Senden Sie unverbindlich eine Anfrage zur Scheidung

 

 

 

FAQ Scheidung  |  Familienrecht-ABC |   Rechtsirrtümer Scheidung  | Scheidung online 

Noch Fragen zum Thema dieser Seite? Rufen Sie unverbindlich an ✆ 06251 8565952


„Was ist das Scheidungsjahr?“

Scheidungsjahr

Unter Scheidungsjahr ist umgangssprachlich meist das nach der Trennung beginnende Jahr gemeint. Da eine Scheidung grundsätzlich erst nach einem Jahr Trennung möglich ist, sprechen einige daher von Trennungsjahr oder dem Jahr vor der Scheidung, dem „Scheidungsjahr“. Ab wann das Scheidungsjahr zu laufen beginnt, ist gesetzlich geregelt. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

 

Was ist im Scheidungsjahr zu beachten?

Scheidungsjahr
Vor der Scheidung kommt die einjährige Trennung

Mit der Trennung ergeben sich zwangsläufig einige Fragen.

Häufig hat ein Ehegatte deutlich weniger oder gar kein Einkommen, so dass die Frage des Trennungsunterhalts zu klären ist. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht grundsätzlich immer, wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht und der andere Ehegatte leistungsfähig ist. Kann keine Einigung erzielt werden, ist eine gerichtliche Durchsetzung möglich.

Geht es um den Auszug, ist auch zu klären, wer weiterhin in der sogenannten Ehewohnung bleiben kann. Auch hier ist eine gerichtliche Klärung denkbar, wenn keine Einigung erzielt werden kann.

Wer zusammen lebt, hat auch gemeinsame sogenannte Haushaltsachen, nach früherem Recht Hausrat genannt. Auch hier sollten sich die Ehegatten einigen, wie die Haushaltssachen aufzuteilen sind, um eine gerichtliche Klärung zu vermeiden.

Unterhalt KindWer gemeinsame Kinder hat, muss eine Klärung herbeiführen, bei wem die Kinder zukünftig leben werden. Der andere Ehegatte ist grundsätzlich verpflichtet, entsprechend der sog. Düsseldorfer Tabelle Kindesunterhalt zu zahlen. Das Sorgerecht bleibt, auch im Falle einer späteren Scheidung, grundsätzlich bei beiden Ehegatten. Sollte es Meinungsverschiedenheiten geben, kann das Jugendamt beraten und zwischen den Eltern vermitteln. Da das Jugendamt im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung bezüglich des Sorge- oder Umgangsrecht angehört wird und auch eine Empfehlung ausspricht, ist es meist von Vorteil, das Jugendamt schon vor dem gerichtlichen Verfahren einbezogen zu haben.

Bei unterschiedlichen Einkommen haben die Ehegatten meist die Steuerklassen 3/5 oder 4/4. Zu beachten ist, dass eine gemeinsame Veranlagung grundsätzlich nur noch in dem Kalenderjahr möglich ist, indem die Trennung erfolgt ist. Wer sich also dieses Jahr getrennt hat oder noch trennen wird, kann für das Kalenderjahr 2024 noch die Vorteile einer gemeinsamen Veranlagung nutzen. Im Folgejahr zum 01. Januar müssen die Steuerklassen zu 1/1 oder 2/1 geändert werden. Ein Versöhnungsversuch kann dazu führen, dass im Kalendarjahr, in dem die kurze Versöhnung war, eine gemeinsame Steuererklärung möglich wird. Ein kurzes Zusammenleben unterbricht das Scheidungsjahr nicht, so dass auch bei einer gescheiterteten Versöhnung die Scheidung möglich ist. Dies in den meisten Fällen auch einseitig ohne Zustimmung des Ehegatten.

Nach einem Jahr Trennung kann grundsätzlich die Scheidung eingereicht werden, was nur durch Beauftragung eines Anwalts möglich ist, da im familienrechtlichen Verfahren Anwaltszwang besteht. Spätestens jetzt sollten sich beide Ehegatten auch über noch offene Fragen verständigen, wie z.B. der Vermögensauseinandersetzung, einem möglichen Zugewinnausgleichsanspruch, dem gemeinsamen Haus und Unterhalt, der nach Ehescheidung noch zu zahlen ist.

Den Versorgungsausgleich, also dem Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften oder –ansprüchen, führt das Familiengericht im Falle der Beantragung der Scheidung im Scheidungsverfahren von Amts wegen durch. Ein gesonderter Antrag muss nicht gestellt werden.

NotarvertragDa viele Regelungen betreffend der Scheidungsfolgen notariell beurkundet werden müssen, empfiehlt sich der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung, die nichts weiter ist als ein Ehevertrag in Kenntnis der beabsichtigten Scheidung. Nur so kann gewährleistet werden, dass die getroffenen Regelungen auch formwirksam sind.

Wer alles geregelt hat und sich auch darauf verständigt, die Kosten des daran anschließenden Scheidungsverfahrens zu teilen, hat bei Beauftragung nur eines Anwalts durch einen Ehegatten die günstigste Möglichkeit gefunden, sich scheiden zu lassen. Eventueller Streit im Rahmen des Scheidungsverfahrens würde den Verfahrenswert und damit auch die Kosten der Scheidung erhöhen. Die Kosten sind dann oft kaum kalkulierbar.

Was bedeutet Online-Scheidung?
Werbeaussagen bei Online Scheidung

Bei einer einvernehmlichen Scheidung können die Kosten der Scheidung meist Cent genau kalkuliert werden und lassen sich in unserer Scheidungskostentabelle ablesen. Auch die Dauer des Verfahrens ist absehbar.

Entgegen der Werbung im Internet, spart eine sog. Online-Scheidung keine Kosten. Es gibt keine besonderen Kosten der Online-Scheidung. Der Anwalt und das Gericht erhalten die gesetzlichen Gebühren, die oft missverständlich Mindestgebühren genannt werden. Auch gibt es keine besonders kurze Dauer der Online-Scheidung. Gemeint ist immer die einvernehmliche Scheidung, welche natürlich auch der Rechtsanwalt vor Ort (zu den gleichen Kosten) einreichen kann.

Sie haben Fragen? Gerne können Sie uns unverbindlich anrufen oder uns nachfolgend eine unverbindliche Anfrage zur Scheidung senden. Auf Wunsch reichen wir nach dem Scheidungsjahr den Antrag auf Ehescheidung für Sie beim zuständigen Familiengericht ein.

 

❍ Direkt online eine unverbindliche Anfrage zur Scheidung senden ❍

 

Ihre Anfrage ist kostenlos und unverbindlich. Sie erhalten von uns umgehend eine kurze Zusammenfassung des Ablaufs der Scheidung sowie einen für Sie erstellten Entwurf eines Scheidungsantrages und eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie uns mit der Einreichung Ihrer Scheidung beauftragen möchten. Die Eingaben der Daten dauern nur wenige Minuten:

    1. Persönliche Angaben (Antragssteller/in)






    2. Angaben Ehefrau / Ehemann / Lebenspartner/in (Antragsgegner/in)




    3. Heirat und Trennung











    4. Einkommen



    5. Korrespondenz

    6. Gemeinsame minderjährige Kinder







    7. Anmerkungen und Fragen

    8. Unterlagen


    Geburtsurkunde/n Kind/er
    Notarurkunde
    Sonstiges

    Hier können Sie Ihre Unterlagen hochladen:




    Ihre Daten sind bei uns sicher. Alle Angaben die Sie hier oder auch am Telefon machen, werden streng vertraulich behandelt und nur von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt verwendet, um Ihre Anfrage zu beantworten. Selbst wenn es nicht zur Mandatserteilung kommt gilt uneingeschränkt die anwaltliche Schweigepflicht. Prüfen Sie das Impressum, bevor Sie auf einer anderen Seite Ihre Daten für eine Online-Scheidung übersenden, damit Ihre Daten nicht über einen Dritten an einen Ihnen nicht bekannten Rechtsanwalt geschickt werden. Nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann nach aktueller Gesetzeslage (Stand 2024) für Sie den Antrag auf Ehescheidung beim Familiengericht stellen.

     

    Senden Sie unverbindlich eine Anfrage zur Scheidung

     

     

     

    FAQ Scheidung  |  Familienrecht-ABC |   Rechtsirrtümer Scheidung  | Scheidung online 

    Noch Fragen zum Thema dieser Seite? Rufen Sie unverbindlich an ✆ 06251 8565952


    Scheidung online heißt bei uns: über kurze Kommunikationswege mit Ihrem Anwalt in Kontakt bleiben.

     

     

    Inhalt dieser Seite: Scheidungsjahr


    Aktualisiert am 1. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach