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Das Scheidungsverfahren beim Familiengericht

Nach den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Ehe nur durch eine gerichtliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden (§1564 BGB). Für die Scheidung ist daher ein gerichtliches Verfahren erforderlich, welches mit der Einreichung eines Antrags auf Scheidung der Ehe beginnt. Bis zum 31.08.2009 war das Verfahren in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Die Entscheidung des Gerichts erging durch ein Urteil. Aus diesem Grund finden sich auch 2025 noch Begriffe wie Scheidungsprozess und Scheidungsurteil auf manchen „Ratgebern“ zur Scheidung. Das heutige Scheidungsverfahren ist seit dem 01.09.2009 im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Die Endentscheidung des Gerichts ergeht in diesem Verfahren durch Beschluss, weshalb bei der Entscheidung über die Scheidung der Ehe auch vom Scheidungsbeschluss die Rede ist.

Den sog. Scheidungsantrag kann nach den Vorgaben des FamFG nur eine zugelassene Rechtsanwältin oder ein zugelassener Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht einreichen.

Nach Zahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses veranlasst das Gericht zunächst die förmliche Zustellung des Antrags auf Ehescheidung an den anderen Ehegatten, um diesem die Möglichkeit zu geben, zu dem Antrag Stellung zu nehmen und auch eigene Anträge zu stellen. Grundsätzlich kann ein eigner Antrag des anderen Ehegatten ebenfalls nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt gestellt werden. Soll lediglich im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung dem Scheidungsantrag zugestimmt werden, ist keine anwaltliche Vertretung erforderlich.

Nicht möglich ist es, dass ein gemeinsamer Rechtsanwalt beauftragt wird oder die Ehegatten online geschieden werden. Mit dem häufig zu findenden Begriff Online-Scheidung ist lediglich gemeint, dass die Kommunikation digital mit der eigenen Rechtsanwältin oder dem eigenem Rechtsanwalt erfolgen kann. Auch Anwaltsvermittler versuchen hier mitzuverdienen. Die Kosten eines Scheidungsanwalts sind gesetzlich geregelt, weshalb sich mit der Beauftragung eines „Online-Anwalts“ keine Gebühren sparen lassen.

Gegenstand des Scheidungsverfahrens

Nach Beantragung der Scheidung eröffnet das Gericht immer auch das Versorgungsausgleichsverfahren, in dem das Gericht prüft, ob vorliegend der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht durchzuführen ist oder aber in welcher Höhe die während der Ehe entstandenen Anwartschaften beider Ehegatten auf Altersvorsorge in Form z.B. einer gesetzlichen oder privaten Rente, einer betrieblichen Altersversorge oder Pension zu teilen sind.

Über weitere im Zusammenhang mit der Scheidung stehenden Folgen entscheidet das Gericht nur sog. Scheidungsverbund, wenn einer der Ehegatten hierzu einen Antrag stellen lässt. Zu den sogenannten Scheidungsfolgesachen gehören Fragen zur Zuweisung der Ehewohnung, Verteilung der Haushaltssachen, zum Unterhalt nach der Scheidung sowie zu Zugewinnausgleichsansprüchen. Hierneben können bei gemeinsamen minderjährigen Kindern auf Antrag Streitpunkte bezüglich Sorge- und Besuchsrechts sowie Kindesunterhalt geklärt werden.

Weitere Streitpunkte, wie z.B. während der Trennung zu zahlender Unterhalt oder die Auseinandersetzung der gemeinsamen Immobilie, können nicht Gegenstand des Scheidungsverfahrens sein und sind erforderlichenfalls in einem gesonderten Gerichtsverfahren zu klären.

Ende des Scheidungsverfahrens

Hat das Gericht alle Informationen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt und hält es die eventuell bestehenden streitigen Folgesachen für entscheidungsreif oder aber erörterungsbedürftig, bestimmt es einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Da in diesem Termin am Ende oft die Scheidung ausgesprochen wird, ist häufig auch vom Scheidungstermin die Rede.

Zu dem entsprechenden Termin müssen die beteiligten Ehegatten persönlich erscheinen, da nach den gesetzlichen Vorgaben beide Seiten zu den Voraussetzungen der Scheidung angehört werden sollen (§ 128 FamFG).

Grundsätzlich möglich ist, dass die persönliche Anhörung bei großer Entfernung vorab im Wege der Rechtshilfe am Amtsgericht des eigenen Wohnorts erfolgt oder aber das Gericht gestattet, den Termin als Videoverhandlung durchzuführen.

Auflösung der Ehe 

In den meisten Fällen verkündet das Gericht am Ende der Verhandlung oder des Sitzungstages den sog. Scheidungsbeschluss. Der vollständig schriftlich abgefasste Beschluss wird anschließend zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung an beide Seiten zugestellt. Legt keine Seite gegen den Scheidungsbeschluss Beschwerde ein, wird dieser einen Tag nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat rechtskräftig. Mit dem Eintritt der Rechtskraft gilt die Ehe als aufgelöst.

Dauer und Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens

Die Dauer des Scheidungsverfahrens beträgt bei durchzuführendem Versorgungsausgleich meist zwischen 4 bis 10 Monaten.

Stellen beide Ehegatten bereits während der Trennung einen Kontenklärungsantrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung und reagieren ohne Ausnutzung der Fristen im Verfahren, kann sich die Dauer um mehrere Monate verkürzen.


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Inhalt dieser Seite: Scheidungsverfahren – das gerichtliche Verfahren bei Scheidung


Aktualisiert am 22. Oktober 2025 durch Rechtsanwalt Steinbach