim Zugewinn und den Zeitraum für den durchzuführenden Versorgungsausgleich. Der Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung hat daher nicht nur Einfluss auf den Verfahrenswert, sondern kann auch andere Vor- und Nachteile für den Antragsteller der Scheidung haben.

Fällt das Einkommen während des Scheidungsverfahrens weg und können deshalb die Kosten des Verfahrens nicht mehr gezahlt werden, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Dies muss bis spätestens zum Scheidungstermin erfolgen, da eine rückwirkende Bewilligung nicht möglich ist. Der Verfahrenswert ändert sich hierdurch aber nicht.

Sozialleistungen bleiben oft bei Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Ausdrücklich anders sieht dies z.B. das OLG Bamberg.

Zusammenfassung: Stichtag für die Berechnung des Verfahrenswerts ist die erste Antragstellung im Verfahren. Der Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das Gericht festgesetzt. Für die Höhe des Verfahrenswerts sind das Einkommen und das Vermögen der Ehegatten zu Beginn des Verfahrens, also zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags, maßgebend. Änderung während des Verfahrens wirken sich grundsätzlich nicht aus.

 

Einkommen im Durchschnitt

Bei Anrufen hier stellen wir immer wieder fest, dass offensichtlich an anderer Stelle telefonische Auskünfte erteilt werden, dass das Durchschnittseinkommen für ein Jahr oder der letzten 3 Jahren bei Selbständigen bei Berechnung des Verfahrenswertes heranzuziehen sei. Diese Zeiträume sind üblich bei Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens, um Einkommensschwankungen bei Berechnung des Unterhalts einzubeziehen. Das hat nichts mit dem Wert der Scheidung zu tun.  Für den Verfahrenswert der Scheidung ist der Zeitpunkt der Berechnung gesetzlich definiert. Es gilt der Zeitpunkt der Antragstellung. Da das dreifache Monatsnettoeinkommen nach gesetzlicher Vorgabe als Wert für die Scheidung gilt, wird bei einigen Gerichten oder Richtern das Quartalseinkommen bis zur Einreichung der Scheidung zugrunde gelegt. Danach wäre das Monatseinkommen dann der Durchschnitt des Einkommens der vergangenen drei Monate. 

Einkommen im Scheidungstermin

Im Scheidungstermin werden Sie im Rahmen der Anhörung zum eigenen Einkommen (und Vermögen) durch das Familiengericht befragt, bevor dieses den Verfahrenswert abschließend festsetzt. Maßgebend für die Berechnung sind daher die in diesem Moment genannten Zahlen. Nicht immer spezifiziert der zuständige Richter die Frage so genau, dass ausdrücklich nach dem Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung gefragt wird. Häufig lautet die Frage schlicht: „Was verdienen Sie im Monat?“ Wer hier nicht aufmerksam ist, hat dem Gericht schnell ein zu hohes Einkommen genannt, da sich dieses seit der Antragstellung erhöht hat. Entsprechend wird dann der Verfahrenswert zu hoch festgesetzt. Wer gut vorbereitet in den Scheidungstermin gehen möchte, denkt daher vorher nochmals genau darüber nach, welches Einkommen tatsächlich zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung erzielt wurde. Wenn Sie einen aufmerksamen und zuverlässigen Anwalt zur Seite haben, wird auch dieser Sie vor dem Termin hierauf nochmals hinweisen und bei Erörterung des Verfahrenswertes intervenieren, wenn Sie versehentlich das aktuelle (zu hohe) Einkommen genannt haben. Wer zur Anhörung beim ersuchten Richter geladen wird, sitzt allerdings meist alleine und sollte vorbereitet sein und auf den „Stichtag“ achten.

 

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    Kurz erklärt: Verfahrenswert Scheidung berechnen

     

    Tabelle: Kosten für Rechtsanwalt und Gericht bei ScheidungDer Verfahrenswert errechnet sich für die Scheidung aus dem 3-fachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten. Hinzu kommen 10 Prozent aus dem errechneten Wert für jede zu überprüfende Rentenanwartschaft im Rahmen des Versorgungsausgleichs. Für gemeinsame minderjährige Kinder gewähren einige Gerichte einen Abschlag in Form einer monatlichen Pauschale zwischen EUR 250,00 und 350,00. Von dem Wert des vorhandenen Vermögens wird nach Abzug eines Freibetrages häufig noch 5% hinzuaddiert. Der Mindestwert beträgt für die Scheidung EUR 3.000,00 und für den Versorgungsausgleich EUR 1.000,00. Die Berechnung des Verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 43, 50 FamGKG und wird am Ende des Verfahrens durch das Gericht festgesetzt.

    Der Verfahrenswert kann nicht durch Einholung eines Kostenvoranschlags zur Scheidung, einem Vergleich der Kosten der Scheidung oder durch Übermittlung der Daten an einen Scheidungsservice beeinflusst werden, auch wenn die Werbung der Online Scheidung anderes verspricht.

     

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    Gesetzestext

    Auszug aus dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)

    Hervorhebungen durch uns

    § 34 Zeitpunkt der Wertberechnung

    Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

    § 43 Ehesachen

    (1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.
    (3) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

    § 50 Versorgungsausgleichssachen

    (1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
    (2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
    (3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.


    Kurz-Info: Wann Scheidung einreichen?

     

    Einvernehmliche ScheidungDie Scheidung kann grundsätzlich nicht vor Ablauf des Trennungsjahres beantragt werden. Wer Änderungen beim Einkommen erwartet, kann durch Abstimmung des Zeitpunktes der Einreichung des Scheidungsantrags mit dem Ehegatten Einfluss auf den Verfahrenswert nehmen und so Scheidungskosten sparen.

     

     


     

     

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    Aktualisiert am 14. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach