FAQ Scheidung | Familienrecht-ABC | Rechtsirrtümer Scheidung | Scheidung online
Noch Fragen zum Thema dieser Seite? Rufen Sie unverbindlich an ✆ 06251 8565952
Das Scheidungsverfahren beim Familiengericht
Nach den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Ehe nur durch eine gerichtliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden (§ 1564 BGB). Für die Scheidung ist daher ein gerichtliches Verfahren erforderlich, welches mit der Einreichung eines Antrags auf Scheidung der Ehe (§ 133 FamFG) beginnt. Bis zum 31.08.2009 war das Verfahren in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Die Entscheidung des Gerichts erging durch ein Urteil. Aus diesem Grund finden sich auch 2026 noch Begriffe wie Scheidungsprozess und Scheidungsurteil auf manchen „Ratgebern“ zur Scheidung. Das heutige Scheidungsverfahren ist seit dem 01.09.2009 im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Die Endentscheidung des Gerichts ergeht in diesem Verfahren durch Beschluss (§ 38 FamFG), weshalb bei der Entscheidung über die Scheidung der Ehe auch vom Scheidungsbeschluss die Rede ist.
Den sog. Scheidungsantrag kann nach den Vorgaben des FamFG nur eine zugelassene Rechtsanwältin oder ein zugelassener Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht einreichen (§ 114 FamFG).
Nach Zahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses (§ 14 FamGKG) veranlasst das Gericht zunächst die förmliche Zustellung des Antrags auf Ehescheidung an den anderen Ehegatten, um diesem die Möglichkeit zu geben, zu dem Antrag Stellung zu nehmen und auch eigene Anträge zu stellen. Grundsätzlich kann ein eigner Antrag des anderen Ehegatten ebenfalls nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt gestellt werden. Soll lediglich im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung dem Scheidungsantrag zugestimmt werden, ist keine anwaltliche Vertretung erforderlich (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).
Nicht möglich ist es, dass ein gemeinsamer Rechtsanwalt beauftragt wird oder die Ehegatten online geschieden werden. Mit dem häufig zu findenden Begriff Online-Scheidung ist lediglich gemeint, dass die Kommunikation digital mit der eigenen Rechtsanwältin oder dem eigenem Rechtsanwalt erfolgen kann. Auch Anwaltsvermittler versuchen hier mitzuverdienen. Die Kosten eines Scheidungsanwalts sind gesetzlich geregelt, weshalb sich mit der Beauftragung eines „Online-Anwalts“ keine Gebühren sparen lassen.
Voraussetzung
Damit das Gericht die Scheidung aussprechen kann, müssen die Ehegatten grundsätzlich wenigstens ein Jahr (§ 1565 Abs. 2 BGB) getrennt gelebt haben und die Ehe gescheitert sein. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen ( § 1565 Abs. 1 BGB). Das Scheitern der Ehe wird gesetzlich vermutet, wenn nach einjähriger Trennung beide Ehegatten geschieden werden möchten oder aber eine Trennung von wenigstens 3 Jahren erfolgt ist (§ 1566 BGB). Die Ehe kann nach einjähriger Trennung auch ohne Zustimmung des Ehegatten geschieden werden, wenn das Scheitern der Ehe dargelegt wird.
Gegenstand des Scheidungsverfahrens
Das Gericht hat nach § 137 FamFG über die Scheidung und die Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).
Nach Beantragung der Scheidung eröffnet das Gericht immer auch das Versorgungsausgleichsverfahren, in dem das Gericht prüft, ob vorliegend der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht durchzuführen ist oder aber in welcher Höhe die während der Ehe entstandenen Anwartschaften beider Ehegatten auf Altersvorsorge in Form z.B. einer gesetzlichen oder privaten Rente, einer betrieblichen Altersversorge oder Pension zu teilen sind.
Über weitere im Zusammenhang mit der Scheidung stehenden Folgen entscheidet das Gericht nur, wenn einer der Ehegatten hierzu einen Antrag stellen lässt. Zu den sogenannten Scheidungsfolgesachen gehören Fragen zur Zuweisung der Ehewohnung, Verteilung der Haushaltssachen, zum Unterhalt nach der Scheidung sowie zu Zugewinnausgleichsansprüchen. Hierneben können bei gemeinsamen minderjährigen Kindern auf Antrag Streitpunkte bezüglich Sorge- und Besuchsrechts sowie Kindesunterhalt geklärt werden.
Weitere Streitpunkte, wie z.B. während der Trennung zu zahlender Unterhalt oder die Auseinandersetzung der gemeinsamen Immobilie, können nicht Gegenstand des Scheidungsverfahrens sein. Diese gehören nicht zum sog. Scheidungsverbund und sind erforderlichenfalls in einem gesonderten Gerichtsverfahren zu klären.
Ende des Scheidungsverfahrens
Hat das Gericht alle Informationen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt und hält es die eventuell bestehenden streitigen Folgesachen für entscheidungsreif oder aber erörterungsbedürftig, bestimmt es einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Da in diesem Termin am Ende oft die Scheidung ausgesprochen wird, ist häufig auch vom Scheidungstermin die Rede.
Zu dem Gerichtstermin müssen die beteiligten Ehegatten persönlich erscheinen, da nach den gesetzlichen Vorgaben beide Seiten zu den Voraussetzungen der Scheidung angehört werden sollen (§ 128 FamFG).
Grundsätzlich möglich ist, dass die persönliche Anhörung bei großer Entfernung vorab im Wege der Rechtshilfe am Amtsgericht des eigenen Wohnorts erfolgt (§ 128 III FamFG) oder aber das Gericht gestattet, den Termin als Videoverhandlung durchzuführen (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 128a ZPO).
Das Gericht setzt in der Regel am Ende des Termins den Verfahrenswert fest. Wenn der Verfahrenswertbeschluss vorliegt, steht genau fest, wie hoch die Scheidungskosten sind
Auflösung der Ehe
In den meisten Fällen verkündet das Gericht am Ende der Verhandlung oder des Sitzungstages den sog. Scheidungsbeschluss. Der vollständig schriftlich abgefasste Beschluss wird anschließend zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung an beide Seiten zugestellt. Legt keine Seite gegen den Scheidungsbeschluss Beschwerde ein, wird dieser einen Tag nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat rechtskräftig. Mit dem Eintritt der Rechtskraft gilt die Ehe als aufgelöst.
Dauer und Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens
Die Dauer des Scheidungsverfahrens beträgt bei durchzuführendem Versorgungsausgleich meist zwischen 4 bis 10 Monaten.
Stellen beide Ehegatten bereits während der Trennung einen Kontenklärungsantrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung und reagieren ohne Ausnutzung der Fristen im Verfahren, kann sich die Dauer um mehrere Monate verkürzen und eine schnelle Scheidung ist möglich.
Eine „Online-Scheidung“ ist keine rechtliche Sonderform der Scheidung, sondern ein reguläres Scheidungsverfahren nach dem FamFG, bei dem lediglich die Kontaktaufnahme und Datenübermittlung zwischen Mandant und Rechtsanwalt digital erfolgt. Das Verfahren vor dem Familiengericht bleibt identisch, weshalb sich weder beim Ablauf noch der Dauer des gerichtlichen Verfahrens etwas ändert.
Kosten
Im Scheidungsverfahren fallen überall gleich hohe gesetzliche Gebühren für das Gericht nach dem FamGKG und den Rechtsanwalt nach dem RVG an. Die Höhe der Gebühren ist abhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten und den Umfang der Folgesachen. Der für die Höhe der Gebühren maßgebende Verfahrenswert wird am Ende des Verfahrens für Gericht und Rechtsanwalt verbindlich (§ 55 Abs. 2 FamGKG, § 23 RVG) durch das Familiengericht durch Beschluss festgesetzt. Geringere Gebühren darf ein Rechtsanwalt nicht abrechnen (§ 49b Abs. 1 BRAO). Auf die Abrechnung der vom Gegenstandswert abhängigen gesetzlichen Gebühren soll der Rechtsanwalt Sie bereits vor der Beauftragung hinweisen (§ 49 Abs. 5 BRAO). Info: Tabelle Scheidungskosten
Das Wichtigste in Kürze
Das Scheidungsverfahren beim Familiengericht beginnt mit der Einreichung eines Scheidungsantrags durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Das Familiengericht eröffnet immer gleichzeitig das Versorgungsausgleichsverfahren, indem die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten ermittelt werden, wenn nicht ausnahmsweise der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist. Gegenstand des Verfahrens können auf Antrag weitere Streitpunkte zu Ehewohnung, Haushaltssachen, Unterhalt und Zugewinn (sog. Folgesachen) sein. Hierneben können auf Antrag Streitpunkte bezüglich der gemeinsamen minderjährigen Kinder in das Scheidungsverfahren einbezogen werden. Über die Scheidung und Folgesachen entscheidet das Gericht nach einer mündlichen Verhandlung. Zu diesem Gerichtstermin müssen die Ehegatten persönlich erscheinen und werden zur Scheidung angehört. Das Gericht entscheidet abschließend durch Beschluss über die Scheidung, der Teilung der Rentenanwartschaften und gegebenenfalls die weiteren Folgesachen. Mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses ist die Ehe aufgelöst. Die bei Gericht und Rechtsanwalt anfallenden Gebühren sind centgenau gesetzlich geregelt.
Ablauf Scheidungsverfahren:
- Einreichung des Scheidungsantrags durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt
- Förmliche Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und Stellung eigener Anträge
- Eröffnung des Versorgungausgleichsverfahrens und Klärung der Rentenanwartschaften
- Termin zur mündlichen Verhandlung mit Anhörung der Ehegatten
- Verkündung des Scheidungsbeschlusses
Sie möchten sich jetzt scheiden lassen?
FAQ Scheidung | Familienrecht-ABC | Rechtsirrtümer Scheidung | Scheidung online
Noch Fragen zum Thema dieser Seite? Rufen Sie unverbindlich an ✆ 06251 8565952
Inhalt dieser Seite: Scheidungsverfahren – das gerichtliche Verfahren bei Scheidung
Aktualisiert am 14. April 2026 durch Rechtsanwalt Steinbach

